Papstname und Motu Proprio

Vatikan (kathnews/RV). Papst Benedikt XVI. wird nach seinem RĂŒcktritt âsicher nicht wieder Kardinalâ, sondern er bleibt wohl âSeine Heiligkeit Benedikt XVI.â. Das hat Kardinal Francesco Coccopalmerio, PrĂ€sident des pĂ€pstlichen Rates fĂŒr die kirchlichen Gesetzestexte, in einem Interview mit der italienischen Tageszeitung âCorriere della Seraâ erklĂ€rt. âIn Analogie zu dem, was im Fall der anderen Bischöfe passiert, die ihr Amt beenden und die sich deswegen emeritierte Bischöfe nennen, glaube ich, dass man sagen kann, dass der zurĂŒckgetretene Papst seinerseits emeritierter Bischof von Rom istâ, fĂŒhrte der Kanoniker aus.
Das Moto Proprio könnte eine Ausnahmeregelung enthalten
Dass Benedikt XVI. mit dem erwarteten Motu Proprio die apostolische Konstitution âUniversi Dominici Gregisâ fĂŒr diesen einen Fall in einigen besonderen Punkten auĂer Kraft und eine neue Regel festlegen kann, schlieĂt Coccopalmerio nicht aus. So könne er etwa eine kĂŒrzere Zeit zwischen Beginn der Sedisvakanz und Konklavebeginn festlegen. Der Kardinal: âEine Ausnahmeregel also. Um die Konstitution zu modifizieren, wĂŒrde auch die Zeit fehlenâ, so Coccopalmerio.
ErgÀnzungen des Kirchenrechtes in Zukunft möglich
Hinsichtlich eines PapstrĂŒcktrittes hĂ€lt der Kardinal das Kirchenrecht allgemein fĂŒr ausbaufĂ€hig: âIn Zukunft könnten ErgĂ€nzungen eingeplant sein, eben spezifisch fĂŒr den Fall eines RĂŒcktritts des VorgĂ€ngers. Heute ist alles geregelt fĂŒr den Tod eines Papstes, und aus Mangel an Spezifizierungen interpretiert man auf Grundlage von Analogien.â Eine Norm, die die Notwendigkeit eines PapstrĂŒcktritts regelt, werde es aber nicht geben, fĂŒgte Coccopalmerio an. Diese Entscheidung werde auch in Zukunft ganz beim Papst selbst liegen.
Foto: Papst Benedikt XVI. – Bildquelle: dgodin, CC bei Flickr