Papstname und Motu Proprio
Vatikan (kathnews/RV). Papst Benedikt XVI. wird nach seinem Rücktritt „sicher nicht wieder Kardinal“, sondern er bleibt wohl „Seine Heiligkeit Benedikt XVI.“. Das hat Kardinal Francesco Coccopalmerio, Präsident des päpstlichen Rates für die kirchlichen Gesetzestexte, in einem Interview mit der italienischen Tageszeitung „Corriere della Sera“ erklärt. „In Analogie zu dem, was im Fall der anderen Bischöfe passiert, die ihr Amt beenden und die sich deswegen emeritierte Bischöfe nennen, glaube ich, dass man sagen kann, dass der zurückgetretene Papst seinerseits emeritierter Bischof von Rom ist“, führte der Kanoniker aus.
Das Moto Proprio könnte eine Ausnahmeregelung enthalten
Dass Benedikt XVI. mit dem erwarteten Motu Proprio die apostolische Konstitution „Universi Dominici Gregis“ für diesen einen Fall in einigen besonderen Punkten außer Kraft und eine neue Regel festlegen kann, schließt Coccopalmerio nicht aus. So könne er etwa eine kürzere Zeit zwischen Beginn der Sedisvakanz und Konklavebeginn festlegen. Der Kardinal: „Eine Ausnahmeregel also. Um die Konstitution zu modifizieren, würde auch die Zeit fehlen“, so Coccopalmerio.
Ergänzungen des Kirchenrechtes in Zukunft möglich
Hinsichtlich eines Papstrücktrittes hält der Kardinal das Kirchenrecht allgemein für ausbaufähig: „In Zukunft könnten Ergänzungen eingeplant sein, eben spezifisch für den Fall eines Rücktritts des Vorgängers. Heute ist alles geregelt für den Tod eines Papstes, und aus Mangel an Spezifizierungen interpretiert man auf Grundlage von Analogien.“ Eine Norm, die die Notwendigkeit eines Papstrücktritts regelt, werde es aber nicht geben, fügte Coccopalmerio an. Diese Entscheidung werde auch in Zukunft ganz beim Papst selbst liegen.
Foto: Papst Benedikt XVI. – Bildquelle: dgodin, CC bei Flickr