Ruhige und freudige Zustimmung zum Lehramt von Vatikanum II

PrĂ€lat des Opus Dei: Vatikanum II lĂ€sst auch „rechtmĂ€ĂŸige RĂ€ume theologischer Freiheit fĂŒr ein stets angemesseneres BemĂŒhen um Vertiefung“ offen.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 25. Januar 2017 um 16:06 Uhr
Vaticanum II, Papst Paul VI.

Fernando OcĂĄriz Braña ist der neue PrĂ€lat des Opus Dei und damit Nachfolger des verstorbenen PrĂ€laten Javier Echevarria und der dritte Nachfolger des Opus-Dei-GrĂŒnders, des heiligen Josemaria Escriva de Balaguer (1902-1975).

Der 1944 in Paris geborene OcĂĄris ist theologischer Berater der vatikanischen Glaubenskongregation. Als solcher sind ihm die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und deren lehrmĂ€ĂŸige AutoritĂ€t bestens bekannt. Er gilt als Kenner des Konzils. In einem Artikel des L`Osservatore Romano vom 2. Dezember 2011 schrieb er, dass, obwohl das Konzil Ausdruck des höchsten authentischen und universellen Lehramtes der Kirche ist und auch lehrmĂ€ĂŸige Aussagen gemacht hat, nicht ausschließlich alle Aussagen von Vatikanum II diesen Anspruch erheben. Sie lassen darum – in Achtung vor Papst und Bischöfen und ihrem höchsten authentischen und universellen Lehramt – „rechtmĂ€ĂŸige RĂ€ume theologischer Freiheit fĂŒr ein stets angemesseneres BemĂŒhen um Vertiefung“ offen.

Diese Erkenntnis und die in Lumen gentium Nr. 25 vorgelegte Lehre ĂŒber die unterschiedlichen Grade der LehrautoritĂ€t des ordentlichen Lehramtes und die damit zusammenhĂ€ngenden unterschiedlichen Zustimmungsgrade seitens der GlĂ€ubigen ist nicht zuletzt auch bedeutsam vor dem Hintergrund des Dialoges  mit der Piusbunderschaft (FSSPX) und ihrer vollstĂ€ndigen kirchenrechtlichen Integration in die Kirche, die mit der Aufhebung der Exkommunikation von vier Bischöfen der Bruderschaft durch Papst Benedikt XVI. im Jahr 2009 begonnen hat.

Kathnews legt aus aktuellem Anlass den Beitrag von PrÀlat Ocåris im Osservatore Romano vom 2. Dezember 2011, den er im Hinblick auf den 50. Jahrestag der Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils veröffentlicht hat, noch einmal in seinem vollen Wortlaut hier vor.

Ruhige und freudige Zustimmung zum Lehramt

Von Msgr. Fernando Ocåriz, PrÀlat des Opus Die und Konsultor der Glaubenskonkregation

(aus einem Beitrag des L‘ Osservatore Romano vom 2. Dezember 2011).

Der bevorstehende 50. Jahrestag der Einberufung des Zweiten Vatikanischen Konzils (25. Dezember 1961) ist Anlaß zum Feiern, aber auch zu einem erneuerten Nachdenken ĂŒber die Rezeption und Umsetzung der Konzilsdokumente. Dabei gilt es, neben den unmittelbar praktischen Aspekten dieser Rezeption und Umsetzung mit ihren Licht- und Schattenseiten auch das Wesen der verstandesmĂ€ĂŸigen Zustimmung, die den Konzilslehren gebĂŒhrt, in Erinnerung zu rufen. Obwohl die Lehre darĂŒber bekannt ist und dazu eine reichhaltige Bibliographie vorliegt, ist es angebracht, ihre GrundzĂŒge erneut darzulegen, weil – auch in der öffentlichen Meinung – Unsicherheiten ĂŒber die KontinuitĂ€t einiger Konzilslehren gegenĂŒber frĂŒheren Aussagen des kirchlichen Lehramts bestehen.

Auch lehrmĂ€ĂŸige Aussagen

ZunĂ€chst sollte in Erinnerung gerufen werden, daß die pastorale Ausrichtung des Konzils nicht bedeutet, daß es nicht doktrinell ist. Denn die pastoralen Aspekte grĂŒnden auf der Lehre, wie es anders gar nicht sein könnte. Vor allem aber muß betont werden, daß die Lehre auf das Heil ausgerichtet und seine VerkĂŒndigung ein wesentlicher Bestandteil der Pastoral ist. Zudem finden sich in den Konzilsdokumenten zweifellos viele Aussagen streng lehrmĂ€ĂŸiger Natur: ĂŒber die göttliche Offenbarung, ĂŒber die Kirche, usw. Dazu schrieb der selige Johannes Paul II.: „Mit Gottes Hilfe vermochten die KonzilsvĂ€ter im Verlauf vierjĂ€hriger Arbeit eine beachtliche FĂŒlle von Lehraussagen und pastoralen Richtlinien fĂŒr die ganze Kirche zu erarbeiten“ (Apostolische Konstitution Fidei depositum, 11. Oktober 1992, Einleitung).

Die dem Lehramt gebĂŒhrende Zustimmung

Das Zweite Vatikanische Konzil definierte kein Dogma in dem Sinn, dass es keine Lehre durch eine endgĂŒltige Verlautbarung verkĂŒndete. Wenn eine Äußerung des Lehramtes der Kirche nicht kraft des Charismas der Unfehlbarkeit erfolgt, bedeutet dies jedoch nicht, daß sie als „fehlbar“ betrachtet werden kann und deshalb bloß eine „vorlĂ€ufige Lehre“ oder „gewichtige Meinungen“ weitergebe. Jede Äußerung des authentischen Lehramts muß als das angenommen werden, was sie ist: als Lehre, die von Hirten verkĂŒndet wird, die in der apostolische Nachfolge mit dem „Charisma der Wahrheit“ (Dei verbum, Nr. 8), „mit der AutoritĂ€t Christi ausgerĂŒstet“ (Lumen gentium, 25), „im Licht des Heiligen Geistes“ (ebd.) sprechen.

Dieses Charisma, diese AutoritĂ€t und dieses Licht waren im Zweiten Vatikanischen Konzil gewiß vorhanden. Wenn man dies dem gesamten Episkopat, der cum Petro et sub Petro versammelt war, um die Gesamtkirche zu lehren, absprechen wollte, dann wĂŒrde man etwas leugnen, das zum Wesen der Kirche gehört (vgl. Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, ErklĂ€rung Mysterium Ecclesiae, 24. Juni 1973, Nr. 2-5).

Unterschiedliche Grade der Zustimmung

NatĂŒrlich haben nicht alle in den Konzilsdokumenten enthaltenen Aussagen denselben lehrmĂ€ĂŸigen Wert und verlangen daher nicht alle denselben Grad an Zustimmung. Die verschiedenen Grade der Zustimmung zu den vom Lehramt verkĂŒndeten Lehren wurden vom Zweiten Vatikanum unter der Nr. 25 der Konstitution Lumen gentium dargelegt. SpĂ€ter wurden sie zusammengefaßt in den drei AbsĂ€tzen, die dem NizĂ€no-konstantinopolitanischen Glaubensbekenntnis in der Formel der Professio fidei hinzugefĂŒgt wurden, die 1989 mit Approbation von Johannes Paul II. von der Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre veröffentlicht wurde.

Jene Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils, die Glaubenswahrheiten in Erinnerung rufen, verlangen natĂŒrlich Zustimmung mit theologalem Glauben – nicht weil sie von diesem Konzil gelehrt wurden, sondern weil sie als solche bereits unfehlbar von der Kirche vorgelegt worden sind, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt. Ebenso verlangen andere Lehren, die vom Zweiten Vatikanum in Erinnerung gerufen und bereits frĂŒher durch das Lehramt in einer definitiven Äußerung verkĂŒndet wurden, volle und endgĂŒltige Zustimmung.

Die anderen lehrmĂ€ĂŸigen Aussagen des Konzils verlangen von den GlĂ€ubigen einen Grad der Zustimmung, der als „religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes“ bezeichnet wird: eine „religiöse“ Zustimmung also, die nicht auf rein rationalen Motivationen grĂŒndet. Diese Zustimmung ist kein Akt des Glaubens, sondern vielmehr des Gehorsams, der aber nicht bloß disziplinĂ€rer Natur ist, sondern im Vertrauen auf den göttlichen Beistand fĂŒr das Lehramt wurzelt, und sich daher „in die Logik des Glaubensgehorsams einfĂŒgen und von ihm bestimmen“ lĂ€ĂŸt (Kongregation fĂŒr die Glaubenslehre, Instruktion Donum veritatis, 24. Mai 1990, Nr. 23). Dieser Gehorsam gegenĂŒber dem Lehramt der Kirche stellt keine Grenze fĂŒr die Freiheit dar, sondern er ist im Gegenteil Quelle der Freiheit. Die Worte Christi: „Wer euch hört, der hört mich“ (Lk 10,16), sind auch an die Nachfolger der Apostel gerichtet; und Christus hören bedeutet, die Wahrheit in sich aufzunehmen, die befreit (vgl. Joh 8,32).

Nicht alle Aussagen haben einen lehrmĂ€ĂŸigen Charakter

In den lehramtlichen Dokumenten kann es auch Elemente geben – und solche finden sich tatsĂ€chlich im Zweiten Vatikanischen Konzil –, die von ihrem Wesen her nicht eigentlich lehrmĂ€ĂŸig, sondern mehr oder weniger von den UmstĂ€nden bestimmt sind (Beschreibungen gesellschaftlicher ZustĂ€nde, VorschlĂ€ge, Ermahnungen, usw.). Solche Elemente mĂŒssen respektvoll und dankbar angenommen werden, aber sie verlangen keine verstandesmĂ€ĂŸige Zustimmung im eigentlichen Sinn (vgl. Instruktion Donum veritatis, Nr. 24-31).

Auslegung

Die Einheit der Kirche und die Einheit im Glauben sind untrennbar. Daraus folgt auch die Einheit des Lehramts der Kirche, das in allen Zeiten der authentische Ausleger der göttlichen Offenbarung ist, die von der Heiligen Schrift und von der Überlieferung weitergegebenen wird. Das bedeutet unter anderem, daß eine wesentliche Eigenschaft des Lehramts seine KontinuitĂ€t und HomogenitĂ€t durch die Zeiten hindurch ist. KontinuitĂ€t bedeutet nicht, daß es keine Entwicklung gĂ€be. Die Kirche schreitet durch die Jahrhunderte hindurch voran in der Erkenntnis, in der Vertiefung und in der daraus folgenden lehramtlichen Unterweisung im Glauben und in der katholischen Moral.

Im Zweiten Vatikanischen Konzil gab es einige Neuheiten lehrmĂ€ĂŸiger Natur: ĂŒber die SakramentalitĂ€t des Bischofsamts, ĂŒber die bischöfliche KollegialitĂ€t, ĂŒber die Religionsfreiheit, usw. Obgleich gegenĂŒber Neuheiten in Fragen, die den Glauben oder die Moral betreffen und die nicht in einer definitiven Äußerung verkĂŒndet wurden, der religiöse Gehorsam des Willens und des Verstandes geboten ist, gab und gibt es Auseinandersetzungen ĂŒber die KontinuitĂ€t einiger dieser Fragen mit dem frĂŒheren Lehramt, also ĂŒber ihre Vereinbarkeit mit der Überlieferung. Angesichts von Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn es darum geht, die KontinuitĂ€t einiger Konzilslehren mit der Überlieferung zu verstehen, besteht die katholische Haltung darin, unter BerĂŒcksichtigung der Einheit des Lehramts nach einer einheitlichen Auslegung zu suchen, in der die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils und frĂŒhere lehramtliche Dokumente einander gegenseitig beleuchten. Nicht nur das Zweite Vatikanum muß im Licht der frĂŒheren lehramtlichen Dokumente ausgelegt werden, einige dieser Dokumente werden im Licht des Zweiten Vatikanums auch besser verstĂ€ndlich. Das ist in der Kirchengeschichte nichts Neues. Man denke zum Beispiel daran, daß wichtige Begriffe, die in der Formulierung des trinitarischen und christologischen Glaubens im ersten Konzil von NizĂ€a verwendet wurden (hypĂłstasis, ousĂ­a), durch spĂ€tere Konzilien in ihrer Bedeutung viel genauer gefasst wurden.

Reform in KontinuitÀt

Die Auslegung der Neuheiten, die das Zweite Vatikanum lehrt, muß daher, wie Benedikt XVI. sagte, die Hermeneutik der DiskontinuitĂ€t zur Überlieferung zurĂŒckweisen und die Hermeneutik der Reform, der Erneuerung in der KontinuitĂ€t hervorheben (vgl. Ansprache, 22. Dezember 2005). Es handelt sich um Neuheiten in dem Sinn, daß sie neue Aspekte erlĂ€utern, die bis dahin vom Lehramt noch nicht formuliert worden waren, die aber lehrmĂ€ĂŸig den frĂŒheren lehramtlichen Dokumenten nicht widersprechen, obwohl sie angesichts der verĂ€nderten geschichtlichen und gesellschaftlichen UmstĂ€nde in einigen FĂ€llen – zum Beispiel in der Frage der Religionsfreiheit – auf der Ebene der historischen Entscheidungen ĂŒber ihre rechtlich-politische Umsetzung auch sehr unterschiedliche Folgen nach sich ziehen können.

Eine authentische Auslegung der Konzilstexte kann nur durch das Lehramt der Kirche selbst erfolgen. Beim theologischen BemĂŒhen um die Auslegung jener Abschnitte in den Konzilstexten, die Fragen aufwerfen oder Schwierigkeiten zu enthalten scheinen, ist es daher vor allem geboten, den Sinn zu berĂŒcksichtigen, in dem die spĂ€teren lehramtlichen Aussagen diese Abschnitte verstanden haben. Es bleiben aber rechtmĂ€ĂŸige RĂ€ume theologischer Freiheit bestehen, um auf die eine oder andere Weise zu erklĂ€ren, wie einige in den Konzilstexten vorhandene Formulierungen mit der Überlieferung nicht in Widerspruch stehen, und somit auch die eigentliche Bedeutung einiger in diesen Abschnitten enthaltener AusdrĂŒcke zu klĂ€ren.

RechtmĂ€ĂŸige RĂ€ume theologischer Freiheit

Abschließend sollte man sich in diesem Zusammenhang vor Augen halten, daß seit dem Abschluß des Zweiten Vatikanischen Konzils beinahe ein halbes Jahrhundert vergangen ist und in diesen Jahrzehnten vier PĂ€pste einander auf dem Stuhl Petri nachgefolgt sind. Wer das Lehramt dieser PĂ€pste und die entsprechende Zustimmung dazu von seiten des Episkopats untersucht, bei dem sollte sich eine eventuell gegebene Schwierigkeit in ruhige und freudige Zustimmung zum Lehramt, dem authentischen Ausleger der Glaubenslehre, verwandeln. Das erscheint auch dann möglich und wĂŒnschenswert, wenn weiterhin Aspekte bestehen bleiben, die rational nicht vollkommen erfaßt werden. In jedem Fall bleiben rechtmĂ€ĂŸige RĂ€ume theologischer Freiheit fĂŒr ein stets angemesseneres BemĂŒhen um Vertiefung. So hat Benedikt XVI. kĂŒrzlich geschrieben, daß „die wesentlichen Inhalte, die seit Jahrhunderten das Erbe aller GlĂ€ubigen bilden, immer neu bekrĂ€ftigt, verstanden und vertieft werden mĂŒssen, um unter geschichtlichen Bedingungen, die sich von denen der Vergangenheit unterscheiden, ein kohĂ€rentes Zeugnis zu geben“ (Benedikt XVI., Motu proprio Porta fidei, Nr. 4).“
Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

Foto: Papst Paul VI. in der Konzilsaula – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

DatenschutzerklÀrung