Religionsfreiheit

»Religionsfreiheit bedeutet, âdaĂ im religiösen Bereich niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner und in Verbindung mit anderen innerhalb der gebĂŒhrenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln“ (DH 2). Dieses Recht grĂŒndet auf der Natur des Menschen, dessen WĂŒrde erfordert, daĂ er der göttlichen Wahrheit, die die zeitliche Ordnung ĂŒbersteigt, freiwillig zustimmt. Deswegen bleibt dieses Recht âauch denjenigen erhalten, die der Verpflichtung, die Wahrheit zu suchen und an ihr festzuhalten, nicht nachkommen“ (DH 2).
âWenn in Anbetracht besonderer UmstĂ€nde in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des Staates eine spezielle bĂŒrgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es notwendig, daĂ zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen fĂŒr alle BĂŒrger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird“ (DH 6).
Das Recht auf Religionsfreiheit bedeutet weder die moralische Erlaubnis, einem Irrtum anzuhĂ€ngen [Vgl. Leo XIII., Enz. âLibertas prĂŠstantissimum“], noch ein angebliches Recht auf Irrtum [Vgl. Pius XII., Ansprache vom 6 Dezember 1953] sondern es ist ein natĂŒrliches Recht des Menschen auf die bĂŒrgerliche Freiheit, das heiĂt darauf, daĂ im religiösen Bereich – innerhalb der gebĂŒhrenden Grenzen – von der politischen Gewalt kein Ă€uĂerer Zwang ausgeĂŒbt wird. Dieses natĂŒrliche Recht ist in der Rechtsordnung der Gesellschaft anzuerkennen, so daĂ es zum staatlichen Recht wird [Vgl. DH 2. ].
Das Recht auf Religionsfreiheit darf an sich weder unbeschrĂ€nkt [Vgl. Pius VI., Breve âQuod aliquantum“] noch bloĂ durch eine positivistisch oder naturalistisch verstandene âöffentliche Ordnung“ [Vgl. Pius IX., Enz. âQuanta cura“.] beschrĂ€nkt sein. Die diesem Recht innewohnenden âgerechten Grenzen“ sind fĂŒr jede Gesellschaftssituation den Forderungen des Gemeinwohls entsprechend durch die politische Klugheit zu bestimmen und durch die staatliche AutoritĂ€t ânach rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen“, zu bestĂ€tigen (DH 7).«
Textquelle: KKK [2106-2109]
Foto: Petersdom, Vaticanum II – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia