Hl. Philipp Neri, bitte für sie!

Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 10. April 2020 um 23:32 Uhr
Foto: Filippo Neri

Wie im Beitrag Die Kirche ist kein Supermarkt bereits berichtet und kommentiert, hatte das altrituelle Institut St. Philipp Neri in Berlin versucht, für Karwoche und Ostern beim Verwaltungsgericht Berlin für seine Kirche St. Afra eine Ausnahmegenehmigung vom derzeit geltenden Versammlungsverbot, das auch gottesdienstliche Versammlungen umfasst, zu erreichen. Gegen einen abschlägigen Beschluss wurde anschließend das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben. Diese Beschwerde wiederum wurde am gestrigen Gründonnerstag abgewiesen und der erstinstanzliche Beschluss bestätigt. Daraufhin gab Propst Gerald Goesche nun bekannt, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vorzugehen.

Staatlicher Eingriff in innere Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften als Kernfrage?

Nunmehr setzt die Kritik an der Regelung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 an, die sogar konzediert, derzeit Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häuser anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu stiller, individueller Einkehr aufsuchen zu dürfen.

Nach Auffassung Goesches greift der Staat damit unzulässig in die Art und Weise der Religionsausübung ein und sieht er damit das Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt. Dieser Eingriff in innere Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften sei die eigentliche Kernfrage, die ungeklärt bleibe. Er sei grundgesetzwidrig und rechtfertige die Verfassungsbeschwerde.

Welcher juristischen Beratung verdankt sich diese Rechtsauffassung?

Es ist zu entgegnen, dass die Verfassungsbeschwerde als aussichtslos einzustufen ist. Erstens ist das Versammlungsverbot, dem auch gottesdienstliche Versammlungen unterliegen, zeitlich befristet, zweitens liegt in dem Zugeständnis, Orte, an denen sonst Gottesdienste abgehalten werden, zum Zwecke stiller Einkehr individuell aufsuchen zu dürfen, bereits ein Entgegenkommen.  Dass die Verordnung ausgerechnet während einer Phase in Kraft ist, in der katholische und evangelische Christen Karwoche und Ostern feiern, ist dem Coronavirus geschuldet, dessen Verbreitung es einzudämmen gilt und richtet sich nicht speziell gegen Katholiken oder Christen; auch Muslime und Juden sowie Angehörige anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die momentan eine gewöhnliche Zeit während des bürgerlichen Jahres ist, unterliegen den identischen Bestimmungen.

Dadurch, dass die Verordnung von individueller, stiller Einkehr spricht, die möglich bleibt, wird drittens hinreichend deutlich, dass dabei nicht an gestaltete Gottesdienste oder Andachten gedacht wird (worunter logischerweise auch die Kommunionspendung extra Missam fallen muss) und dass viertens vorausgesetzt wird, dass Einzelne still einkehren. Die Betonung individueller Einkehr zielt fünftens offensichtlich darauf, zu vermeiden, dass mehrere Personen zeitgleich aufeinandertreffen.

Kein unzulässiger Eingriff in die Gestaltung der Religionsausübung, kein spezielles Gottesdienstverbot, sondern allgemeines Versammlungsverbot

Spätestens an diesem Punkt ist klar ersichtlich, dass kein staatlicher Eingriff in die Art und Weise vorliegt, wie diverse Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ihre Gottesdienste zu gestalten haben. Um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu vermeiden, sind vorübergehend alle Arten von Versammlungen untersagt, auch wenn es sich um religiös motivierte Versammlungen („Gottesdienste“) handelt.

Dass die Einschränkungen gerade momentan bestehen, ist für alle bedauerlich, die normalerweise jetzt ihr höchstes religiöses Fest feiern würden.

Wenn das Institut St. Philipp Neri und sein Freundeskreis den Kern der Frage nun erkennbar verlagern, um auch noch das Bundesverfassungsgericht anrufen zu können, könnte dies darauf hindeuten, dass man sich entweder auf eine fixe Idee kapriziert oder die mediale Aufmerksamkeit, die man bisher schon gefunden hat, sogar instrumentalisiert.

Schließlich muss noch gesagt werden dürfen, dass es zum Ethos des Juristenstandes gehört, den Mandanten auf das Risiko hinzuweisen, die Gerichtskosten tragen zu müssen, vor allem, wenn es wie im gegenständlichen Falle von vornherein fast schon sicher feststeht, dass er den Rechtsstreit verlieren wird.

Bundesverfassungsgericht entscheidet am heutigen Karfreitag erwartungsgemäß

Inzwischen ist dies de facto schon eingetreten, indem das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Rechtmäßigkeit des bestehenden Versammlungsverbots, das auch religiöse Versammlungen betrifft, bestätigt hat. Zwar räumen die Karlsruher Richter ein, dass die momentanen Einschränkungen einen „überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit“ darstellen, stellen aber fest, dass der „Schutz von Leib und Leben“, der nicht nur Gläubige betreffe, sondern weitaus größere Kreise von Menschen, höherrangig sei.

Dies insbesondere deshalb, weil zu Ostern ein besonders großer Zustrom von Gläubigen zu erwarten gewesen wäre, die einerseits sich selbst mit dem Coronavirus hätten infizieren können, andererseits diesen aber auch an andere hätten weitergeben können. Freilich, so hält das Bundesverfassungsgericht fest, können die momentanen Einschränkungen nicht etwa nach Belieben verlängert werden. Dies könne immer nur in strenger Abwägung der Verhältnismäßigkeit geschehen und unter sorgfältiger Berücksichtigung der jeweils aktuellen Verbreitung des Coronavirus und der Entwicklung der Umstände, die damit in Zusammenhang stehen.

Foto: Filippo Neri – Bildquelle: Kathnews

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