Sie fragen, wir antworten – ein Fragebogen an die Bischöfe zu Summorum Pontificum dreizehn Jahre später – Teil II

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 5. Mai 2020 um 14:19 Uhr

Vorderhand noch einmal die Fragen (in unserer eigenen Übersetzung, ausgehend von der englischsprachigen Version), auf die in diesem zweiten Teil des Kommentars zur Bischofsbefragung zum Motuproprio Summorum Pontificum durch die römische Glaubenskongregation noch einzugehen oder auf die zurückzukommen ist, weil sie in den verbleibenden Themenkreisen oder Einzelthemen wiederum eine Rolle spielen:

Frage 3: Gibt es Ihrer Meinung nach [eigens zu nennende] positive oder negative Aspekte beim Gebrauch der außerordentlichen Form?

Frage 4: Werden die Normen und Bedingungen, die in SP niedergelegt sind, beachtet?

Frage 5: Stoßen Sie in Ihrer Diözese auf das Phänomen, dass die ordentliche Form Elemente des außerordentlichen Usus übernimmt?

Frage 7: Von der Feier der Messe in der außerordentlichen Form abgesehen, gibt es [auf dem Gebiet Ihres Territoriums] andere Feiern, zum Beispiel Taufen, Firmungen, Eheschließungen, das Bußsakrament, Krankensalbungen, Weihen, das Göttliche Offizium, die Drei Österlichen Tage oder Exequien entsprechend der vorkonziliaren liturgischen Bücher?

Frage 8: Hat das Motuproprio SP [bisher] Einfluss auf das Leben der Seminare (das Diözesanseminar) und auf andere Ausbildungsstätten [in Ihrem Bistum; hier können Noviziate und ähnliche Häuser angesprochen sein] gehabt?

Zum Problem von Frage 6

Frage 6 hat in der offiziellen deutschen Version – und soweit ersichtlich im Französischen und Italienischen ebenfalls, ob weitere Fassungen existieren, ist nicht bekannt – ein nicht speziell auf den Bischof persönlich  gerichtetes Interesse, sondern lautet allgemein: „Wird das 1962 von Johannes XXIII. promulgierte Missal [sic!] bei der Feier der Messe verwendet?“

Da SP und auch die Instruktion Universae Ecclesiae eindeutig vorschreiben beziehungsweise generell voraussetzen, dass bei Verwendung des Usus antiquior die liturgischen Bücher des Römischen Ritus in den typischen Editionen, die 1962 in Geltung waren, verpflichtend sind, erscheint die allgemeinere Fragerichtung, ob das MR1962 bei den in der Diözese aufgrund von SP gefeierten Messen benutzt  werde, weniger sinnvoll als die Frage, ob der Bischof selbst, sei es auf eigenen Wunsch, sei es auf Bitten von Gläubigen hin, im Usus antiquior die Messe zelebriere.  Für diesen Kommentar wird auch deshalb das an den Bischof konkret und speziell gerichtete Frageinteresse vorgezogen und als wahrscheinlicher angenommen, weil Frage 6 andernfalls eine reine Wiederholung von Frage 4 und damit letztlich völlig überflüssig wäre.

Während die Bischöfe bei der Beantwortung der Umfrage sicherlich auch Gelegenheit haben sollen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung, die in ihrer Diözese sich ergeben haben, anzusprechen oder Konflikte zu nennen, die entstanden sind, etwa zwischen den Mitgliedern stabiler Gruppen, die die Messe im Usus antiquior feiern möchten und den sonstigen Pfarrangehörigen, wird unser Kommentar, zumal wir nicht aus dem Blickwinkel einer bestimmten Diözese heraus argumentieren, sich auf positive und negative Aspekte direkt innerhalb der liturgischen Praxis konzentrieren.

Aus römischer Sicht ist es sicherlich ein möglicher Negativeffekt, wenn die stabilen Gruppen im Sinne des Motuproprio in Mentalität und Praxis sich abkapseln und quasi exklusiv und ausschließlich in einem Usus praktizieren, der in SP ausdrücklich als außerordentlicher festgelegt ist. Dem möchte ich entgegnen, dass die ausschließliche Beheimatung in einer Liturgie beim Einzelnen stets der Normallfall gewesen ist. Trotzdem konnte ein Lateiner immer auch gelegentlich einmal an einer unierten Liturgie teilnehmen.

Ein Ritus in zwei Gestalten: Tragweite und –fähigkeit einer Rechtsfiktion und ihre Grenzen

Die Situation, die SP geschaffen hat und in der römisch-tridentinische und römisch-nachvatikanische Liturgie vielmehr als zwei Ausprägungen eines römischen Ritus an sich gelten, ähnelt formal eher dem Verhältnis von Lokal- und Ordensriten zum tridentinischen Ritus, obwohl dort die Unterschiede viel geringer waren. Die Gemeinsamkeit in der jeweiligen Relation zueinander ist, dass der Dominikaner zwar einen Eigenritus hatte, aber dennoch natürlich gelegentlich einer Messe im Römischen Ritus beiwohnen konnte und sogar selbst im Römischen Ritus zelebrieren durfte, nämlich dann, wenn er zur Aushilfe in einer Kirche außerhalb seines Ordens war. Gesagt soll damit sein, dass ein Eigenritus niemanden dazu brachte, den Römischen Ritus zu verachten. Theologische Kritik an der nachkonziliaren Liturgiereform Pauls VI. ist mit dieser Feststellung nicht ausgeschlossen und darf dies auch prinzipiell nicht sein. UE 19 unterbindet sie nicht.

Es gibt nun Gläubige, die praktisch deshalb ausschließlich im Usus antiquior praktizieren, weil sie in ihrem Umfeld keine Messfeiern vorfinden, die wirklich getreu nach den liturgischen Vorschriften des neueren Usus gefeiert werden. Tatsächlich ist es seit SP oft leichter und weniger aufwendig, eine korrekt gefeierte Messe nach MR1962 zu besuchen, als eine wirklich ordnungsgemäß zelebrierte Messe nach dem Messbuch Pauls VI. ausfindig zu machen. Lateinische Messen (womöglich auch noch am Hochaltar, ohne Ministrantinnen und ohne Steh- und Handkommunion gefeiert) nach dem MR1970/2002 gibt es seit SP (und auch schon vorher) de facto gar nicht. Selbst an diese, auf den ersten Blick aus traditionalistischer Perspektive  vielleicht oder vermeintlich noch annehmbarste Variante blieben freilich Anfragen bestehen oder ergäben sich erst recht.

Damit gelingt der Ãœbergang zu

Themenkreis II: Positive und negative Aspekte des Usus antiquior bei oder infolge seiner Anwendung aufgrund von SP

Positive Aspekte am liturgischen, theologischen, katechetischen und spirituellen Gehalt des Usus antiquior und seiner rituellen Gestalt könnten ellenlang geschildert und ausgiebig beschrieben werden. Da sie aber kein Problem sind, das überwunden werden muss, kommen sie hier nicht zur Darstellung.

Bei denjenigen Priestern, die sich aufgrund von SP dem Usus antiquior zugewandt haben oder ihm schon vorher verbunden waren, beruht dies selbstverständlich auf einer hohen Wertschätzung für die überlieferte Liturgie. Hastige oder bewusst nachlässige Zelebrationen, wie sie oft als Zerrbild der vorkonziliaren Situation angeführt werden und sicher auch vorgekommen sind, gibt es kaum noch. Ein positiver Aspekt dessen, dass der Usus antiquior eben keine Selbstverständlichkeit, quasi zwangsläufig die einzige Option ist. Mutatis mutandis gilt das auch für die gläubigen Laien und Ordensleute, die sich für ihre religiöse Praxis ganz oder teilweise auf SP beziehen.

An diesem Punkt angelangt, ergibt sich eine Verflechtung mit

Themenkreis III: Möglichkeiten zum Erwerb der erforderlichen Eignung

Dieser Themenkreis wurde schon im ersten Teil des Kommentars angesprochen. Er wird hier einbezogen, ohne die Problemstellung von Themenkreis II damit zu vergessen oder bereits abzuschließen.

Erstens ist festzuhalten, dass eine Eignung zur Zelebration nach dem MR1962 nicht vorauszusetzen ist, wenn ein Priester bloß gestützt auf autobiographische vorkonziliare Erinnerung beginnen soll, selbst wieder nach dem MR1962 zu zelebrieren. Die Geistlichen, die selbst bereits vor der nachkonziliaren Liturgiereform aktive Zelebranten waren, sind ganz überwiegend inzwischen längst verstorben. Wenn sie noch leben, erinnern sie sich vielleicht an eine Praxis, in der die ersten (nach-)konzilaren Reformschritte von 1964 bis 1967 zur Anwendung kamen, die aber gemäß SP und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen in heutigen Feiern im Usus antiquior nicht zu praktizieren sind. Auch sonst entsprach die vorkonziliare Pfarrliturgie  nicht in allem dem Idealbild, das heute in SP-Kreisen führend ist. Deswegen kann noch weniger ein Priester als geeignet gelten, der sich etwa gerade noch so aus Ministrantenperspektive an die frühere liturgische Praxis erinnert.

Zweitens muss gesagt werden, dass niemand genötigt werden sollte, wider Willen nach dem MR1962 zu zelebrieren, dies gilt unbeschadet der im ersten Kommentarteil gemachten Bemerkung hinsichtlich einer wünschenswerten Qualifikation von Pfarrern im Usus antiquior.

Diejenigen indes, die gerne in ihm zelebrieren wollen, müssen drittens verpflichtet werden, einen Zelebrationskurs zu absolvieren und zu bestehen, bevor sie auch bloß für Feiern nach Art. 2 von SP das Motuproprio in Anspruch nehmen dürfen. Wenn eine solche Schulungsmöglichkeit in Diözesanseminaren nicht eingerichtet werden kann, soll sie von Priestern angeboten werden, die selbst eine positive und rubrizistisch zuverlässige Routine in der Zelebration nach den älteren liturgischen Vorschriften auf dem Stand von 1962 haben, am besten von Priestern der Petrusbruderschaft und ähnlicher Institute, welche didaktisch-pädagogische Erfahrung mit Zelebrationsschulungen bereits gesammelt haben. Der Diözesanbischof, der eine solche Ausbildung im eigenen Diözesanseminar nicht gewährleisten kann oder möchte, sollte verpflichtet werden, seinen Seminaristen und Priestern Mitbrüder im priesterlichen Dienst zu benennen, deren Kurse er zum Erwerb der erforderlichen Qualifikation anerkennt.

Alte Ordens- und Diözesanliturgien auf dem Stand von 1962

Art. 2 gilt für Priester des Welt- und Ordensklerus gleichermaßen. In Bezug auf Ordenspriester wäre die Präzisierung wünschenswert, dass diejenigen, deren Orden 1962 einen Eigenritus besaß, bevorzugt  nach den eigenen liturgischen Büchern zelebrieren sollten, die 1962 in Geltung waren. Das berührt nicht ihr Recht, auch römisch zu zelebrieren. Eine Bevorzugung des alten Eigenritus ist ebenso Ordensniederlassungen zu empfehlen, deren Orden 1962 einen alten Eigenritus hatte und die sich nun auf Art. 3 stützen wollen.

Entsprechendes sollte grundsätzlich für Diözesanpriester von Bistümern mit altem und 1962 noch nicht längst erloschenem Eigenritus gelten und für dauerhaft dort existierende, feste SP-Gruppen.

Liturgie ist nicht Messliturgie allein

Liturgische Kurse und praktische Übungen sind nicht auf die Messliturgie zu beschränken, sondern müssen prinzipiell für die gesamte Liturgie zur Verfügung stehen, also für alle Sakramentenspendungen und sonstigen liturgischen Zeremonien angeboten werden.  Dieses Desiderat nimmt Bezug auf Frage 7, wurden also in den Themenkreisen II und III zusammen mit Frage 3 als Leitfrage auch die Fragen 4 und 7 behandelt.

Zu den in Frage 7 angesprochenen Weihen bleibt anzumerken, dass den Bischöfen die Verwendung des PR1962 in Art. 9 § 2 nur für die Spendung des Firmsakramentes gestattet wird, die Erteilung der Tonsur und der heiligen Weihen unter Verwendung des PR1962 laut UE 30 jedoch auf die (früheren) ED-Institute beschränkt bleibt. Sollte ein Diözesanbischof einen eigenen Kandidaten unter Verwendung des PR1962 tonsurieren oder ihm Weihen erteilen wollen, spräche aber wohl nichts dagegen, in Rom ein entsprechendes Indult zu erbitten und auch erhalten zu können. Alternativ könnte er dem Kandidaten erlauben, das geistliche Gewand, die Tonsur oder die einzelnen Weihen bis zur Priesterweihe einschließlich bei Zeremonien innerhalb eines Instituts, dem der Gebrauch des PR1962 generell konzediert ist, gleichwohl im Auftrag des eigenen Ordinarius und auf den Titel der Diözese zu empfangen. Das würde analog auch für Mitglieder von Orden oder Kongregationen gelten können, die als Gemeinschaft keine spezielle oder faktisch ausschließliche Bindung an den Usus antiquior haben. Freilich sind dies höchstwahrscheinlich praktisch sehr selten vorkommende oder sogar rein hypothetische Fälle.

Rekapitulierend ist mit dem Stichwort liturgischer Schulungskurse nochmals Frage 8 angesprochen worden, mit dem Thema Eigenliturgien wurde wiederum auf Frage 2 eingegangen beziehungsweise auf Art. 2 des Motuproprio SP selbst.

Mit Frage 4 ist eine erschöpfende Beschäftigung hingegen noch nicht geleistet, insofern noch zu fragen ist:

Was bedeutet die Verbindlichkeit der Editio typica des Missale Romanum und der anderen liturgischen Bücher von 1962 für liturgische Feiern gemäß SP, und was besagt sie nicht?

Die befragten Bischöfe werden gebeten, ihre Antworten auf die neun Fragen der Glaubenskongregation bis Ende Juli 2020 nach Rom einzusenden. Um diese Zeit, werden die beiden Jubiläen, die sich am 25. Juli 2020 zum sechzigsten beziehungsweise hundertsten Male jähren, schon gefeiert worden sein. Hier wurde der doppelte Jahrestag, der auf dieses Datum fällt, bereits in Aussicht genommen: das Hundert-Jahr-Jubiläum der Editio typica des MR1920 und der sechzigste Geburtstag des Codex rubricarum Johannes‘ XXIII., der an sich unter Pius XII. bereits fertiggestellt vorlag und den Johannes XXIII. gewissermaßen als Scheitelstein der von Pius X. in Angriff genommenen Gesamtreform von Brevier und Messbuch ansah. Er ist die Grundlage der Editiones typicae der liturgischen Bücher von 1962.

Gesamtkirchlich extrem kurze Geltungsdauer des CR1960 – liturgische Tradition als Substanz von Jahrhunderten

Liturgisch und rituell bildet der CR1960 die Normen und Bedingungen, nach deren Einhaltung sich Frage 4 erkundigt. Gesamtkirchlich war dieser CR1960 allerdings nur extrem kurz in voller Geltung, denn schon mit der Instruktion Inter oecumenici vom 26. September 1964 wurden rituelle Änderungen in den Messrubriken vorgeschrieben. Unbeschränkt wurde und wird der CR1960 erst ab 1984 von dem Teil der Lateinischen Kirche längere Zeit hindurch beobachtet, der das grundlegende weltweite Altritus-Indult in Anspruch nahm. Dies gilt unverändert mit und seit SP, denn UE 28 stellt klar, dass SP als Spezialgesetz für den eigenen Geltungsbereich die seither erlassenen liturgischen Gesetze derogiert, die mit der Einhaltung der im CR1960 festgeschriebenen Vorschriften nicht zu vereinbaren sind. Das erste Dokument dieser Art ist die genannte Instruktion von 1964.

Die gesamtkirchlich äußerst kurze Geltungsdauer kann die Frage entstehen lassen, inwiefern die liturgischen Bücher von 1962 voll geeignet sind, die liturgische Tradition des Römischen Ritus mit Substanz zu repräsentieren, also wirklich das auf Jahrhunderte Gestützte darzustellen und nicht statisch die Momentaufnahme eines extrem kurzen Zeitraumes in der Vergangenheit. Vor allem ist das so, weil die Rubriken und auch der Stand des liturgischen Kalenders nach CR1960 bereits deutlich in die angeführte Substanz eingegriffen hatten, die durch jahrhundertelangen Gebrauch geheiligt gewesen war.

Damit wird nicht dem Motto Je älter, desto besser das Wort geredet. In die Zukunft hinein unterliegt das alte Messbuch, unterliegt die überlieferte Liturgie insgesamt, nämlich keiner regungslosen Abgeschlossenheit oder Ossifikation.  Die Anregung, das MR1962 könne und solle neue Heilige und einige, zusätzliche Präfationen aufnehmen, war schon in dem Begleitbrief ausgesprochen, mit dem Benedikt XVI. bei den Bischöfen 2007 um Wohlwollen bei der Umsetzung seines Motuproprios warb. UE 25 gab diesen beiden Desideraten rechtliche Verbindlichkeit und spricht davon, dass sie verwirklicht werden müssen.

Mit den Dekreten, die am 25. März 2020 veröffentlicht wurden, erreicht

Das Dekret der Glaubenskongregation Quo magis erreicht dieses Ziel in Bezug auf einige zusätzliche Präfationen, deren Verwendung freigestellt wird, ihr Dekret Cum sanctissima ermöglicht die freiwillige Integration nach 1960 kanonisierter Heiliger in die Liturgie des Usus antiquior.

Übrigens belegt CS 8, dass der CR1960 für den Geltungsbereich von SP nicht in Stein gemeißelt ist, denn für die durch das Dekret vor Verdrängung geschützten, etwa siebzig Heiligenfeste stellt es die Möglichkeit wieder her, sie auch in der Fasten- und Passionszeit zu zelebrieren. Eine Bestimmung, durch welche eine Neuerung, die der CR1960 mit sich gebracht hatte, wieder abgeschafft wird.

Indulte zur Verwendung der ursprünglichen tridentinischen Karwochenriten vor 1955 und der alten Pfingstvigil

In die gleiche Richtung weist das noch von der früheren Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei gewährte Indult, die Riten der Karwoche und Osternacht so zu benutzen, wie sie bis 1955 in Geltung waren. Dieses wurde den Höheren Oberen der Institute, die dieser Kommission unterstanden, eingeräumt, welche ihren Untergebenen auf jährlich zu erneuernden Antrag hin die angefragte Erlaubnis erteilen konnten.  Da das gegenständliche Indult auf drei Jahre befristet war, müsste es inzwischen wieder erloschen sein. Die entsprechende Regelung sollte unbefristet in Kraft gesetzt werden.  Von vornherein generell hatte die Kommission per Indult die vorpacellinische Pfingstvigil gestattet und etwas seltsam erklärt, dort, wo sie üblich sei, könne sie beibehalten werden.

Der Ordo recitandi, der seit SP alljährlich in Latein im Verlag der Vatikanischen Druckerei für den Usus antiquior erschienen ist und ursprünglich von der Kommission Ecclesia Dei herausgegeben wurde, seit deren Auflösung jedoch von der Glaubenskongregation erstellt und herausgegeben wird, enthält immer wieder Hinweise auf vor 1960 zurückreichende, liturgische und kalendarische Regelungen und bietet sie bereits jetzt zumindest als paraliturgische Optionen an.

Der Begriff des Usus als Weitung

Über die Verwendung hinaus, die der Begriff usus rechtlich in SP erfährt, hat er liturgiegeschichtlich die grundlegendere Bedeutung, vortridentinisch die Varianten zu bezeichnen, die für die Liturgie der Ordens- und Lokalriten kennzeichnend waren. Die mit der tridentinischen Liturgie und die Zeit von 1570 bis 1970 oft assoziierte, monolithische Uniformität des römisch-tridentinischen Ritus kann durch solche Indulte eine Korrektur erfahren, die nicht eine schädliche Assimilation an die häufig unübersichtlich und willkürlich erscheinenden Auswahlmöglichkeiten des Usus recentior sein muss, die man ebenso prinzipiell ablehnen müsste wie eigenmächtige Kreativität des Zelebranten.

Freilich sollte man sich pro Gottesdienstort und Gemeinschaft, die dem Usus antiquior verbunden ist,  auf eine gewisse liturgische Vorhersehbarkeit einigen. Eine überall gleiche Uniformität in jeder Einzelheit aber ist nicht erforderlich und an sich eigentlich auch gar nicht wünschenswert.

Loretofest als interessantes Beispiel

Schon vorhin wurde angedeutet, dass der CR1960 auch einen deutlichen Eingriff in das Festkalendarium dargestellt hatte. Viele Feste fielen durch das Raster. Oft waren es übrigens ausgerechnet solche, die den ortskirchlichen Charakter des Ritus der Stadt Rom unterstrichen. Ritus einer Ortskirche war er zuerst, ehe er faktisch zum weltkirchlichen Einheitsritus mutierte.

Eines der Feste, die einer nüchtern rationalistischen Nachprüfbarkeit seines historischen Kerns sich entzogen und deswegen der Reform von 1960 zum Opfer fielen, war das Fest der Übertragung des Heiligen Hauses der Allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria nach Loreto, das am 10. Dezember gefeiert wurde. Anders als viele der damals abgeschafften Feste, die wenigstens im Appendix pro aliquibus locis weiterhin angeboten wurden (vor allem wohl, um die Feier bestehender Patrozinien mit Eigentexten zu ermöglichen), galt das außerhalb von Loreto selbst offenbar nicht für das Fest Unserer Lieben Frau von Loreto.

Interessanterweise hat Papst Franziskus verfügt, dieses Fest als nichtgebotenen Gedenktag im Generalkalender des ordentlichen Usus am alten Termin wiederherzustellen. Das entsprechende Dekret der Gottesdienstkongregation datiert vom 7. Oktober 2019.

Leider schweigt es über den außerordentlichen Usus. Es wäre aber logisch und wünschenswert, wenn es nach diesem Dekret mit dem Proprium, das es bis 1960 im tridentinischen Messbuch hatte, auch im Kalender des Usus antiquior wieder eingeführt und gefeiert werden könnte. Eine Anfrage bei der Gottesdienstkongregation, beziehungsweise der für die Liturgie gemäß SP zuständig erklärten Glaubenskongregation, sollte in diesem Detail Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

Der vierte Gesichtspunkt, den man noch ins Auge fassen muss, stellt sich weniger als Themenkreis, vielmehr deutlich als Einzelthema dar:

Thema IV: Einfluss der außerordentlichen Form auf den Usus recentior

Es verbleibt uns noch Frage 5. – Sie ist schnell beantwortet. Ãœber eine atmosphärische Befruchtung des gemäß den nachvatikanischen liturgischen Büchern gefeierten Römischen Ritus hinaus, von der Papst Benedikt 2007 im Begleitbrief zum Motuproprio spricht, ist eine Ãœbernahme von konkreten rituellen Bestandteilen des Usus antiquior in den Usus recentior weder von SP vorgesehen noch legitimiert.

Sakrale Atmosphäre, die ausstrahlt

Mehr als ein Milieu der Sakralität, das durch die Präsenz des Usus antiquior geschaffen wird, kann also gar nicht auf die neue Liturgie ausstrahlen. Möglich ist dadurch höchstens eine klare Präferenz des I. Hochgebets des paulinischen Messbuchs und vielleicht ein so vereinzelter Gestus wie die nach der Konsekration vereinigt bleibenden Daumen und Zeigefinger des Zelebranten. Wenn also ein Bischof von seiner Diözese mehr und Konkreteres berichten könnte, wäre das in den Augen Roms oder des Papstes sicher kein angestrebter oder erwünschter Effekt von SP und müsste eher korrigiert, das heißt rückgängig gemacht werden. Allerdings wäre das nur dann überzeugend und glaubwürdig durchzuführen, wenn die Bischöfe auch sonst im Usus ordinarius tatsächlich konsequent und wirksam über die Einhaltung der ihm eigenen liturgischen Vorschriften wachen und sicherstellen würden, dass Eigenmächtigkeit und wilde Kreativität als Missbrauch innerhalb der neuen Liturgie effektiv unterbunden werden.

Abschluss: Resümee und Perspektive

Das Jahr 2020 mit seinen beiden Jubiläen am 25. Juli ist für den Usus antiquior ein geradezu idealer Zeitpunkt, um klarzustellen, dass die simultane Koexistenz der nachvatikanischen und nachtridentinischen Editiones typicae des jeweiligen Römischen Messbuchs und der anderen liturgischen Bücher des Römischen Ritus keine statischen Festschreibungen sind.

Die liturgische Tradition ist größer als eine kurze Spanne der Geschichte und mehr als die Momentaufnahme eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zustands. Die liturgische Praxis des Usus antiquior ist auch in der Gegenwart nicht steril abgekapselt oder abgeschnitten. Deswegen konnte er sich zum einen der Feier neuer Heiliger und für eine überschaubare Zahl neuer Präfationen öffnen. Maßnahmen, die beide ermöglicht, aber nicht zwingend vorgeschrieben worden sind. Zum anderen kann und sollte die liturgische Praxis des Usus antiquior in ihrer lebendigen Feiergestalt weiter und tiefer als sechzig Jahre zurück auf die liturgische Tradition der Lateinischen Kirche zurückgreifen und in dieser wurzeln. SP schwört niemanden beengend auf den Status quo des CR1960 ein. Auch die Piusbruderschaft sollte sich endlich wieder dazu durchringen, den Rechtspositivismus aufzusprengen, mit dem sie sich selbst über Gebühr an die liturgischen Bücher der magischen Jahreszahl 1962 gebunden fühlt.

Das wichtigste Desiderat, das hier artikuliert worden ist, die klarere und schärfere Bestimmung dessen, was den Sacerdos idoneus ausmacht und die Einführung verbindlicher Kurse und Fortbildungsmöglichkeiten, um diese Qualifikation zu erwerben und nachzuweisen, sei abschließend nochmals betont.

Nicht Anmaßung, sondern Versuch eines konstruktiven Beitrags zugunsten eines guten Resultats der Bischofsbefragung zu SP

Der vorliegende Kommentar beansprucht keine bischöfliche Kompetenz und Autorität, er möchte allerdings konstruktiv beitragen zum Gelingen der Umfrage bezüglich des Usus antiquior unter allen Diözesanbischöfen weltweit. Dieses Gelingen sei am Ende des Kommentars in seinen beiden Teilen der Fürsprache des heiligen Papstes Pius‘ V. anempfohlen. Dessen Bild hat gleichsam als Markenzeichen beide Folgen des Beitrags begleitet. Sein Name ist unlöslich mit der Herausgabe und Promulgation des Römischen Messbuchs im Auftrag und Anschluss des Konzils von Trient (1545-1563) verbunden. Der ältere liturgische Kalender des Römischen Ritus verzeichnet am heutigen 5. Mai sein Fest: Sancte Pie V. – intercede pro nobis!

Foto: Pius V. in einer Darstellung von El Greco – Bildquelle: Wikipedia

UPDATE 09.05.2020, 1:58 Uhr

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