Die liturgische Tradition ist vital РAnmerkungen zu zwei neuen r̦mischen Dekreten

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 31. März 2020 um 23:19 Uhr

Am 25. März 2020 wurden im Bolletino Vaticano zwei Dekrete der Glaubenskongregation veröffentlicht, die das MR1962 und in geringerem Umfang auch das BR1962 betreffen. Beide tragen das Datum vom 22. Februar 2020. Das erste Dekret trägt den Titel Quo magis und kann in seiner lateinischen Fassung hier nachgelesen werden. Beigegeben ist ihm eine Erläuterung oder Vorstellung durch die Glaubenskongregation selbst, die in italienischer, französischer, englischer, deutscher, spanischer und portugiesischer Sprache vorliegt. Der deutsche Text ist hier greifbar. Vom Dekret selbst gibt es keine offizielle Übersetzung, sondern es liegt bisher nur in seinem amtlichen oder authentischen, lateinischen Wortlaut vor. Verdienstvollerweise hat der versierte Latinist und Kanonist Gero P. Weishaupt umgehend eine ebenso gelungene wie nützliche Arbeitsübersetzung erstellt und hier veröffentlicht.

Zusätzliche Präfationen ermöglicht, aber freiwillig

Quo magis ermöglicht die Verwendung einiger zusätzlicher Präfationen in Messfeiern nach dem MR1962. Dabei ist öfters von sieben die Rede, doch ist das nicht ganz präzise, da drei der genannten Präfationen schon kurz nach der Editio typica von 1962 pro aliquibus locis verschiedenen französischen und belgischen Diözesen gestattet worden waren. Von diesen Präfationen stellt das jetzige Dekret lediglich klar, dass sie nunmehr generell überall verwendet werden dürfen, wo man sich des MR1962 bedient. Mit Quo magis habe ich mich schon hier eingehender beschäftigt und dort auch detailierte  Bemerkungen zu den vier Präfationen gemacht, die im MR1962 tatsächlich neu hinzukommen, jedoch aus ins 7. Jahrhundert zurückreichenden Quellen stammen, sowie meine Verwunderung darüber ausgedrückt, dass ausgerechnet die Adventspräfation, die zeitgleich schon pro aliquibus locis gestattet worden war, vom Dekret und seiner Erläuterung nicht genannt wird. Ebenso hatte ich angeregt, die Weihnachtspräfation zumindest als Option für das Fronleichnamsfest und Votivmessen de Sanctissimo Sacramento wiederherzustellen. Optional hätte sie darüber hinausgehend übrigens auch wieder für das Fest der Verklärung Christi am 6. August ermöglicht werden können, dem sie mit den Worten nova mentis nostrae oculis lux tuae claritatis infulsit  früher so passend entsprochen hatte, während dem Fest auf dem Stand des MR1962 nur noch die allgemeine Praefatio communis zugewiesen ist, von der ausgehend sich kein spezieller Bezug zum Festgeheimnis mehr aufzeigen lässt.

Neue Heilige können im alten Messbuch und Brevier fakultativ berücksichtigt werden

Das zweite Dekret trägt nach seinen Anfangsworten den Titel Cum sanctissima und findet sich mit seinem authentischen lateinischen Text hier. Wiederum ist es in den obengenannten sechs Sprachen mit einer Erläuterung versehen, die es inhaltlich zusammenfasst und vorstellt. Auch von diesem Dekret hat Weishaupt dankenswert bereits eine weithin vorzügliche Arbeitsübersetzung vorgelegt.

Cum sanctissima ermöglicht es seinerseits, an Tagen, die im Generalkalender des MR1962 die dritte und vierte Rangstufe einnehmen, auch Heilige liturgisch zu berücksichtigen, die erst nach 1962 kanonisiert worden sind, genaugenommen ab dem 26. Juli 1960. Diese können an den Daten, die ihnen bei ihrer Heiligsprechung im Kalender als Gedenktage zugewiesen worden sind, nunmehr auch im Usus antiquior mit Messe und Offizium geehrt werden. Votivmessen von diesen Heiligen sind prinzipiell ebenso möglich (vgl. CS 2). Selige werden in Cum sanctissima nicht ausdrücklich genannt, doch ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie an ihren Gedenktagen nicht grundsätzlich ebenfalls berücksichtigt werden sollten.

Votivmessen von Seligen freilich sind ausgeschlossen, es sei denn, man besäße ein spezielles Indult des Apostolischen Stuhles. Das Dekret wird ergänzt durch eine Tabelle von Drittklassefesten, die durch die Feier neuer Heiliger nicht verdrängt werden dürfen. Über alle Monate des Jahres verteilt, umfasst sie circa siebzig Daten. Die betroffenen Heiligen könnten jedoch wohl auch an diesen Tagen in Privatmessen (siehe dazu allerdings weiter unten) kommemoriert werden, vorausgesetzt, dass dadurch die etwa bereits vorgeschriebenen Kommemorationen nicht beeinträchtigt werden (vgl. CS 4), das heißt, die ungerade Zahl der Gedächtnisse gewahrt bleibt, also eine Kommemoration, drei oder fünf Kommemorationen umfasst und jedenfalls sieben nicht übersteigt.

Bedeutende Heiligenfeste in Fasten- und Passionszeit wieder möglich

Von der Liste der nicht zu verdrängenden Drittklassefeste wird weiter gesagt, dass die Heiligen, die sie umfasst, auch an den Wochentagen der Fasten- und Passionszeit gefeiert werden können (vgl. CS 8), darunter so wichtige Gestalten wie Thomas von Aquin, Gregor der Große oder Leo der Große. Damit nimmt Cum sanctissima eine Neuerung zurück, die der Codex Rubricarum von 1960 gebracht hatte, derzufolge allerdings diese und andere herausragende Persönlichkeiten des Heiligenkalenders regelmäßig liturgisch nicht mehr gefeiert werden konnten.

Jetzt sind die Wochentage der Fasten- und Passionszeit in diesen Fällen ihrerseits zu kommemorieren (vgl. CS 2 iVm CS 8), was das Dekret mit der Formulierung facta commemoratione allerdings unglücklich, weil missverständlich, ausdrückt (vgl. CS 4). Es kann der Eindruck entstehen, als solle die Kommemoration zuerst gemacht werden. Dies aber widerspräche dem Wesen eines Gedächtnisses, denn selbstverständlich nimmt die Tagesoration, die Sekret und Postcommunio des zelebrierten Festes laut seinem Messformular stets die erste Stelle in der Reihung der Orationen ein.

Abwehr jeglicher lebendigen Entwicklung

In traditionsverbundenen Kreisen gibt es nun bisweilen eine prinzipielle, in nicht wenigen Fällen massive Skepsis gegenüber jeglicher Ergänzung des MR1962 und seines liturgischen Kalenders. Was nun das mit Quo magis potentiell erweiterte Auswahlspektrum an Präfationen angeht, ist zu bemerken, dass das MR1570 elf Präfationen umfasste. Kurz vor der Editio typica des MR1920 war 1919 eine Eigenpräfation für Totenmessen und eine vom heiligen Joseph in das Corpus Praefationum integriert worden.

Dass eine Editio typica keine eherne Größe ist, zeigt sich daran, dass 1925 schon die Herz-Jesu-Präfation folgte, nachdem bis dahin Fest- und Votivmessen vom Herzen Jesu die Präfation de Cruce gehabt hatten. 1928 kam schließlich die Christkönigspräfation hinzu. 1963 folgten für bestimmte Orte die jetzt unerwähnt bleibende Adventspräfation, eine Sakramentspräfation, diejenige von allen Heiligen und den heiligen Patronen und für die Kirchweihe sowie ihr jährliches Gedächtnis.

Vier Präfationen gewissermaßen neu, jedoch altehrwürdiger Substanz und antiker Herkunft

Wirklich neu im MR1962 sind nur eine aus dem MR1970/2002 übernommene Märtyrerpräfation, mit der dem herausragenden Charakter des Blutzeugnisses in der Nachfolge Christi Rechnung getragen werden soll sowie der Tatsache, dass die frühesten Heiligen ausnahmslos Märtyrer waren und somit der Märtyrer der Urtypus des Heiligen ist; weiterhin eine Engelpräfation, eine Eigenpräfation des heiligen Johannes des Täufers und eine Präfation für die Brautmesse, auch diese drei Präfationen aus dem MR1970/2002 stammend, in dieses substantiell aber aus antiken Quellen gelangt und für das MR1962 erforderlichenfalls formal außerdem dessen schon bestehenden Präfationen angeglichen. Von der Eigenpräfation der Brautmesse heißt es in der das Dekret begleitenden Note, dass sie dem großen Brautsegen korrespondiere. Demzufolge müsste noch klargestellt werden, dass sie nur dann zu nehmen ist beziehungsweise genommen werden darf, wenn die Rubriken den Brautsegen selbst zulassen.

Was Quo magis versäumt

 Das Dekret wäre eine gute Gelegenheit gewesen, aus älteren Quellen geeignetere Präfationen für alle Heiligen und die Kirchweihe und deren Jahrestag auszuwählen. Diese beiden im MR1962 vorhandenen Präfationen sind nämlich syntaktisch überladen und deswegen quasi ohne Beatmungsgerät für den Zelebranten gesanglich nicht zu bewältigen. Dagegen wäre die Adventspräfation sprachlich und inhaltlich wertvoll und, wie schon im ersten Beitrag zum Thema betont, als einer geprägten Zeit dem Advent auch eine Praefatio propria mehr als angemessen.

In die Richtung traditionalistischer Skepsis ist festzuhalten, dass niemand die zusätzlichen Präfationen verwenden muss, dass es aber auch gar keinen prinzipiellen Einwand gegen zusätzliche Präfationen geben kann, wie gerade im zeitlichen Umfeld der von Pius X. initiierten  Editio typica des MR1920  leicht nachzuweisen ist. Dies gilt auch weiterhin und umso mehr, als alte Quellen herangezogen werden oder wurden, um die zusätzlichen Präfationen zu gewinnen, auch wenn sie jetzt adaptiert aus dem MR1970/2002 übernommen werden.

An die gleiche Adresse richtet sich eine Rechtfertigung der Bestimmungen von Cum sanctissima. Auch dieses Dekret schafft nur Möglichkeiten und Optionen, niemand wird gezwungen, die neuen Heiligen zu feiern. In der Konvent- oder Kommunitätsmesse (und im gemeinschaftlichen Chorgebet) entscheidet sogar der Hausobere, nicht der Zelebrant, ob, in welchen Fällen und in welchem Umfang Cum sanctissima zur Anwendung kommt oder nicht (vgl. CS 7). Daraus ist einerseits zu schließen, dass die Anwendung des Dekrets in Missae privatae stricte sensu durch die Oberen nicht beschränkt werden kann. Inwieweit aber das Dekret auf Privatmessen andererseits überhaupt anzuwenden ist, müsste ermittelt werden, es spricht in CS 1 und auch sonst ja nur von Festmessen im weiteren Sinne.

Konfliktträchtige neue Heilige?

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand auf die Idee kommen könnte, Paul VI. im alten Usus als Heiligen verehren zu wollen, auch gegenüber der Heiligsprechung Johannes Pauls II. bestehen unter vielen Traditionalisten aufgrund bestimmter Entscheidungen, Akte und Lehren während seines Pontifikats erhebliche Bedenken. Von den bestehenden Rubriken und den Vorkehrungen in Quo magis her lassen beide Gedenktage (29. Mai und 22. Oktober) dies aber theoretisch zu (vgl. CS 2 iVm CS 6).

Der 29. Mai wurde für Paul VI. möglicherweise deshalb gewählt, um ihn in die unmittelbare kalendarische Nähe Pius‘ V. zu rücken, der im nachkonziliaren liturgischen Kalender am 30. Mai begangen wird. So folgt der Papst, der im Auftrag des Konzils von Trient das römische Messbuch von 1570 herausgegeben hat und das jetzt in seiner Fassung von 1962 als außerordentlich gilt, auf denjenigen, der im Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils das römische Messbuch von 1970 promulgiert und herausgegeben hat, das jetzt wiederum rechtlich in seiner Fassung von 2002 (beziehungsweise im deutschen Sprachraum in seiner amtlichen, volkssprachlichen Ausgabe von 1976) als ordentlich festgelegt ist. Mit etwas Humor kann man dieses kalendarische Arrangement Pauls VI. und Pius‘ V. als doch sehr einfach gestrickten Versuch einer Hermeneutik der Kontinuität beider Vorgänge und Personen deuten.

Liturgische Verehrung Johannes‘ XXIII. am 11. Oktober nicht möglich

Bei Johannes Paul II. war der 22. Oktober 1978 der Tag seiner Amtseinführung als Papst. Ausgerechnet Johannes XXIII., der 1962 die letzte  Editio typica des tridentinischen Missale Romanum promulgiert hat, kann am 11. Oktober, auf den sein Gedenktag festgelegt wurde, antiquiore Usu nicht gefeiert werden.

Es war dies 1962 der Tag, an dem er das Zweite Vatikanische Konzil eröffnete und damals und im MR1962 weiterhin das Fest der Mutterschaft Mariens, das als Zweitklassefest Vorrang behält. Sein Todestag, der 3. Juli, ist ein Drittklassefest, das nicht in der Liste aufscheint, deren Daten speziell gegen Verdrängung geschützt werden. Durch Indult könnte ihm daher für Feiern gemäß MR1962 gegebenenfalls der 3. Juli liturgisch zugewiesen werden. Als derjenige, der das Zweite Vatikanische Konzil eröffnet hat, das die typischen Traditionalisten durchwegs nicht unkritisch sehen, dürfte sich das Bedürfnis, ihn liturgisch zu verehren, gleichwohl auch bei ihm sehr in Grenzen halten.

Das in Quo magis erwähnte Supplement (vgl. CS 5 und 6) mit Propriumstexten und wohl auch dem exakten Wortlaut der vier neuen Präfationen ist bisher nur angekündigt, die Texte selbst in ihrer genauen Formulierung im MR1962 noch nicht bekannt. Sie bedürfen einer späteren Durchsicht und Rezension.

Ãœberraschende Allianzen der Verweigerung

Doch die Abwehrhaltung jeglicher Aktualisierung am MR1962 gegenüber ist beileibe nicht das Monopol nur der konsequentesten oder, kritischer formuliert, der radikalsten Traditionalisten. Mit schlechthin deckungsgleicher Argumentation, jedoch entgegengesetzter Stoßrichtung kritisieren bisher 130 (!) vorwiegend italienische Liturgiewissenschaftler und Theologen die beiden Dekrete der Glaubenskongregation, die am vergangenen 25. März 2020 veröffentlicht worden sind und fordern gar ihre Rücknahme.

Sie kritisieren, dass diese Dekrete von der Glaubenskongregation, nicht der Gottesdienstkongregation, ausgegangen sind. Dabei vergessen sie erstens, dass es Papst Franziskus war, der die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei aufgelöst hat und deren Zuständigkeit und Kompetenzen vollständig, also auch im liturgischen Bereich, auf die Glaubenskongregation übertragen hat und zweitens, dass die Dekrete ja mit dem Präfekten der Gottesdienstkongregation akkordiert worden sind, bevor Papst Franziskus ihre Veröffentlichung angeordnet hat.

Kompetenzen der Ortsbischöfe und die Gründe ihrer Grenzen speziell in antiquiore Usu

Sodann argumentieren sie, die liturgischen Kompetenzen der Ortsbischöfe seien zu stärken. Dazu ist zu sagen, dass es auch im Geltungsbereich der neuen liturgischen Bücher nicht zu den Aufgaben oder Vollmachten der Bischöfe gehört, neue Präfationen einzuführen oder die Berücksichtigung neuer Heiliger zu ermöglichen. Dies und keineswegs mehr aber geschieht mit den jüngsten römischen Dekreten.

Dass schon in Summorum Pontificum eine vorausgehende, eigene und ausdrückliche Zustimmung der Ortsbischöfe oder Ordensoberen generell nicht gefordert oder vorausgesetzt wurde (vgl. SP Art. 2), haben sich diese selbst zuzuschreiben. Benedikt XVI. kannte die weitverbreitete Aversion der Bischöfe gegen die liturgischen Formen aus der Zeit vor der paulinischen Liturgiereform und wollte sicherstellen, dass die Bestimmungen seines Motuproprio vom 7. Juli 2007 nicht von vornherein von diesen Instanzen praktisch unwirksam gemacht werden würden.

Im Begleitbrief, mit dem er dennoch positiv um das Wohlwollen der Bischöfe warb, regte er auch gleich an, was jetzt durch die beiden Dekrete Quo magis und Cum sanctissima erfüllt werden kann: einige zusätzliche Präfationen, zwischenzeitlich kanonisierte Heilige in liturgischer Verehrung auch im Usus antiquior.

Ein Ritus in zwei Formen oder zwei simultane Editiones typicae des Missale Romanum?

Nun mag man zugeben, dass die damals zugrundegelegte Idee einer Zweigestaltigkeit des Ritus Romanus eine reine Rechtsfiktion ist. Allen voran werden gerade echte, originale Traditionalisten den genannten italienischen Theologen in dieser Kritik zustimmen. Diese Liturgiker ärgern sich ja am allermeisten darüber, dass durch Summorum Pontificum bestätigt und jetzt erstmals in größerem Umfang umgesetzt wurde, dass die liturgische Tradition nicht in der Vergangenheit abgeschlossen oder erstarrt ist, sondern lebt. Aber schon 2008 bewies und unterstrich der Heilige Vater diese Lebendigkeit, als Papst Benedikt die Karfreitagsfürbitte für diejenigen Juden modifizierte, die noch nicht zum Glauben an die Messianität Jesu von Nazareth gelangt sind.

Damals kritisierte die Piusbruderschaft diese Änderung und blieb bei dem, um das schwierig zu verstehende perfidis schon verkürzten Wortlaut der Editio typica von 1962. Das war konsequent, weil sie sich für die Verwendung der liturgischen Bücher von 1962 auch nach 2007 nicht (!) auf Summorum Pontificum stützt oder beruft. Doch die Theologen, die sich jetzt über lebendige Bereicherungen in der Editio typica von 1962 beklagen, muss man fragen, warum sie sich 2008 nicht schon genauso lebhaft über die Neufassung besagter Fürbitte beschwert haben.

Die Kritik an der Fiktion einer Ausprägung eines Ritus in zwei Formen kann man sachlich nachvollziehen und sogar teilen. Rechtswirksam ist sie dennoch. Sie wäre allerdings nicht erforderlich gewesen, um argumentieren zu können, dass die Editio typica von 1962 nicht durch die Promulgation derjenigen von 1970 abgelöst und ersetzt worden und somit erloschen sei. Beide Messbücher haben zwar den Titel Missale Romanum gemeinsam, aber das von Johannes XXIII. promulgierte war die letzte (!) Editio typica im Anschluss an das Konzil von Trient, das paulinische Missale Romanum die erste (!) Editio typica im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil, mit der eine neue Zählung der typischen Editionen begonnen worden ist.

Foto: Hl. Papst Johannes XXIII. (1959) – Bildquelle: Patriarchate of Venezia (Venice) – Wikipedia

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