Namhafter Kirchenrechtler: „Amoris laetitia“ ist nicht persönliche Meinung des Papstes

Pater Graulich SDB: Keine Segensfeiern für Paare in irregulären Situationen. Ehegerichte sind besondere Formen des pastoralen Handelns der Kirche.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 23. April 2016 um 18:50 Uhr
P. Markus Graulich SDB

Rom (kathnews). „Einem Apostolischen Schreiben kommt zwar nicht die Verbindlichkeit einer Apostolischen Konstitution oder einer Enzyklika zu. Es ist dennoch Ausdruck des päpstlichen Lehramtes und kann nicht auf eine Stufe mit mehr oder weniger zufälligen Äußerungen des Papstes zum in einem Interview oder bei einer morgendlichen Messe in Santa Marta gestellt werden.“ Das sagte Pater Markus Graulich SDB vom Päpstlichen Rat für die Interpretation der Gesetzestexte und Professor für Kirchenrecht an der Päpstlichen Universität der Salesianer in Rom in einem Interview der katholischen Zeitung „Die Tagespost“ in ihrer Ausgabe vom 21. April 2016.  Der Salesinaer gilt als einer der führenden Kirchenrechter an der Römischen Kurie.

Amoris laetitia – Keine persönliche Meinungsäußerung des Papstes

Auf die Frage, ob er der Aussage von Kardinal Burke, Amoris laetitia sei als eine persönliche Meinungsäußerung des Papstes einzustufen, zustimme, antworte Pater Graulich: „Ich bin mir nicht sicher, ob das Interview von Kardinal Burke hier richtig verstanden worden ist.“ Der Kardinal beziehe sich auf eine Aussage von Papst Franziskus, „dass nicht alles in der Kirche durch ein Wort des Lehramtes entschieden werden kann, sondern auch vor Ort geregelt werden muss.“ Der Kardinal habe dabei vermutlich den Charakter des Apostolischen Schreibens nicht in Frage gestellt, „sondern die Selbstbeschränkung des Papstes zusammen mit der Notwendigkeit unterstreichen“ wollen, „ein Apostolisches Schreiben im Zusammenhang mit der Lehrtradition der Kirche zu lesen, deren Teil es ist“. Das jüngste Apostolische Schreiben des Papstes gehöre, so Graulich, „zum ordentlichen päpstlichen Lehramt, das verschiedene Ausdrucksformen und Verbindlichkeiten kennt“. Pater Graulich erinnert an daran, dass Amoris laetitia die Frucht zweier Bischofssynoden ist. „Es handelt sich“ darum „weder von de Form noch von der Entstehungsweise her um eine persönliche Meinungsäußerung des Papstes“, unterstrich der Kirchenrechtler.

Keine Segensfeiern für Paare in irregulären Situationen

Der Salesianerpater sieht in dem Schreiben des Papstes auch keine Ermächtigung zu Segensfeiern für Paare, die nach einer Scheidung in einer zweiten Verbindung leben. Für diesen „Freiburger Weg“  gäbe es in Amoris laetitia keine Anhaltspunkte, so Graulich. Das Erzbistum Freiburg hatte diesen Vorschlag in einer Handreichung von 2013 gemacht. „So weit wie die Freiburger Handreichung geht Amoris laetitia jedoch nicht“, stellte der Mitarbeiter des Päpstlichen Rater für die Gesetzestexte fest.

Can 915 des Gesetzbuches ist nicht aufgehoben

Can 915 des Gesetzbuches der Katholischen Kirche bestimmt, dass jene, „die hartnäckig in einer offenkundig schweren Sünde verharren“, nicht zur heiligen Kommunion zugelassen werden dürfen. Gefragt, ob er damit rechne, „das can. 915 in deutschsprachigen Diözesen nun faktisch Makulatur wird“, antwortete der Professor für Kirchenrechter an der Päpstlichen Universität der Salesianer: „Dieser Canon wird vom Apostolischen Schreiben nicht außer Kraft gesetzt.“ In einer Fußnote beziehe sich Papst Franziskus sogar auf eine Erklärung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 24. Juni 2000, die jene im Blick hat, die nach einer Scheidung in einer zweiten zivilen Ehe leben. Doch wolle der Papst in Amoris laetia zur Unterscheidung aufrufen und Kriterien nennen, „in denen sogenannte mildernde Umstände bei der Bewertung einer Sünde geltend gemacht werden können“. Es bleib allerdings, so Pater Graulich, „fraglich, ob diese Kriterien auch gelten können, wenn jemand in einer schweren Sünde verharrt, also nicht zur Umkehr bereit ist“. In der Verkündigung wünscht sich der römische Kirchenrechtler „mehr Klarheit und mehr Mut“, „damit den Gläubigen wieder bewusst wird, dass der Empfang der Kommunion nicht nur Stärkung auf dem Glaubensweg ist, sondern auch Ausdruck einer Gemeinschaft, welche durch die Sünde gestört sein kann, vor allem wenn die Sünde zu einer Lebenshaltung wird“.

Ehegerichte als besondere Formen des pastoralen Handelns der Kirche

In Amoris laetitia spricht der Papst auch über die Arbeit der Ehegerichte (Offizialate). Schon im Vorfeld des Apostolischen Schreibens hat der Papst die Eheprozessnormen vereinfacht, damit die Verfahren zügiger verlaufen können. „Viele Menschen kennen die Möglichkeit des Ehenichtigkeitsverfahrens nicht und leben daher in irregulären Situationen, ohne das dies erforderlich ein müssten“, beklagt Pater Graulich im Interview der Tagespost. Er würde sich hier einen „Bewusstseinswandel“ wünschen: „dass das Eherecht und der Eheprozess nicht als Kontrapunkte zur Pastoral gesehen werden, sondern als eine andere Form des pastoralen Handelns, die nach objektiven Kriterien vorgeht und den Menschen dadurch wirklich helfen kann, ihre Situation vor Gott und der Kirche zu klären.“ Die gerichtliche Klärung führe „gerade wenn die Betroffenen in ihrem Gewissen von Zweifeln geplagt werden und nicht nur mitleidiges Verständnis, sondern eine deutliche Orientierung wünschen, weiter als private Absprachen mit dem Seelsorger, der bei der notwendigen Unterscheidung in einzelnen Situationen oft zu sehr von subjektiven Kriterien oder falsch verstandener ‚Pastoral‘ geleitet sein könnte“, erklärte Pater Graulich.

Siehe auch:

Amoris laetitia ist Ausdruck des höchsten päpstlichen Lehramtes

Hermeneutischer Grundsatz zum Verstehen von Amoris laetitia

Papst Franziskus hat weder die Lehre noch die Disziplin geändert

Gewissensbildung ist Ziel pastoraler Begleitung

Befremdliche Resonanz auf Amoris laetitia

Bildquelle: Hatzfeld, CC – Foto: Pater Markus Graulich SDB

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