„Amoris laetitia“ ändert weder die Lehre der Kirche noch das Kirchenrecht

Moraltheologe Josef Spindelböck: „Selbst wenn der Vorsatz zur Enthaltsamkeit vorliegt, muss öffentliches Ärgernis bei der Spendung der Sakramente vermieden werden.“
Erstellt von kathnews-Redaktion am 12. Februar 2017 um 16:18 Uhr
Hochzeitsbank

„Amoris laetitia“ ändere weder die Morallehre der Kirche noch das Kirchenrecht. Diese Erkenntnis wiederholte der der österreichische Moraltheologe Josef Spindelböck jüngst auf seiner Homepage „St. Josef.at“.  Auch nach „Amoris laetitia“ befänden sich Paare in einer „irregulären Situation“ (sog. wiederverheiratete Geschiedene) und damit weiterhin in einem objektiven Stand schwerer Sünde und dürften daher nicht zur Eucharistie hinzutreten, so Prof. Spindelböck.

Keine Änderung des Kirchenrechts

Er verweist dabei auch auf den Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt, der in einem am vergangenen Freitag veröffentlichen  Beitrag auf Kathnews u. a.  erläuterte:

Das päpstliche Schreiben ‚Amoris laetitia‘ enthält keinerlei rechtliche Regelung. Darum findet sich dort keine Bestimmung, nach der geltendes Kirchenrecht geändert wird. Denn Amoris laetitia ist von seinem Selbstverständnis her kein Rechtstext. Es will vielmehr unveränderliche moralische Prinzipien einer pastoralen Lösung zuführen, wobei es immer die zahllosen Unterschiede konkreter Einzelfälle zu berücksichtigen gilt. Darum ‚kann man verstehen, dass man von einer Synode oder von diesem Schreiben keine neue, auf alle Fälle anzuwendende generelle gesetzliche Regelung kanonischer Art erwarten durfte“, erläutert Papst Franziskus in Nr. 300 von Amoris laetitia‘.“

Ärgernis vermeiden

Die Kirche fälle überhaupt kein Urteil über die subjektive Schwere einer Sünde, die durch verschiedene Faktoren gemindert sein kann, betont Spindelböck. Doch „(s)elbst wenn der Vorsatz zur Enthaltsamkeit vorliegt, muss öffentliches Ärgernis bei der Spendung der Sakramente vermieden werden.“ Darum gilt can. 915 des Kirchenrechts nach wie vor, nach dem Gläubige, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren, nicht zur Kommunion zugelassen werden können.

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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