Warum die „Pille danach“ in katholischen Krankenhäusern nicht zu haben ist

Kommentar von Bernward Büchner, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a.D. und Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. (Köln).
Erstellt von Felizitas Küble am 22. Januar 2013 um 23:31 Uhr
Embryo

Köln (kathnews/CF). Wie die Reaktionen auf die Abweisung einer jungen, vermutlich vergewaltigten Frau durch zwei Krankenhäuser in Köln offenbaren, stößt die Weigerung von Kliniken in katholischer Trägerschaft, Frauen die „Pille danach“ zu verschreiben oder gar zu verabreichen, vielfach auf Unverständnis und Empörung. Den Verantwortlichen wird mangelnde christliche Nächstenliebe vorgeworfen. In einer Stellungnahme des Bundesverbandes des von katholischen Laien gegründeten Vereins „Donum vitae“ heißt es, künftig müsse dringend gewährleistet werden, dass Frauen in Notlagen alle notwendigen medizinischen und psychologischen Hilfeleistungen erhalten. Hierzu gehöre die Beratung über die Möglichkeit zur Einnahme der Notfallkonzeption („Pille danach“). Für die nordrhein-westfälische Landesvorsitzende von „Donum vitae e.V.“, die Kölner Bundestagsabgeordnete Ursula Heinen-Esser, schließt die Pflicht, Vergewaltigungsopfern jegliche Hilfe zukommen zu lassen, „auch das Beratungsgespräch und die ‚Pille danach‘ ein, die, anders als das Erzbistum offenbar glaubt, eben kein Mittel der Abtreibung ist, sondern dazu dient, eine Abtreibung zu verhindern.“ Mit dieser Auffassung distanziert sich „Donum vitae“ von der Position der katholischen Kirche, innerhalb deren sich dieser Verein wähnt.

Kein Mittel der Abtreibung ist die „Pille danach“ zwar tatsächlich insofern, als Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Strafgesetzbuchs gelten (Paragraf 218 Absatz 1 Satz 2 StGB). Die „Pille danach“ – nicht zu verwechseln mit der Abtreibungspille RU 486 (Mifegyne) – wirkt unzweifelhaft bereits vor diesem Ereignis. Sie verhindert oder verschiebt den Eisprung so, dass keine Befruchtung stattfinden kann. Ist es bereits zu einer Befruchtung gekommen, verhindert sie die Einnistung in die Gebärmutter. Von dieser zweifachen Wirkung der „Pille danach“ gehen beispielsweise der Berufsverband der Frauenärzte sowie die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe aus. Von fachkundiger Seite wird die (auch) die Einnistung (Nidation) hemmende Wirkung wissenschaftlich plausibel begründet und nicht bestritten. Von der Verhütungslobby wird sie jedoch meist verschwiegen. Die “Pille danach” wirkt frühabtreibend. Aufgrund ihrer möglicherweise nidationshemmenden Wirkung, mit der gerechnet werden muss, tötet die „Pille danach“ den Embryo, dessen Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle begonnen hat. Sie verursacht damit zwar nicht einen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Strafgesetzbuchs, wirkt aber frühabtreibend.

Eine solche Frühabtreibung steht zwar nicht unter Strafdrohung. Maßgebend hierfür sind teils pragmatische Gründe (Duldung der Verhütungspraxis mit Nidationshemmern), teils der Grund mangelnder Beweisbarkeit. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass der menschliche Embryo im Mutterleib im Frühstadium seiner Existenz vor der Nidation keinen rechtlichen Schutz genießt. Unzweifelhaft handelt es sich um menschliches Leben. Weil aber, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, wo menschliches Leben existiert, ihm Menschenwürde zukommt, und jedes menschliche Leben gleich wertvoll ist, ist der Embryo vom Beginn seines Lebens an Träger der Menschenwürde und eines eigenen Lebensrechts. Dies gilt nicht nur, wovon das Embryonenschutzgesetz ausgeht, für den in der Petrischale gezeugten Embryo, sondern auch für den im Mutterleib von Anfang an. Schon vor der Nidation obliegt dem Staat deshalb auch für ihn eine Schutzpflicht. Dieser Pflicht wird er nicht gerecht, indem er die Tötung des Embryos durch nidationshemmende Mittel ermöglicht und sich ihrer Bewertung und Kennzeichnung als Unrecht völlig enthält. Nach der Lehre der katholischen Kirche ist Gott allein der Herr über Leben und Tod und hat jeder Mensch von der Empfängnis an ein Recht auf Leben. Unschuldiges Leben zu töten, ist für die Kirche in keiner Entwicklungsphase hinnehmbar.

Durch das Tötungsverbot untersagt sieht sie die Abtreibung eines ungeborenen Kindes in jeder Entwicklungsphase, auch durch die Anwendung frühabtreibender Mittel wie der „Pille danach“. Einer Frau beizustehen, die das schwere Unrecht einer Vergewaltigung erleben musste, ist ein selbstverständliches Gebot der Nächstenliebe. Keine legitime Form der Hilfe kann es in einer solchen Situation jedoch sein, der betroffenen Frau durch die Verschreibung oder Verabreichung der „Pille danach“ die Tötung eines möglicherweise bereits gezeugten Kindes zu ermöglichen, das für die Umstände seiner Zeugung nicht verantwortlich ist. Eine solche „Hilfe“ ist kein Gebot der Nächstenliebe. Durch die Tötung eines Unschuldigen wird dieses Gebot vielmehr aufs Schwerste verletzt. An einer solchen Tötung mitzuwirken, darf deshalb niemand, erst recht nicht einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft sowie den darin Tätigen zugemutet werden.

Verfasser: Bernward Büchner

Erstveröffentlichung: Kath. Zeitung “Die Tagespost” vom 22.1.2013

Foto: Embryo – Bildquelle: Wikipedia/Ed Uthman, MD

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