Getaufte Männer wie Frauen als Laien stärken – Teil III und Schluss

Schlüsselkommentar zum Motu Proprio „Spiritus Domini“ und zum Begleitschreiben des Papstes an den Kardinalpräfekten der Glaubenskongregation. Von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 19. Januar 2021 um 10:55 Uhr

Kein Indult für einen sakramentalen Diakonat der Frau

Vorstellungen wie die des Limburger Bischofs und Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Georg Bätzing, mittels eines Indultes die Vollmacht zu erhalten, an Frauen den Ritus der sakramentalen Diakonatsweihe vornehmen zu können, scheiden mit SD und dem zugehörigen Begleitschreiben des Papstes aus. Sie sind aufgrund der mit dem Diakonat definitiv einsetzenden Repräsentanz Christi als Sponsus (Bräutigam)  und Servus (Sklave/Diener), kraft der forma Servi, ausgeschlossen.

Potentielle frauenspezifische neue Dienste

Denkbar aber ist, auch ein neues Dienstamt oder auch mehrere neue, Dienste zu etablieren, das oder die frauenspezifisch sind. Die Wahrung der Struktur von Bräutigam und Braut vorausgesetzt und eine Verwechslungsgefahr mit dem Diakonatssakrament des Mannes ausschließend, wäre es sogar möglich, in Rom die Einrichtung eines Diakoninnenamtes zu beantragen, das freilich ein eigenes, von den Aufgaben des Diakons klar unterschiedenes Aufgabenprofil haben müsste und in einem gottesdienstlichen Ritus zu übertragen wäre, der nicht mit demjenigen der sakramentalen Diakonatsweihe, die der getaufte Mann empfängt, übereinstimmt. Aus diesem Grunde könnten dann Frauen niemals in ein und derselben Zeremonie zu Diakoninnen eingesetzt werden, in der Männer zu Diakonen geweiht werden. Es wäre dies also ein eigener Diakonat, sozusagen in forma Sponsae (in Form/Gestalt der Braut).

Dabei könnte an historische Vorläufer angeknüpft werden, ohne anachronistisch antike Dienste ins Heute zu kopieren. Die klare liturgische Unterscheidung und Trennung wären freilich eine wichtige Gemeinsamkeit von geschichtlich vergangener, aber nachwirkender Inspiration und zukünftiger Konzeption eines solchen Frauendiakonats.  Der weibliche Diakonat war übrigens ein Stand neben dem männlichen Klerus, keine eigene Rangstufe oder Teil desselben.

Ein solches, neues Diakoninnenamt könnte Bischof Bätzing aufgrund des Motu Proprio SD ohne weiteres in Rom anregen, und es könnte vom Heiligen Stuhl ganz regulär für die Bistümer Deutschlands konzediert werden, ganz ohne dass es dazu eines Indults bedürfte.

Die liturgische Tradition als ein heute legitim lebendiger Kontext

Angesichts der Tatsache, dass schon in einem Schreiben aus dem Jahre 252 alle vier Niederen Weihen als klerikale Weihestufen vom damaligen Papst für Rom bezeugt werden, kann man es durchaus auch kritisch sehen, wenn diese Sichtweise von Paul VI. gänzlich aufgegeben wurde. In diesem Zusammenhang ist es zu begrüßen, wenn der Heilige Vater in seinem Begleitschreiben zu SD in Nr. [10] festhält: „Seit Jahrhunderten hat die ‚ehrwürdige Tradition der Kirche‘ die sogenannten Niederen Weihen – einschließlich des Lektoren- und Akolythenamtes – als Etappen auf einem Weg betrachtet, der zu den Höheren Weihen (Subdiakonat, Diakonat, Presbyterium) führen sollte. Da das Weihesakrament nur Männern vorbehalten ist, galt dies auch für die Niederen Weihen.“

An dieser Stelle geht es uns nicht um die Tatsache des Weihevorbehalts, der den getauften Mann als Empfänger voraussetzt und der ja auch nach SD noch fortbesteht, sofern die Beauftragungen mit der Perspektive des späteren Empfangs der Diakonats- und Priesterweihe erfolgen, sondern unser Augenmerk richtet sich auf die Qualifizierung als ehrwürdige Tradition, wenn die Ordines minores jahrhundertelang, eigentlich mehr als anderthalb Jahrtausende als Weihestufen betrachtet wurden, die zu Subdiakonat, Diakonat, Presbyterat und Episkopat hinführen.

Gleichzeitige Präsenz von Lektorat und Akolythat als Beauftragung zu laikalem Dienst und als klerikaler, wenn auch nicht-sakramentaler Weihegrad in der Kirche heute

Wichtiger noch ist der Umstand, dass es unter anderem im Bereich der Anwendung  des Motu Proprio Summorum Pontificum (SP) die entsprechende Praxis nach wie vor gibt, so dass man präzise sagen muss, dass Lektorat und Akolythat gegenwärtig in der Lateinischen Kirche im sogenannten Usus ordinarius als laikale Beauftragungen und zugleich im überlieferten Verständnis bestehen und praktiziert werden, demgemäß sie dem Ordosakrament, das selbst dreigestuft ist, als eigene Weihegrade engstens präambulativ vor- und zugeordnet sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Niederen Weihen im geltenden Kirchenrecht zufolge der Bestimmungen Pauls VI. nicht mehr vorkommen und insofern ohne formalrechtliche Auswirkung bleiben, denn es ist jedenfalls unbefriedigend und entspricht auch nicht der Motivation derer, die sie beibehalten, die Tonsur, die vier Niederen Weihen und den Subdiakonat  jeweils für eine letztlich vollkommen inhaltsleere Zeremonie der bloßen Nostalgie zu halten.

Dem könnte man entgegnen, das neue Motu Proprio SD tangiere den Geltungsbereich der liturgischen Bücher von 1962 nicht  (vgl. Instruktion Universae Ecclesiae Nr. 28), doch ist zu beachten, dass das Motu Proprio SP selbst das Pontificale Romanum in der Editio typica von 1962 allgemein ausdrücklich nur für die Firmspendung autorisiert (vgl. SP Art. 9 § 2). Soweit man sich auf dieses Motu Proprio beruft, können also ab der Tonsur bis zur Bischofsweihe einschließlich die entsprechenden Zeremonien und Riten nur mit einer päpstlichen Sondergenehmigung vollzogen werden. Gemeinschaften, die faktisch ausschließlich oder jedenfalls sehr überwiegend den Usus extraordinarius anwenden, ist zwar diese Sondergenehmigung momentan generell erteilt, aber ein Bischof, der jemanden weiht, der keiner solchen Gemeinschaft angehört, muss diese Genehmigung in jedem Einzelfalle eigens in Rom beantragen. Dies ist auch schon vorgekommen und genehmigt worden, allerdings sogar auf weltweiter Ebene nur ganz vereinzelt.

Einfluss der neuen Regelung auf die überlieferte Praxis?

In Anbetracht einer gewissen Unklarheit, welchen tatsächlichen Status denn in der gegenwärtigen Kirche insbesondere die Tonsur, die Ämter des Ostiariers, des Lektors, des Exorzisten und Akolythen in ihrer traditionellen Auffassung und Praxis wirklich besitzen, Benedikt XVI. den Gebrauch des älteren Pontifikale eben nicht generell freigegeben hat und das Motu Proprio SP von einer Zweigestaltigkeit des einen Römischen Ritus ausgeht, ist es mittel- und langfristig denkbar, dass Angehörige von Instituten, die ausschließlich oder doch mit deutlicher Bevorzugung die älteren liturgischen Bücher verwenden, die Beauftragungen zum Lektor und Akolythen sowie die Admissiofeier und die sakramentale Diakonats- und Priesterweihe (rein theoretisch auch die Bischofsweihe) im Usus ordinarius empfangen müssten.  Tonsur, Pförtner und Exorzist würden dann auch dort ersatzlos entfallen.  Die betreffenden Gemeinschaften würden auf diese Weise konkret bezeugen, dass sie die Einheit des Römischen Ritus und die Rechtmäßigkeit der sogenannten ordentlichen Form nicht nur theoretisch und mit dem Munde anerkennen. Etwas, was aus Sicht der römischen Autoritäten und auch der Ortsbischöfe, in deren Diözesen diese Gemeinschaften präsent sind oder in denen ihre Geistlichen wirken, durchaus als wünschenswert erscheinen könnte.

In dieser Hinsicht könnte also das neue Motu Proprio SD des Heiligen Vaters Franziskus durchaus Auswirkungen auf eine formal konsequentere Anwendung der Bestimmungen Benedikts XVI. in dessen Motu Proprio SP aus 2007 haben. Zu hoffen ist natürlich, dass der Anwendungsbereich von SP auch weiterhin als legitimer Kontext anerkannt bleibt, in dem die jahrhundertealte Auffassung und Praxis von Tonsur, vier Niederen Weihen, dem Subdiakonat und dem dreistufigen Weihesakrament  weiterhin Platz und Berechtigung haben. Bis zum Subdiakonat einschließlich wenigstens in einem liturgisch-spirituellen Sinne.

Eine Lücke in der nachkonziliaren Liturgie schließen

Dieser liturgisch-spirituelle Aspekt ist übrigens im sogenannten Usus ordinarius bezogen auf einen ganz bestimmten Dienst stiefmütterlich vernachlässigt. Zwar gibt es einen Befreiungsdienst und Exorzismus, aber ein Priester wird dazu vom Bischof lediglich auf dem Verwaltungswege beauftragt, eine gottesdienstliche Feier dieser Bevollmächtigung existiert nicht. Ein Mangel, der möglicherweise ebenfalls angeregt durch das Motu Proprio SD in der nachkonziliar neugestalteten Römischen Liturgie überwunden werden kann, auch wenn die Ausübung  des Exorzismus selbstverständlich immer nur einem geweihten Priester gestattet war und ist – also keineswegs als potentieller neuer Laiendienst angesehen werden kann oder werden sollte.

Ausklang: Teilhabe am Priestertum Christi in Tauf- und Ordosakrament verbunden

Papst Franziskus hat sein Motu Proprio zu den (liturgischen) Laiendiensten und das Begleitschreiben an den Präfekten der Glaubenskongregation nach dem liturgischen Kalender der sogenannten ordentlichen Form des Römischen Ritus am Fest der Taufe des Herrn 2021 datiert. Dies geschah gewiss mit Bedacht und in der Absicht, die Taufe als grundlegend für jeden Dienst in der Kirche herauszustellen. Auch das hierarchische Amtspriestertum: Bischof, Priester, Diakon – beruht auf dem Taufpriestertum aller und dient ihm.

Teil I und Teil II

Foto: Tonsur bei der Piusbruderschaft – Bildquelle: pius.info

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