Ziel der Ökumene ist die „volle Eingliederung“

Freiburger Moraltheologe plädiert für Zulassung von evangelischen Ehepartnern zur Kommunion. Seine Argumente lassen sich mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil nicht vereinbaren. Das Chaos, das durch die unterschiedlichen Interpretationen von "Amoris laetitia" in die Kirche eingetreten ist und ihre Einheit gefährdet, darf durch einen "deutschen Sonderweg" in der Frage der Zulassung von evangelischen Partnern zur heiligen Kommunion nicht noch vergrößert werden. Schadensbegrenzung ist nun oberstes Gebot der Stunde, soll die Einheit der Kirche nicht weiter Schaden leiden. Ein Kommentar von Dr. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 18. April 2018 um 11:53 Uhr
Gero P. Weishaupt am Karlsthron

In die Diskussion über die Zulassung des evangelischen Partners einer konfessionsverschiedenen Ehe zur heiligen Kommunion hat sich nun auch der Freiburger Moraltheologe Eberhard Schockenhoff eingeschaltet.

Ein Kommentar von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt

Laut dem Internetportal Katholisches.de vertritt Prof. Eberhard Schockenhoff in der Zeitschrift „Christ in der Gegenwart“ die Auffassung, dass es eine „eingebürgerte Praxis in vielen Gemeinden sei“, dass „evangelische Partner in konfessionsverbindenden (?) Ehen zur Kommunion gehen“. „Wenn dies nun im Nachhinein vonseiten der Kirche auch theologisch anerkannt wird, ist das natürlich etwas Positives“, meint Schockenhoff.  Konfessionsverbindende Paare , so behauptet der Freiburger Theologe, lebten bereits jetzt „in einer geistlichen, kirchlichen Weise miteinander Gemeinschaft, wie es die Großkirchen (?) auch einmal haben sollten“. „Darum sollten Evangelische Partner dem eigenen Glauben treu bleiben, aber das katholische Verständnis der Eucharistie „als ein mögliches betrachten“, so Schockenhoff laut katholisches.de.

Volle Eingliederung

Dem Kenner des Zweiten Vatikanischen Konzils entgeht bei dieser Äußerung des Freiburger Moraltheologen nicht der  Widerspruch zum Ökumenismusdekret des Konzils. Dort zeigt sich einerseits, dass die Gemeinschaft, die Ehepare in konfessionsverschiedenen Ehen (Schockenhoff spricht offensichtlich bewußt von „konfessionsverbindenen“ Ehen, um die nach wie vor bestehenden Unterschiede beider Konfessionen zu nivellieren) gerade keine „kirchliche Weise von Gemeinschaft“ ist, „wie es die Großkirchen (der Begriff Kirche ist auf die ev. Christenen nach katholischen Kirchenverständnis nicht anwendbar) „auch einmal haben sollten“, und  andererseits, dass es dem Ziel der Ökumene widerstreitet, wenn die „Evangelischen Partner dem eigenen Glauben treu bleiben“ sollten. Vielmehr fordert das Konzil die „volle Eingliederung“ (wörtlich im lateinischen Konzilstext: plene incorporentur oportet = sie sollen voll einverleibt werden) der nichtkatholischen Christen in den Leib Christi, d. h. die wahre Kirche Christus unter dem Nachfolger Petri und den Aposteln. Diese wahre Kirche des Glaubensbekenntnisses sieht das Zweite Vatikanische Konzil einzig verwirklicht (subsistit in) in der Römisch Katholischen Kirche (vgl. Lumen gentium 8). Ökumene heißt nicht, sich mit dem Status quo zufrieden zu geben. Auch nicht zwei Gemeinschaften miteinander in Einheit verbunden. Einheit unter Christen heißt nach den Aussagen des Konzils die volle Eingliederung (auch) der evangelischen Christen in die Kirche Christi, seinen mystischen Leib, die in der Römischen Katholischen Kirche unter der Leitung von Papst und Bischöfen schon verwirklicht ist. Ökumene heißt folglich auch Hinbewegung der nichtkatholischen Christen zur wahren Kirche Christi, die in der Römische Katholischen Kirche bereits verwirklicht ist.

Ãœbereinstimmung in wesentlichen Glaubenswahrheiten

Wenn gemäß der Lehre des  Zweiten  Vatikanischen Konzil die  „volle Eingliederung“ in die Römisch Katholische Kirche – mit anderen Worten die „Rückkehr“ der nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der Kirche Christi – Ziel der Ökumene ist,  dann ist es unmöglich, dass einerseits aufgrund der noch erheblichen Unterschiede in wesentlichen Glaubenswahrheiten  – vor allem im Kirchen-,  Amts- und Sakramentenverständnis – eine konfessionverschiedene Ehe eine Weise ist, wie die „Großkirchen einmal sein sollten“, und andererseits „Evangelische Partner dem eigenen Glauben treu bleiben“. Denn die „volle Eingliederung“ in die einzig wahre Kirche Christi setzt die Ãœbereinstimmung des Glaubens der evangelischen Christen  mit den wesentlichen Glaubenswahrheiten, die die katholische Kirche bekennt, voraus.

Ungebührliche Ausdehnung der „schweren Notlage“

Da dieses Ziel der vollen Eingliederung der evangelischen Christen in die Katholische Kirche noch nicht erreicht ist, ist die Rede von „konfessionsverbindener“ Ehe irreführend und sollte zum gegenwärtigen Zeitpunkt des ökumenischen Dialoges dieser Sprachgebrauch in der Verkündigung tunlichst vermieden werden. Ein solche Formulierung suggeriert eine Einheit im Glauben, die es nocht nicht gibt. Darum  können evangelische Christen  außer in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Fällen des can. 844 § 4 auch noch nicht zur Kommunion zugelassen werden. Es ist unzulässig und für die Ökumene, wie sie das Zweiten Vatikanischen Konzils versteht, höchst schädlich, im Blick auf eine Zulassung den Begriff der „schweren Notlage“ (gravis necessitas)  auf „seelische Bedürfnisse“ des evangelischen Ehepartners auszudehnen, so wie es die Mehrzahl der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer pastoralen Handreichung tut.  Diese ungebührliche Ausdehnung einer „schweren Notlage“ in konfessionsverschiedenen Ehen widerspricht eindeutig dem Willen des universalkirchlichen Gesetzgebers, wie sich aus anderen analogen Textstellen und den Quellentexten des can 844 § 4 CIC/1983 und schließlich aus den authentischen Interpretationen des päpstlichen Lehramtes der Kirche leicht erkennen läßt. Der Kommunionempfang setzt die Einheit der evangelischen kirchlichen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche voraus. Dies ist nach der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils erst dann erreicht, wenn volle Eingliederung der nichtkatholischen Christen in die Katholische Kirche erfolgt ist. Wobei es freilich um die Einheit in wesentlichebn Glaubenfragen geht. Darum können evangelische Christen nur den Glaubenüberzeugungen und Glaubenspraktiken „treu bleiben“, die mit dem katholischen Glauben vereinbar sind,die – nach dem Verständnis des Zweiten Vatikanischen Konzils ohnehin Elemente der wahren Kirche Christi sind. Es geht um eine Einheit in den wesentlichen Glaubenswahrheiten. Der ökumenische Dialog hat diebezüglich sein Ziel noch nicht erreicht, wenngleich es hier und da Fortschritte auf dem Weg hin zur vollen Eingliederung gibt.  Die Kommuniongemeinschaft ist dabei nicht Mittel, sondern mit dem Ziel der Ökumene, der vollen Eingliederung der getrennten Christen in die Katholische Kirche, die in der Kirche Christi subsistiert, aufs engste verbunden.

Sorge um die Einheit der Kirche

Man kann den sieben Bischöfen, unter ihnen der Kölner Kardinal Woelki, die gegen diese „pastorale Handreichung“ der DBK in Rom interveniert haben, nicht genug danken. Es zeugt von ihrer Verantwortung als Hirten ihrer Diözesen und Ihrer Sorge um die Einheit mit der Weltkirche. Eine partikularkirchliche Sonderlösung, die im Widerspruch zu wesentlichen Fragen des Glaubens und der kirchlichen Diziplin und der Einheit der Kirche steht, darf es nicht geben. Das Chaos, das durch die unterschiedlichen Interpreationen von „Amoris laetitia“ in die Kirche eingetreten ist und ihre Einheit gefährdet, darf durch einen „deutschen Sonderweg“ in der Frage der Zulassung von evangelischen Partnern zur heiligen Kommunion nicht noch vergrößert werden. Schadensbegrenzung ist nun oberstes Gebot der Stunde, soll die Einheit der Kirche nicht weiter Schaden leiden.

Pastorale Handreichung ist kein Gesetz

Sollte aus Rom keine Antwort kommen, müßten die sieben Bischöfe ihrem Gewissen folgen und in ihren Diözesen eine Zulassung evangelischer Partner in konfessionsverschiedenen Ehe zur heiligen Kommunion weiterhin ausschließen. Sie  sind nämlich an den Mehrheitsbeschluss der DBK rechtlich nicht gebunden, da es sich bei dem Beschluss der DBK nicht um ein allgemeines Dekret im Sinne des can. 29 CIC/1983 handelt, sondern lediglich um eine pastorale Handreichung. Ausschließlich allgemeine Dekrete, die in der Vollversammlung der Bischofskonferenz mit wenigstens zwei Drittel der Stimmen  getragen werden, haben nach can. 455 § 2 CIC/1983 Gesetzeskraft und binden auch die Diözesanbischöfe, die bei der Abstimmung in der Vollversammlung zur Minderheit gehören, die gegen das Gesetzt gestimmt hat.  Weder Kardinal Marx als Vorsitzender noch die Konferenz kann einen Diözesanbischof zur Anwendung der pastoralen Handreichung verpflichten.

Der betreffende Text des Ökumenismusdekretes lautet im vollen Wortlaut:

„In dieser einen und einzigen Kirche Gottes sind schon von den ersten Zeiten an Spaltungen entstanden, die der Apostel aufs schwerste tadelt und verurteilt; in den späteren Jahrhunderten aber sind ausgedehntere Verfeindungen entstanden, und es kam zur Trennung recht großer Gemeinschaften von der vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche, oft nicht ohne Schuld der Menschen auf beiden Seiten. Den Menschen jedoch, die jetzt in solchen Gemeinschaften geboren sind und in ihnen den Glauben an Christus erlangen, darf die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden – die katholische Kirche betrachtet sie als Brüder, in Verehrung und Liebe. Denn wer an Christus glaubt und in der rechten Weise die Taufe empfangen hat, steht dadurch in einer gewissen, wenn auch nicht vollkommenen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche. Da es zwischen ihnen und der katholischen Kirche sowohl in der Lehre und bisweilen auch in der Disziplin wie auch bezüglich der Struktur der Kirche Diskrepanzen verschiedener Art gibt, so stehen sicherlich nicht wenige Hindernisse der vollen kirchlichen Gemeinschaft entgegen, bisweilen recht schwerwiegende, um deren Ãœberwindung die ökumenische Bewegung bemüht ist. Nichtsdestoweniger sind sie durch den Glauben in der Taufe gerechtfertigt und Christus eingegliedert (17), darum gebührt ihnen der Ehrenname des Christen, und mit Recht werden sie von den Söhnen der katholischen Kirche als Brüder im Herrn anerkannt.

Hinzu kommt, daß einige, ja sogar viele und bedeutende Elemente oder Güter, aus denen insgesamt die Kirche erbaut wird und ihr Leben gewinnt, auch außerhalb der sichtbaren Grenzen der katholischen Kirche existieren können: das geschriebene Wort Gottes, das Leben der Gnade, Glaube, Hoffnung und Liebe und andere innere Gaben des Heiligen Geistes und sichtbare Elemente: all dieses, das von Christus ausgeht und zu ihm hinführt, gehört rechtens zu der einzigen Kirche Christi.

Auch zahlreiche liturgische Handlungen der christlichen Religion werden bei den von uns getrennten Brüdern vollzogen, die auf verschiedene Weise je nach der verschiedenen Verfaßtheit einer jeden Kirche und Gemeinschaft ohne Zweifel tatsächlich das Leben der Gnade zeugen können und als geeignete Mittel für den Zutritt zur Gemeinschaft des Heiles angesehen werden müssen.

Ebenso sind diese getrennten Kirchen  und Gemeinschaften trotz der Mängel, die ihnen nach unserem Glauben anhaften, nicht ohne Bedeutung und Gewicht im Geheimnis des Heiles. Denn der Geist Christi hat sich gewürdigt, sie als Mittel des Heiles zu gebrauchen, deren Wirksamkeit sich von der der katholischen Kirche anvertrauten Fülle der Gnade und Wahrheit herleitet.

Dennoch erfreuen sich die von uns getrennten Brüder, sowohl als einzelne wie auch als Gemeinschaften und Kirchen betrachtet, nicht jener Einheit, die Jesus Christus all denen schenken wollte, die er zu einem Leibe und zur Neuheit des Lebens wiedergeboren und lebendig gemacht hat, jener Einheit, die die Heilige Schrift und die verehrungswürdige Tradition der Kirche bekennt. Denn nur durch die katholische Kirche Christi, die das allgemeine Hilfsmittel des Heiles ist, kann man Zutritt zu der ganzen Fülle der Heilsmittel haben. Denn einzig dem Apostelkollegium, an dessen Spitze Petrus steht, hat der Herr, so glauben wir, alle Güter des Neuen Bundes anvertraut, um den einen Leib Christi auf Erden zu konstituieren, welchem alle völlig eingegliedert werden müssen, die schon auf irgendeine Weise zum Volke Gottes gehören. Dieses Volk Gottes bleibt zwar während seiner irdischen Pilgerschaft in seinen Gliedern der Sünde ausgesetzt, aber es wächst in Christus und wird von Gott nach seinem geheimnisvollen Ratschluß sanft geleitet, bis es zur ganzen Fülle der ewigen Herrlichkeit im himmlischen Jerusalem freudig gelangt.“  (Unitatis redintegration, Nr. 3. Hervorhebung: GPW)

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt am Karlsthron im Aachener Dom – Bildquelle: privat

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung