Wenn der „Decke Pitter“ in Köln läutet

Zur Wahl des neuen Erzbischofs von Köln. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 12. März 2014 um 16:49 Uhr

Köln (kathnews). Die Ernennung eines Bischofs kommt immer dem Papst zu. In der Regel hat er darum nach dem Kirchenrecht das freie Ernennungsrecht. In den deutschsprachigen Ländern haben sich jedoch geschichtlich gewachsene Wahlrechte erhalten, die vom allgemeinen kirchlichen Gesetzgeber anerkannt werden. Sie werden zudem durch Konkordate abgesichert und haben je eigene Ausprägungen. In Deutschland besteht für die Diözesen, in denen die Konkordate mit Preußen und Baden geschlossen worden sind, ein den Domkapiteln konkordatsrechtlich zugesichertes Wahlrecht aufgrund einer vom Papst vorgelegten Liste mit drei Kandidaten, der sogenannten „Terna“ (Lat. = je drei; drei zusammen). Die Wahlhandlung hat, sofern  nichts anderes festgelegt ist, nach dem Statuten (Eigenrecht) des jeweiligen Domkapitels und subsidiär gemäß den kirchenrechtlichen Wahlvorschriften (can. 119) zu erfolgen.

Kirchenrecht und Preußenkonkordat

Die Erzdiözese Köln, zugleich Metropolie der Kölner Kirchenprovinz (zu ihr gehören die Bistümer Aachen, Trier, Limburg, Essen und Münster) liegt im Geltungsbereich des Preußenkonkordates von 1929. Nach dem Eintritt der Sedisvakanz des erzbischöflichen Stuhles, die mit der Annahme der Rücktrittsgesuches von Erzbischof Joachim Kardinal Meisner durch Papst Franziskus eingetreten ist (vgl. can. 189 § 1 i.V.m. can. 416 CIC/1983), haben der Apostolische Nuntius in Deutschland, die Diözesenbischöfe, deren Diözese auf dem Gebiet des ehemaligen Preußens liegen (Aachen, Berlin, Erfurt, Essen, Fulda, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Limburg, Magdeburg, Münster, Osnabürck, Paderborn und Tier) sowie nicht zuletzt das Kölner Domkapitel das Recht, auf Listen Kandidaten für den erzbischöflichen Stuhl zu Köln zu benennen, die dem Apostolischen Stuhl, d.h. der Kongregation für die Bischöfe, vom Apostolischen Nuntius vorgelegt werden. Die Bischofskongregation in Rom stellt ihrerseits aus den Listen eine Drierliste zusammen, wobei von den vom Apostolischen Nuntius vorgelegten abgewichen werden kann. Der Präfekt der Kongregation legt die Listen dem Papst vor. Unter deren Würdigung benennt dieser schließlich dem Kölner Domkapitel drei Kandidaten, die er unter Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Vorgaben für das Bischofsamt geeignet hält. Aus dieser päpstlichen „Terna“ können die Kölner Domkapitulare einen Kandidaten nach einem festgeschrieben Wahlmodus wählen.

Das Kölner Metropolitankapitel (Domkapitel)

Dem Kölner Metropolitan- bzw. Domkapitel gehören 15 Domkapitulare an, von denen 12 residierende und drei nichtresidierende Domkapitulare sind. Ihr Vorsitzender ist Dompropst Dr. Norbert Feldhoff, der die Sitzungen des Metropolitankapitels leitet. Dem Kölner Domkapitel gehören ferner u.a. an die beiden Weihbischöfe Manfred Melzer und Dr. Dominikus Schwaderlapp, der jüngst gewählte Diözesanadministrator, Prälat Dr. Stefan Heße, dessen Amt als Generalvikar mit der Sedisvakanz erloschen ist, der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars, Msgr. Dr. Markus Hofmann, und der Offizial des Erzbistums, Prälat Dr. Günter Assenmacher, dessen Amt mit Eintritt der Sedisvakanz nicht erloschen ist.

Ernennung durch den Papst

Bevor jedoch der Name des von den Domkapitularen Gewählten dem Papst über den Apostolischen Nuntius mitgeteilt wird, sind die Landessregierungen von Nordrhein-Westfalen und Rheinlandpfalz zu befragen, ob es gegen den Kandidaten keine Bedenken politischer Art gibt. Erst wenn die Landesregierungen dies überprüft und verneint haben, wird der Nuntius informiert und der Gewählte gefragt, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte ist in dem Augenblick zum Erzbischof von Köln ernannt, in dem der Papst ihn dazu ernannt hat. Mit der päpstlichen Ernennung  hat er ein Recht auf die Amtsübertragung (ius ad rem).

Der „Dekke Pieter“ kündet: Wir haben einen Erzbischof

Sobald die Ernennung dem Domkapitel mitgeteilt worden ist, kündet nicht weißer Rauch, sondern die größte und schwerste Glocke des Kölner Domes, der „Dekke Pieter“ (Petersglocke), den Gläubigen in Stadt, Erzbistum und der ganzen Kirchenprovinz, dass Köln einen neuen Erzbischof und Metropoliten hat. Bis dahin wird es wohl noch einige Monate dauern. Die Rechte und Pflichten aus dem Amt kommen dem Neuernannten aber erst mit der kanonischen Besitzergreifung der Erzdiözese zu. Diese geschieht, indem er dem Domkapitel die lateinisch verfaßte päpstliche Ernennungurkunde zeigt. Die kanonische Besitzergreifung erfolgt im Rahmen eines Pontifikalamtes im Kölner Dom. Erst ab dem Augenblick hat der Ernannte die rechtliche Befugnis, die Diözese als „Kölner Oberhirte“ und die ihm vom Recht zugekommenen Aufgaben für die fünf Diözesen umfassende Kirchenprovinz Köln als Metropolit auszuüben (ius in re).

Verbundenheit mit dem Apostolischen Stuhl in Rom

Am Hochfest von Peter und Paul, dem 29 Juni, erhält der neue Erzbischof von Köln vom Papst das Pallium als Zeichen seiner Verbundenheit mit dem Stellvertreter Christi auf Erden und Nachfolger des Apostels Petrus in Rom. Sollte der neue Erzbischof noch nicht Kardinal sein, wird er – möglicherweise – die Kardinalswürde in einem der kommenden Konsistorien vom Papst empfangen (creatio), da mit dem erzbischöflichen Stuhl traditionsgemäß die Kardinalswürde verbunden ist.

Foto: Petersglocke, Kölner Dom – Bildquelle: Andreas Gehrmann

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