Unsere Erlösung ist unentgeltlich

Papst Franziskus fordert, dass Sakramente gratis sein müssten.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 25. November 2017 um 12:20 Uhr
Gero P. Weishaupt am Karlsthron

Von Dr. Gero P. Weishaupt:

Vatikan (kathnews). In seiner Predigt am gestrigen Freitagmorgen in der Kapelle des Vatikanischen Gästehauses Santa Marta hat Papst Franziskus die Erhebung von Gebühren für bestimmte seelsorgliche Leistungen kritisiert, berichtete das Kölner Domradio. Und laut Radio Vatikan habe der Papst gesagt, dass man zuweilen nicht wisse, ob man „in einem Gotteshaus oder einem Supermarkt“ sei. Die Sakramente müssten gratis sein, denn, so der Papst, „Gott hat uns unentgeltlich erlöst, er hat uns nichts bezahlen lassen.“

Was sagt das Kirchenrecht dazu?

Einschlägig hierzu ist can. 848 CIC/1983:

Der Spender darf außer von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, dass Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.

Die ordentlichen Spender der Sakramente – das sind die geweihten Amtsträger (Bischöfe, Priester, Diakone)  – und die außerordentlichen Spender, die im Notfall in den vom Recht vorgeschriebenen Fällen, bestimmte Sakramente (heilige Kommunion, Taufe) spenden dürfen – das sind die nichtgeweihten Christgläubigen („Laien“) – dürfen die Spendung der Sakramente nicht von Gegenleistungen abhängig machen, vorbehaltlich der „von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren“ (Lat.: oblationes). Die „zuständige Autorität“ sind Provinzialkonzilien, die Bischofskonferenzen oder, wenn ein entsprechendes Dekret fehlt, das in einer Diözese geltende Gewohnheitsrecht (vgl. can. 952 i.V.m. can. 1264).  Diese gesetzlich oder gewohnheitsmäßig festgesetzten Stolgebühren kommen vor allem solchen Amtsträgern zugute, deren Lebensunterhalt nicht durch Kirchensteuer oder Kirchenbeiträge gewährleistet ist.

Um jeden Handel mit den übernatürlichen Heilsmitteln der Sakramenten auszuschließen und auch im Hinblick auf Bedürftige, die „wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden“, verbietet der Gesetzgeber im Zusammenhang einer Sakramentenspendung finanzielle Gegenleistungen zu fordern.

Der Empfang freiwilliger Gaben des Empfängers des Sakramentes für den geistlichen Dienst des Spenders, die über die ggf. vorgeschriebenen Stolgebühren hinausgehen, sind von dem Verbot des can. 848 CIC/1983 freilich ausgenommen. Nach can. 952 § 1 darf ein Priester für ein „freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres“.  Wenn ein Stipendium oder eine Stolgebühr aus Armutsgründen nicht gezahlt werden können, sollen auch eine geringere Stolgebühr oder ein geringeres Stipendium genügen. Falls erforderlich, soll unter gänzlichem Verzicht einer Stolgebühr oder eines Stipendiums das Sakramant gespendet bzw. die heilige Messe appliziert werden.

Die Festsetzung und Forderung einer festgelegten Stolgebühr oder eines Stipendiums sind rechtmäßig. Es handelt sich dabei nicht um Simonie. Von Simonie spricht man, wenn von den Gebühren die Sakramentenspendung bzw. die Applikation abhängig gemacht würde. Wenn das geschieht, liegt eine Straftat (Delikt) vor. Sie wird vom kirchlichen Gesetzgeber mit Suspension oder Interdikt  geahndet (can. 1380).

Foto: Dr. G. P. Weishaupt beim „Karlsthron“ im Aachener Dom – Bildquelle: privat

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