Sie fragen, wir antworten – ein Fragebogen an die Bischöfe zu Summorum Pontificum dreizehn Jahre später – Teil I

Wer sich noch an die Zeiten von Radio Vatikan erinnert, der kennt auch noch die Sendung Sie fragen, wir antworten, wo Hörer Fragen zu Kirche und Glauben einsenden konnten und darauf oft aufschlussreiche Antworten erhielten. Diese Erinnerung wurde spontan in mir lebendig, als kürzlich zu erfahren war, dass die Glaubenskongregation auf Wunsch von Papst Franziskus eine Umfrage ausgearbeitet hat, in der den Diözesanbischöfen aller Länder der ganzen Welt neun Fragen vorgelegt werden, um zu ermitteln, wie in ihrem Zuständigkeitsbereich seit 2007 das Motuproprio Summorum Pontificum angewandt wurde und vor allem, wie sich seine Umsetzung seither entwickelt hat und gegenwärtig darstellt. Dieser Beweggrund spricht aus dem Begleitschreiben vom 7. März 2020, das vom Präfekten der Glaubenskongregation unterzeichnet und zusammen mit neun Fragen verschickt worden ist.
Von diesen neun Fragen sind die erste und letzte so grundlegend und selbstverständlich, dass sie an und für sich keine genauere Analyse erfordern. So bittet die einleitende Frage den Bischof um eine Situationsbeschreibung zur Anwendung von SP in seiner Diözese, die breitgefächert ausfallen kann. In einer Diözese mag es vielleicht gleich mehrere Gemeinschaften geben, die dem Usus antiquior verbunden sind, anderswo ist SP womöglich nie Thema geworden und spielt überhaupt keine Rolle. Man muss sich vor Augen halten, dass die Befragung einen weltweiten Adressatenkreis hat, womit zwangsläufig sehr vielfältige und unterschiedliche Länder, konfessionell vorrangige Prägungen und Kulturkreise angesprochen werden.
Die neunte Frage gibt dem Bischof abschließend Gelegenheit, aus eigener Sicht Ratschläge und Empfehlungen zu geben, wie mit dem Usus antiquior in Zukunft verfahren werden soll oder Aspekte anzusprechen, von denen er meint,  sie seien in den Fragen 2 bis 8 noch nicht oder nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind.
Panik ist nicht angebracht
Es bleiben also insgesamt sieben Fragen übrig, die man sich näher anschauen kann. Manche haben mit einer regelrechten Panik auf die bloße Tatsache reagiert, dass unter den Diözesanbischöfen eine Erhebung zu SP stattfindet, andere sehen zumindest in einzelnen Formulierungen Grund zu Sorge und Skepsis.
Vorausschicken möchte ich, dass eine Atmosphäre des Misstrauens sicher nicht zu einer wenigstens einigermaßen objektiven und zutreffenden Einschätzung von Motivation und Zielsetzung der Evaluierung beitragen kann.
Die Umfrage war zwar der Öffentlichkeit noch nicht bekannt, als aber am 25. März 2020 zwei Dekrete der Glaubenskongregation publiziert wurden, die das MR und BR von 1962 betreffen, so dass in ihnen seit 1960 neu hinzugekommene Heilige liturgisch berücksichtigt werden können und in der überlieferten Liturgie der Messe einige zusätzliche Präfationen zu optionaler Auswahl stehen, war sie schon auf den Weg gebracht. Daraus ist bereits zu schlussfolgern, dass die Umfrage nicht zum Ziel haben kann, ein Messbuch im liturgischen Gebrauch einzuschränken oder gar zu unterdrücken, dem man gerade erst selbst ein gewisses Update ermöglicht hat.
Die Fragen 2 bis 8 im Wortlaut
Die hier gebotene, eigene Arbeitsübersetzung in deutscher Sprache basiert auf der auf Rorate Caeli veröffentlichten englischen Version.
Frage 2 lautet: So die außerordentliche Form [in Ihrer Diözese] praktiziert wird: Antwortet sie auf einen echten seelsorglichen Bedarf, oder ist es ein einzelner Priester, der sie propagiert?
Frage 3 ist folgendermaßen formuliert: Gibt es Ihrer Meinung nach [eigens zu nennende] positive oder negative Aspekte beim Gebrauch der außerordentlichen Form?
Frage 4 hakt nach: Werden die Normen und Bedingungen, die in SP niedergelegt sind, beachtet?
Frage 5 beschäftigt sich mit dem, was positiv wertend gern die wechselseitige Befruchtung beider Ritusformen genannt wird, jedoch nur mit Blick auf das Missale Pauls VI.: Stoßen Sie in Ihrer Diözese auf das Phänomen, dass die ordentliche Form Elemente des außerordentlichen Usus übernimmt?
Frage 6 richtet sich an den Bischof persönlich*: Was die Zelebration der Messe angeht: Benutzen Sie selbst das Missale, das Papst Johannes XXIII. 1962 promulgiert hat?
[*In Fassungen in anderen Sprachen scheint Frage 6 sich nicht speziell an den Bischof selbst zu wenden, sondern nur allgemein nachzufragen, ob man sich bei der Zelebration der Messe im Usus antiquior an die Editio typica von 1962 hält; in der offiziellen deutschen Fassung, die Verf. erst nach Fertigstellung dieses Kommentars überraschend noch zugänglich geworden ist, ist die Frage ebenfalls allgemein gehalten. Diese deutsche Version ist allerdings sprachlich an entscheidenden Stellen auffallend mangelhaft, so dass man beinahe den Eindruck gewinnen muss, dass sie nur unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogramms entstanden sein kann.]
Frage 7 wendet sich Sakramentenspendungen und Zeremonien außerhalb der Messe zu: Von der Feier der Messe in der außerordentlichen Form abgesehen, gibt es [auf dem Gebiet Ihres Territoriums] andere Feiern, zum Beispiel Taufen, Firmungen, Eheschließungen, das Bußsakrament, Krankensalbungen, Weihen, das Göttliche Offizium, die Drei Österlichen Tage oder Exequien entsprechend der vorkonziliaren liturgischen Bücher?
Frage 8 möchte wissen: Hat das Motuproprio SP [bisher] Einfluss auf das Leben der Seminare (das Diözesanseminar) und auf andere Ausbildungsstätten [in Ihrem Bistum; hier können Noviziate und ähnliche Häuser angesprochen sein] gehabt?
Aus dieser Übersicht erkennt man, dass sich die Fragen 2 und 6 bei einer näheren Betrachtung zusammen abhandeln lassen und auch die Fragen 3, 4 und 7 einen gemeinsamen Themenkreis ergeben. Die Fragen 2, (6), 4 und 8 beinhalten ebenfalls einen sachlichen, inneren Zusammenhang, während Frage 5 etwas aus dem Ganzen herausfällt und sich für eine Einzel- gewissermaßen sogar für eine Sonderbetrachtung anbietet. Es ergeben sich also vier Themenkreise, von denen der vierte eher ein separates Phänomen betrifft:
- I. Motivation (bei den Gläubigen und im Klerus) und Eignung (des Priesters oder Bischofs) zur Zelebration der Messe nach dem MR1962
- II. Positive oder negative Effekte, Be- oder Missachtung der geltenden Normen
- III. Möglichkeiten zum Erwerb der erforderlichen Eignung
- IV. Einfluss der außerordentlichen Form auf den Usus recentior.
Themenkreis I: Motivation und Eignung
Obzwar SP Art. 2 jedem katholischen Priester des lateinischen Ritus, einerlei ob Welt- oder Ordenspriester, das Recht einräumt, insofern er in lateinischer Sprache zelebriert, in Messen sine populo jederzeit frei zu wählen, ob er das MR1962 oder aber das MR1970/2002 benutzt, und an diesen Feiern laut Art. 4 auch Gläubige teilnehmen können, die dies aus eigenem Antrieb wünschen, ist darunter doch, jedenfalls soweit die Wahl auf das MR1962 fällt, eine Privatmesse zu verstehen, also vorzugsweise eine gelesene Messe oder eine Stillmesse ohne Gesang und ohne Predigt und ebenso ohne Volksgesang, auch keine Missa recitata, da außer einem Ministranten die Anwesenheit von Gläubigen wohl möglich, aber nicht vorausgesetzt ist.
Strenggenommen ist dies eine Messe, von der Ort und Zeitpunkt zwar faktisch bekannt sein dürfen und können, die aber an sich nicht – etwa in einem Pfarrbrief – bekanntgegeben wird. Die Gläubigen, die sich zu einer solchen Messfeier aufgrund eigener Initiative einfinden, sind auch noch nicht als dauerhaft existierende feste Gruppe anzusehen, die dann Art. 5 § 1 einführt. Freilich hindert nichts, dass sich aus einem solchen Personenkreis eine dauerhaft existierende feste Gruppe im Sinne des Motuproprio entwickelt oder herauskristallisiert.
Diese Hinweise mögen sehr restriktiv erscheinen, dem großzügigen Geist von SP geradezu entgegengesetzt oder widersprechend. In der Tat sind sie das nicht, sondern sollen verstehen helfen, dass Frage 2 des neuen Fragenkatalogs an die Bischöfe keineswegs tendenziös formuliert ist oder eine Entwicklung ankündigt, die auf eine Rücknahme oder Wiedereinschränkung der Bestimmungen von SP hindeutet oder etwas derartiges befürchten lässt.
Doch eine gewisse Nachordnung des Usus antiquior, Recht auf Zugang zum Usus ordinarius in diözesaner Territorialpfarrei gemäß SP
Messfeiern nach dem MR1962 können jederzeit gefeiert werden, in Pfarrgemeinden, wo eine stabile Gruppe dauerhaft existiert, kann eine (einzige, lateinisch: unica) Messe dieser Art auch an Sonn- und Feiertagen gefeiert werden, wie Art. 5 § 2 bestimmt. Dann ist dabei nicht an eine Privatmesse gedacht, kann diese Messe also auch eine gesungene sein, eine Predigt haben und feierlich gehalten werden (mit Weihrauch, Kirchenmusik, als Leviten- oder Pontifikalamt etc.).
Unica Missa an Sonn- und Feiertagen, Bedeutung des Ausdrucks, Folgerungen daraus
Dass nur eine einzige Messe dieser Art im Motuproprio vorgesehen ist, bedeutet dreierlei: erstens schließt es theoretisch und praktisch nicht aus, dass in der betreffenden Kirche am Sonn- und Feiertag prinzipiell beliebig viele weitere Messen gemäß Art. 2 gefeiert werden, zweitens kennzeichnet die Einschränkung auf eine einzige feierlichere Zelebration nach dem MR1962 eine konkrete Unterordnung der Forma extraordinaria gegenüber der Forma ordinaria. Nach dem MR1970/2002 (und selbstverständlich nach der jeweiligen, volkssprachlichen Ausgabe des Altarmessbuches Pauls VI.) kann jederzeit beliebig oft feierlich zelebriert werden, drittens folgt daraus, dass es nicht zulässig ist, wenn in einer Pfarrkirche an einem Sonn- oder gebotenen Feiertag, wenn also Sonntagspflicht besteht, ausschließlich nach dem MR1962 zelebriert wird.
Zwei konkrete Beispiele zur Veranschaulichung
Zelebriert beispielsweise ein Pfarrer immer montags nach dem MR1962, muss er, wenn er dies (gemäß Art. 2) auch dann tun möchte, wenn es sich um einen sogenannten zweiten Feiertag handelt und in dem betreffenden Land an diesem Sonntagspflicht besteht (Ostern, Pfingsten oder wenn ein beweglicher Feiertag mit Sonntagspflicht auf einen Montag fällt), dafür Sorge tragen, dass die Pfarrangehörigen Gelegenheit haben, die Messpflicht alternativ auch in einer Messe nach dem paulinischen Messbuch erfüllen zu können.
Aus dem gleichen Grund kann sich kein Pfarrer auf Art. 2 berufen, wenn er praktisch alle oder jedenfalls viele oder die meisten Werktagsmessen auf das MR1962 umstellt. Dabei ist es unerheblich, dass an gewöhnlichen Werktagen keine Messpflicht besteht. Messen, die in einer Gottesdienstordnung veröffentlicht sind und als Gemeindemesse gefeiert werden, können nicht zugleich Privatmessen im Sinne von Art. 2 sein.
Eine oder einige Werktagsmessen auf MR1962 umzustellen, erscheint hingegen möglich, wenn diese Umstellung nicht auf die Eigeninitiative des Pfarrers/Kirchenrektors/Zelebranten hin erfolgt, sondern aufgrund der Existenz einer stabilen Gruppe gemäß Art. 5 § 1 in der Pfarrei sowie, um deren Bitte zu entsprechen, in einer Kirche oder Kapelle innerhalb des Pfarrgebiets Messen nach MR1962 besuchen zu können.
Frage 6, die in der hier zugrundegelegten englischen Version den befragten Bischof selbst betrifft, hat zunächst sicherlich ebenfalls die Privatmesse gemäß Art. 2 vor Augen (die dann in der Form der bischöflichen Stillmesse zu zelebrieren ist, nicht wie die gewöhnliche Privatmesse eines einfachen Priesters), dann aber auch Messen, die der Bischof gegebenenfalls persönlich aufgrund von Art. 5 § 1 oder § 3 feiert.
Bis hierher reicht also unsere Beschäftigung mit der Motivation, aufgrund von SP Messen nach dem MR1962 zu zelebrieren. Es hat sich gezeigt, in welche Richtung Frage 2 zu verstehen und dass  es tatsächlich denkbar ist, dass ein Pfarrer oder Kirchenrektor über die Bestimmungen von SP eigenmächtig hinausgeht. Hier könnten Klarstellungen und Präzisierungen in Zukunft notwendig werden.
Sacerdos idoneus präziser definieren!
Dies gilt entsprechend für die Eignung des Zelebranten, bei der Feier der Messe das MR1962 zu gebrauchen. Die grundlegende Voraussetzung, dass der Zelebrant nicht suspendiert und im Besitz eines aktuell gültigen Celebrets ist, ist selbstverständlich.
SP selbst definiert die Eignung in Art. 5 § 4 ansonsten leider nicht genauer, und die Instructio Universae Ecclesiae aus 2011 sagt bloß, sie bestehe in ausreichenden Lateinkenntnissen, um die liturgischen Texte zu verstehen und korrekt auszusprechen. Daneben sei die Eignung zu vermuten, sobald ein Priester von sich aus die Messe in der Forma extraordinaria zelebrieren wolle und dies schon früher getan habe.
Diese Bestimmung in UE 20 c) erscheint als viel zu vage und erweist sich in der Praxis immer wieder eklatant als unzutreffend. Hier kommt auch Frage 8 in Betracht. Weithin ist in der Priesterausbildung der Diözesen nämlich keine Vorsorge dafür getroffen, dass die Priesteramtskandidaten mit der rituellen Praxis der Forma extraordinaria vertraut werden oder auch bereits geweihte Priester, die beginnen möchten, das MR1962 zu verwenden, eine solche Weiterbildung erhalten können.
Eigenes Interesse, Autodidaktik und Selbsteinschätzung des Priesters konstituieren keine nachgewiesene Eignung!
Die Situation ist zumeist die, dass Interessierte sich den Ritus in seiner älteren Form autodidaktisch beibringen müssen und dann, wenn sie selber sich sicher fühlen oder meinen, die Rubriken zu beherrschen, einfach beginnen, nach dem MR1962 zu zelebrieren. Im günstigeren Fall nehmen sie aus eigener Initiative an einem Zelebrationskurs etwa bei der Petrusbruderschaft teil.
Für die Zukunft erscheint es als wünschenswert, die Eignung zu öffentlicher Zelebration nicht einfach zu präsumieren. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Zelebrationskurs ist verpflichtend zu machen. Eine Prüfung hat stattzufinden, ein Zertifikat nachzuweisen, dass diese absolviert und bestanden wurde. Es sollte eine abgestufte Qualifikation  eingeführt werden, die zunächst dazu berechtigt, die Missa lecta zu zelebrieren, bevor man in einem Folgemodul die Fähigkeit und Berechtigung erwirbt, die Missa cantata (das „Hochamt“) zu singen.
Art. 5 § 1 stellt die Zuständigkeit und genaugenommen die Zelebration selbst zunächst in die Verantwortung des Pfarrers. Dies erfordert es an sich, dass die Qualifikation, um Pfarrer werden zu können (jedenfalls in einer Pfarrei, wo bereits bei Stellenbesetzung eine stabile Gruppe besteht), umfassen sollte, dass der betreffende Geistliche die gelesene und gesungene Messe im Usus antiquior  beherrscht.
Entsprechendes gilt für die verschiedenen Abstufungen der Feierlichkeit, in denen Bischöfe gemäß MR1962 zelebrieren können. Diesbezüglich wäre zu klären, ob es (für den Notfall) allgemein gestattet werden kann, dass sie die Missa cantata wie ein einfacher Priester feiern oder nicht. Die Kommission Ecclesia Dei hatte dies in der Vergangenheit bereits einmal verneint, es geschieht jedoch allenthalben immer wieder. Grundsätzlich, nur nebenbei bemerkt, übrigens in der Piusbruderschaft, mit der wir uns hier allerdings nicht befassen, da sie die liturgischen Bücher von 1962 nicht auf Rechtsgrundlage von SP und UE benutzt und auch nicht in die jetzt durchgeführte Befragung der Ortsbischöfe einbezogen ist.
Damit sind neben Frage 2 auch die Fragen 4, 6 und 8 der Umfrage unter den Bischöfen ein erstes Mal abgedeckt. Frage 3 ist angeklungen, und es zeigt sich schon, dass es Überschneidungen mit den Themenkreisen II und III gibt. Darauf wird in einem anschließenden Teilbeitrag eingegangen.
Foto: Pius V. in einer Darstellung von El Greco – Bildquelle: Wikipedia