Was „päpstlichen Rechtes“ nicht bedeutet
Berlin (kathnews). Das Institut St. Philipp Neri in Berlin ist eines der kleineren Institute, deren Mitglieder wie diejenigen der prominenteren Priesterbruderschaft St. Petrus berechtigt sind, die Liturgie ausschließlich nach den liturgischen Büchern des Römischen Ritus von 1962 zu zelebrieren.
Richtig ist, dass es 2004 bei seiner Errichtung durch die damalige Päpstliche Kommission Ecclesia Dei sogleich den Status päpstlichen Rechtes erhielt. Der Gründer und Obere dieses vom Geist des Oratoriums des heiligen Philipp Neri inspirierten Instituts, Propst Dr. Gerald Goesche ISPN, argumentiert das fälschlich immer wieder dahingehend, damit direkt dem Heiligen Stuhl in Rom oder dem Papst persönlich zu unterstehen. So auch wieder in einem aktuellen Interview mit der offiziellen Nachrichtenplattform der Deutschen Bischofskonferenz beziehungsweise der Katholischen Kirche in Deutschland.
Ordensgemeinschaften können nun entweder diözesanen oder auch bischöflichen Rechtes oder aber päpstlichen Rechtes sein. Letzteres bedeutet indes lediglich, dass solche Gemeinschaften hinsichtlich von Fragen der internen Leitung unmittelbar dem Heiligen Stuhl unterstehen (vgl. can. 593 CIC/1983). Goesches Deutung läuft auf eine Exemption (vgl. can. 591 CIC/1983) hinaus, aber selbst diese besagt nicht, dass zum Beispiel eine Abtei in gar keiner Hinsicht dem Ortsbischof unterstünde oder überhaupt nicht an dessen Weisungen gebunden wäre.
Bei nach außen ausstrahlendem Apostolat durchaus weisungsgebunden
Sobald Goesche oder sein Institut nach außen hin ein Apostolat anbieten, worunter auch öffentlich zugängliche Gottesdienste in der eigenen Kirche fallen, ist er und seine Gemeinschaft durchaus an die Bestimmungen, die der Berliner Ortsoberhirt (gegebenenfalls in Ab- und Übereinstimmung mit staatlichen Verordnungen etwa der Gesundheitsbehörde) erlassen hat, gebunden (vgl. can. 678 § 1 CIC/1983).
Weil die Messe kein Mahl ist
Wenn diese derzeit besagen, dass ausschließlich Handkommunion gespendet und empfangen werden darf, bedeutet das nicht, dass in Feiern nach dem Motuproprio Summorum Pontificum, wie sie Goesche ausschließlich begeht, dennoch Mundkommunion praktiziert werden dürfte, sondern dass in solchen Feiern momentan die Kommunionspendung eben ganz unterbleiben muss, da die Ausführungsbestimmungen zu Summorum Pontificum in der Instruktion Universae Ecclesiae es erfreulicherweise ausdrücklich ausschließen, innerhalb von Liturgien nach den Büchern von 1962 das Indult der Handkommunion beanspruchen oder anwenden zu können (vgl. UE 28).
Hinzu kommt, dass in der überlieferten Messliturgie die Kommunionspendung an die Gläubigen nicht als integraler Bestandteil des Messritus verstanden wird, was hingegen vom Kommunionempfang des zelebrierenden Priesters, der das Sakrament konsekriert hat, unabhängig von Ritus oder Usus sehr wohl ad integritatem sacrificii immer gilt.
Kein Gläubiger muss derzeit innerhalb der heiligen Messe sakramental kommunizieren. Das Kirchengebot schreibt den sakramentalen Empfang der allerheiligsten Eucharistie nur einmal im Jahre vor, und zwar während der österlichen Zeit. Auch in dieser befindet sich im Augenblick niemand.
Goesches Argumentation, direkt dem Papst zu unterstehen, überzeugt also generell nicht, zumal Sitz und einzige kanonische Niederlassung seines Institutes auf dem Territorium der Erzdiözese Berlin liegt, und sein Gedankengang ist angesichts der Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19, die momentan vor Ort in Kraft sind, auch konkret hinsichtlich der derzeitigen Möglichkeit zur Kommunionspendung in der überlieferten Liturgie weder stringent noch überzeugend.
Foto: Heiliger Philipp Neri – Bildquelle: Wikipedia