Wichtige Stellungnahme zu Amoris laetitia von Prof. Andreas Wollbold

Die Stellungnahme von Professor Wollbold ist deshalb so wertvoll, weil sie klare Kriterien fĂĽr die Beurteilung der Interpretationen von Amoris laetitia und ihre DurchfĂĽhrung gibt. Ein Kommentar von Mathias von Gersdorff.
Erstellt von Mathias von Gersdorff am 11. Februar 2017 um 12:00 Uhr
Hochzeitsbank

Kommentar von Mathias von Gersdorff:

Am 8. Februar 2017 veröffentlichte die katholische „Tagespost“ ein Interview mit dem Priester und Pastoraltheologe, Prof. Andreas Wollbold, zum Schreiben der Deutschen Bischofskonferenz über „Amoris laetitia“.

Das DBK-Papier öffnet wiederverheirateten Geschiedenen die Kommunion in Einzelfällen. Das Schreiben erzeugte viel Irritation, weil es der Tradition und diversen Lehrschreiben der Kirche, wie etwa „Familiaris consortio“, widerspricht. Zusätzlich sorgte für Unverständnis die Tatsache, dass die Bischofskonferenz implizit zu wissen vorgibt, wie Papst Franziskus „Amoris laetitia“ interpretiert sehen will. So erklärte Bischof Konrad Zdarsa von Augsburg, Bischöfe haben den Papst nicht zu interpretieren.

Kath.net veröffentlichte eine Zusammenfassung des Interviews von Prof. Wollbold mit der Tagespost. Der entscheidende Absatz zur Problematik der wiederverheirateten Geschiedenen ist:

„Der Pastoraltheologe kritisiert dann, dass sowohl im Schreiben „Amoris laetitia“ als auch im Bischofswort die kirchenrechtliche Klarheit fehle. Das Schreiben der Bischofskonferenz behandle nur das „forum internum“. Hier ist der geschĂĽtzte Raum von Gewissen, Beichte und Seelsorge gemeint, der nicht fĂĽr die Ă–ffentlichkeit bestimmt sei. FĂĽr die Ă–ffentlichkeit selbst gelte aber laut Wollbold nach wie vor das „forum externum“ und damit auch Kanon 915 des CIC, nachdem wiederverheiratete Geschiedene an den Orten, wo ihre Situation bekannt sei, nicht zur Kommunion zugelassen werden dĂĽrfen.“

Der Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt kommentierte die Stellungnahme von Prof. Wollhold bei Kathnews.de folgendermaĂźen:

„Genau, so sehe ich das auch: Can 915 gilt nach wie vor. Denn die objektive Seite der Sünde des Ehebruches ist für den Kommunionspender wahrnehmbar. Die subjektive Seite freilich nicht. Man muss hier deutlich zwischen innerem Gewissensbereich und äußerem Rechtsbereich unterscheiden, d.h. zwischen der subjektiven Seite und der objektiven Seite der Sünde. Letztere bleibt bei innerer Nichtanrechenbarkeit der Sünde, aber bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der ehebrecherischen Status unverändert und verbietet damit die Zulassung zur Kommunion.“

Aus diesen beiden Texten wird verständlich, was das Dokument der Bischofskonferenz (gewollt oder ungewollt) bezweckt.

Der innere Gewissenbereich wird im DBK-Papier im Grunde zu einem äußeren Rechtsbereich gemacht, über welchen der Priester im Beichtstuhl urteilen muss. Das ist schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit, denn der Priester kann nun mal nicht ins Gewissen anderer hineinblicken. Das DBK-Papier fordert also etwas von den Beichtvätern, was sie gar nicht leisten können.

Abgesehen davon, setzt das DBK-Papier das Kirchenrecht auĂźer Kraft. Dieses ist aber fĂĽr die Priester verbindlich.

Durch das DBK-Papier wird auch die Morallehre der Kirche auĂźer Kraft gesetzt. Im Papier wird zwar darauf hingewiesen, dass der Ehebruch eine schwere SĂĽnde ist, dass man sich zum Empfang der Kommunion nicht im Zustand der schweren SĂĽnde befinden darf etc., doch aufgrund der oben genannten GrĂĽnde bleibt die Morallehre wirkungslos.

Die Stellungnahme von Professor Wollbold ist deshalb so wertvoll, weil sie klare Kriterien fĂĽr die Beurteilung der Interpretationen von Amoris laetitia und ihre DurchfĂĽhrung gibt.

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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