Vatikan hebt Predigtverbot für islamkritischen Pfarrer auf

Kleruskongregation korrigiert Dekret von Bischof Felix Genn und unterscheidet zwischen Predigt- und Sprechverbot.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 13. Juli 2015 um 18:39 Uhr
Petersdom

Münster (kathnews/Chistopheruswerk). Am 20. Januar 2015 informierte der Bischof von Münster, Dr. Felix Genn, die Medien in einer öffentlichen Stellungnahme darüber, daß er Pfarrer Paul Spätling aus Emmerich die Predigtvollmacht entzogen habe, weil der Geistliche sich am Abend zuvor bei einer Ansprache auf einer Pegida-Kundgebung in Duisburg islamkritisch geäußert hatte.

Nachdem der Oberhirte von Münster das Gesuch des Priesters um Rücknahme dieses Predigtverbots abgewiesen hat, wandte sich Pfarrer Spätling gemäß den Regeln des Kirchenrechts am 19. März 2015 mit einem hierarchischen Rekurs an die römische Kleruskongregation, die von Kurienkardinal Beniamino Stella geleitet wird. Der Präfekt gab der Beschwerde des Geistlichen in seinem amtlichen Dekret vom 27. Juni 2015 (Prot-N. 20152101) hinsichtlich des vom Bischof verfügten Predigtverbotes recht und bezeichnet diese Maßnahme als „unverhältnismäßig”.

Die Kongregation erklärt, die Tatsache, dass Pfarrer Paul Spätling „im Zuge einer Demonstration eine Ansprache gehalten hat”, reiche nicht aus, „um den vollständigen Entzug der Predigtvollmacht zu begründen.” – Präfekt Stella fügt hinzu: „Der Entzug der Predigtvollmacht müsste seine Grundlage weitaus unmittelbarer aus dem Umstand ableiten, dass der Kleriker nicht zum Predigen befähigt wäre oder dass er die zur Lehr- und zum Predigtdienst gegebenen Vorgaben seines Bischofs nicht eingehalten hätte”.

Die weitere bischöfliche Verfügung, welche dem islamkritischen Geistlichen untersagte, „innerhalb und außerhalb von Kirchen zu sprechen”, wurde hingegen seitens der Kleruskongregation bejaht. Abschließend heißt es in dem vier Seiten umfassenden Dekret des vatikanischen Dikasteriums:

„Nachdem diese Kongregation ihre Kompetenz festgestellt hat, antwortet sie im Sinne der oben angeführten Punkte des H.H. Paul Spätling mit Dekret und verfügt, dass das bischöfliche Dekret vom 20. Januar 2015 gemäß c. 1739 CIC korrigiert wird; das heißt, der Entzug der Predigtvollmacht wird aufgehoben, das Verbot, öffentlich im Namen der Kirche innerhalb und außerhalb von Kirchen zu sprechen, wird hingegen bestätigt.”

Sodann erfolgt noch ein formaler Hinweis, wonach gegen dieses Dekret Rechtsmittel bei der Apostolischen Signatur eingelegt werden können.

Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung