Rebellion und Provokation in Frankfurt

Die auf dem Ökumenischen Kirchentag umgesetzte Interkommunion war eine Form verbotener Gottesdienstgemeinschaft. Tatbestand des can. 1365 erfĂŒllt. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 16. Mai 2021 um 12:46 Uhr
Petersplatz mit Gero P. Weishaupt

Frankfurt (kathnews). Auf dem Ökumenischen Kirchentag in Frankfurt ist es zu einem schismatischen Akt des Ungehorsams gegenĂŒber dem Papst und der kirchlichen Gemeinschaft gekommen. Wie das Internetportal katholisch.de berichtete, haben in vier zentralen Gottesdiensten Christen der katholischen Kirche und Christen von kirchlichen Gemeinschaften aus der Reformation am Samstagabend „ein Signal der Gemeinsamkeit gesetzt. Es war der Gewissensentscheidung der einzelnen Besucher ĂŒberlassen, ob sie an der Mahlfeier der jeweils anderen Konfession teilnehmen wollten“, so die BegrĂŒndung. Bei der katholischen Messe im Frankfurter Dom seien die evangelische PrĂ€sidentin des Ökumenischen Kirchentages, Bettina Limperg, zur Kommunion, und beim beim evangelischen Gottesdienst habe Thomas Sternberg am Abendmahl teilgenommen.

Straftatbestand des can. 1365 erfĂŒllt

Die auf dem Ökumenischen Kirchentag in Frankfurt praktizierte Form der Interkommunion ist nach can. 1365 ein Delikt, weil sie die vom Papst im Gesetzbuch festgesetzten Grenzen der im Hinblick auf das Seelenheil der nichtkatholischen Christen erlaubten Spendung der Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung nach can. 844 eindeutig ignoriert hat.

Nach can. 844 § 4 dĂŒrfen Christen, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, die genannten drei Sakramente empfangen, aber nur dann, wenn sie erstens den katholischen Glauben bekunden (fĂŒr die Eucharistie heißt das vor allem die RealprĂ€senz durch die Transsubstantiation unter den sakramentalen Gestalten und den Opfercharakter der heiligen Messe) und zweitens in rechter Weise deponiert sind. Diese Bedingungen mĂŒssen gleichzeitig erfĂŒllt sein, um die genannten Sakramente empfangen zu dĂŒrfen. Papst Johannes Pauls II. hat in der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ von 2003 die Mahnung ausgesprochen, die Bedingungen des can. 844, „die unumgĂ€nglich sind, genau zu beachten, obgleich es sich um begrenzte EinzelfĂ€lle handelt“. Die „Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten hinsichtlich dieser Sakramente und, unter diesen, die Leugnung jener Wahrheit, welche das zu ihrer GĂŒltigkeit unabdingbare Erfordernis des Weihepriestertums betrifft, macht den Bittsteller indisponiert fĂŒr den Empfang bzw. fĂŒr die rechtmĂ€ĂŸige Spendung der Sakramente“ (Nr. 46).

Rebellion und Auflehnung gegen den Papst

Diese wohl höchst selten vorliegenden Kriterien fĂŒr den Sakramentenempfang nichtkatholischer Christen aus der Reformation sind immer dann zu prĂŒfen, wenn der nichtkatholische Christ in Todesgefahr verkehrt oder eine „schwere Notlage“ (gravis necessitas) dazu drĂ€ngt.

Der deutsche Kurienkardinal Gerhard MĂŒller hat jĂŒngst erneute in der Tagespost Kritik geĂŒbt an der wechselseitigen Einladung von Katholiken und Protestanten zur Teilnahme an Eucharistie und Abendmahl im Rahmen des derzeit in Frankfurt stattfindenden Ökumenischen Kirchentags. Es dĂŒrfte klar sein, dass die Form der praktizierte Interkommunion auf dem Ökumenischen Kirchentag keine „schwere Notlage“ darstellt, sondern erneuter Ausdruck von Rebellion, Provokation und Ungehorsam gegenĂŒber dem Papst und und der kirchlichen Gemeinschaft darstellt. Kardinal MĂŒller sagte des Weiteren, das Gewissen erinnere den Katholiken an die Wahrheiten der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. „(E)s wĂ€re missbraucht als Rechtfertigung, ihr zuwider zu reden und zu handeln“. „Wer sich im Widerspruch zur katholischen Lehre und ihrer verbindlichen Auslegung durch das römische Lehramt (der Papst direkt oder mittelbar die Glaubenskongregation) verhĂ€lt, ist nicht mehr katholisch“, so der Kurienkardinal.

Auch Kardinal BrandmĂŒller gab vor einigen Tagen in einem Beitrag fĂŒr das katholische Internetportal kath.net zu bedenken, dass es im Konflikt zwischen Rom und Deutschland „um fundamentale Wahrheiten des auf göttlicher Offenbarung beruhenden Glaubens“ geht. „Es gilt also, im Blick auf die aktuelle kirchliche Situation im deutschen Sprachraum illusionslos festzustellen, dass hier Schisma und ‚HĂ€resie‘ gleichermaßen drohen.“ Und Bezug nehmend auf den in Frankfurt tagenden Synodalen Weg kommt Kardinal BrandmĂŒller zu dem Schluss: „Wenn also auf dem in Frankfurt eingeschlagenen Weg weitergegangen werden sollte, wĂŒrden die beiden TatbestĂ€nde sowohl von HĂ€resie als auch von Schisma erfĂŒllt – und die damit verbundenen Folgen eintreten.“

Werden Sanktionen folgen?

Can. 1365 stellt verbotene Gottesdienstgemeinschaft unter Strafe. Wer die Kriterien und Bedingungen des can. 844 § 4 missachtet, macht sich der verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig und soll nach can. 1365 „mit einer gerechten Strafe belegt werden“. Es bleibt abzuwarten, ob der fĂŒr Frankfurt zustĂ€ndige Oberhirte das Strafrecht in Bezug auf die Katholiken, die dort die Interkommunion tatsĂ€chlich praktizierten, anwendet. An der konsequenten Umsetzung des Strafrechtes hapert es bekanntlich in der Kirche.

Bischöfe scheinen dann Strafen konsequent und mit aller HĂ€rte zu verfolgen, wenn, wie bei sexuellem Missbrauch, der Druck der Öffentlichkeit sie dazu keine andere Wahl lĂ€sst oder wenn es bei Kirchenaustritt aus fiskalen GrĂŒnden um das Geld geht. Dann wird rigoros mit Strafen gedroht und um werden Strafen konsquent umgesetzt, bei Kirchenaustritt nach dem Dekret der DBK von 2012 sogar mit einer solchen, die der Exkommunikation gleichkommt. Die Nichtanwendung des kirchlichen Strafrechtes bei Delikten gegen die Einheit der Kirche nach can. 1365 wie die in Frankfurt durchgefĂŒhrte Interkommunion oder die Segnungen homosexueller Paare durch rebellierende Priester, Seelsorger und Seelsorgerinnen am vergangnen Sonntag und Montag nach can. 1371 treiben die Kirchenspaltung voran. FĂŒr Kardinal Burke, einem der fĂŒhrenden Kirchenrechtler in der Kirche, ist sie in Deutschland bereits real eingetreten. Der Schaden fĂŒr die Kirche ist enorm.

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privat

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