Papst setzt Motu Proprio „Summorum Pontificum“ in Bezug auf Messfeiern außer Kraft 

Das neue Motu Proprio „Traditionis Custodes“ legt die Zuständigkeit für die Feier der heiligen Messe in der klassischen Liturgie ganz in die Hände der Bischöfe. Kathnews legt eine nicht amtliche Übersetzung des neuen Motu Proprio vor.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 16. Juli 2021 um 14:27 Uhr

Vatikan (kathnews). Papst Franziskus hat das von seinem Vorgänger 2007 erlassene Motu Proprio „Summorum Pontificum“ rechtlich aufgehoben. In dem heute promulgierten Motu Proprio „Traditionis custodes“, das mit dem heutigen Tag in Kraft tritt, legt der Papst den Diözesanbischöfen die Zuständigkeit für die Erlaubnis Zelebration der heiligen Messe der Form der klassischen Form der Liturgie wieder ganz in die Hände der Bischöfe als den Leitern und Verantwortlichen für die Liturgie in ihren Diözesen. Die im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils reformierte Liturgie wird als der einzige Ausdruck der „lex orandi“ des Römischen Ritus bezeichnet. Kathnews veröffentlicht – zusätzlich ergänzt mit Ãœberschriften – den ganzen Wortlaut des Textes (ohne Fußnoten) in einer nicht amtlichen deutschen Ãœbersetzung.

Motu Proprio „TRADITIONIS CUSTODES“

Apostolischer Brief in Form eines Motu Proprio von Papst Franziskus „TRADITIONIS CUSTODES“ über den Gebrauch der Römischen Liturgie vor der Reform von 1970

Als Hüter der Tradition bilden die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen. Unter der Leitung des Heiligen Geistes leiten sie durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie die ihnen anvertrauten Teilkirchen.

Um die Eintracht und die Einheit in der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Fürsorge gegenüber jenen, die in einigen Regionen an den liturgischen Formen vor der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform festhielten, die Möglichkeit gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden.  Auf diese Weise wollten sie „die kirchliche Gemeinschaft für jene Katholiken erleichtern, die sich an einige frühere liturgische Formen gebunden fühlen“ und an andere nicht.

Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., die Bischöfe einzuladen, die Anwendung des Motu „Proprio Summorum Pontificum“ drei Jahre nach seiner Veröffentlichung zu überprüfen, hat die Glaubenskongregation im Jahr 2020 eine ausführliche Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Lichte der in diesen Jahren gemachten Erfahrungen betrachtet wurden.

Angesichts der vom Episkopat geäußerten Wünsche und nachdem ich die Stellungnahme der Kongregation für die Glaubenslehre gehört habe, möchte ich mit diesem Apostolischen Schreiben die ständige Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft noch mehr fortsetzen. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes festzulegen:

Liturgische Bücher von 1970 sind einziger Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus

Art. 1. Die liturgischen Bücher, die von den Heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden, sind der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus.

Ausschließliche Zuständigkeit des Diözesanbischofs

Art. 2. Der Diözesanbischof hat als Moderator, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche die Aufgabe, die liturgischen Feiern in seiner Diözese zu regeln; daher ist es seine ausschließliche Kompetenz, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in der Diözese zu genehmigen, wobei er den Richtlinien des Apostolischen Stuhls folgt.

Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern, soll der Bischof

Überprüfung der Gruppen

  • 1. feststelllen, dass diese Gruppen die Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform, der Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste nicht ausschließen;

Festlegung des Zelebrationsortes

  • 2. einen oder mehrere Orte angeben, an denen sich die Gläubigen, die diesen Gruppen angehören, zur Feier der Eucharistie versammeln können (jedoch nicht in Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);

Lesungen in approbierten Ãœbersetzungen der Bischofskonferenz

  • 3. an der angegebenen Stelle die Tage festlegen, an denen Eucharistiefeiern erlaubt sind, wobei das von Johannes XXIII. 1962 promulgierte Römische Meßbuch verwendet wird. In diesen Feiern werden die Lesungen in der Volkssprache verkündet, wobei die von den jeweiligen Bischofskonferenzen approbierten Ãœbersetzungen der Heiligen Schrift für den liturgischen Gebrauch verwendet werden;

Ernennung eines Diözesanbeauftragten

  • 4. einen Priester als Beauftragten des Bischofs ernennen, der für die Feiern und die seelsorgerische Betreuung dieser Gruppen von Gläubigen verantwortlich ist. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 beherrschen, über Lateinkenntnisse verfügen, die es ihm ermöglichen, die Rubriken und liturgischen Texte vollständig zu verstehen, und von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. In der Tat ist es notwendig, dass dem zuständigen Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die seelsorgerische und geistliche Betreuung der Gläubigen am Herzen liegt.

Bewertung der Nützlichkeit bestehender Personalpfarreien

  • 5. in Personalpfarreien, die kanonisch zum Nutzen dieser Gläubigen errichtet wurden, eine angemessene Bewertung ihrer tatsächlichen Nützlichkeit für das geistliche Wachstum vornehmen und beurteilen, ob sie beibehalten werden sollen oder nicht.

Keine Bildung neuer Gruppen

  • 6. darauf achten, dass die Bildung neuer Gruppen nicht genehmigt wird.

Antragstellung für „Privatmessen“

Art. 4. Priester, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Motu proprio geweiht wurden und mit dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren wollen, müssen einen förmlichen Antrag an den Diözesanbischof stellen, der den Apostolischen Stuhl konsultieren wird, bevor er die Genehmigung erteilt.

Einholung einer Erlaubnis

Art. 5. Priester, die bereits nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, werden den Diözesanbischof um die Erlaubnis bitten, diese Fakultät weiterhin zu verwenden.

Zuständigkeit der Kongregation

Art. 6. Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens, die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, fallen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens.

Autorität des Apostolischen Stuhles und Überwachung der Normen

Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens werden in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, die Autorität des Heiligen Stuhls ausüben und die Einhaltung dieser Bestimmungen überwachen.

Aufhebung früherer Normen

Art. 8. Frühere Normen, Anweisungen, Zugeständnisse und Gebräuche, die nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Motu Proprio übereinstimmen, werden aufgehoben.

Alles, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio beschlossen habe, ordne ich an, in allen seinen Teilen zu befolgen, ungeachtet des Gegenteils, auch wenn es einer besonderen Erwähnung wert ist, und ich ordne an, dass es durch Veröffentlichung in der Tageszeitung L’Osservatore Romano verkündet wird und sofort in Kraft tritt, und danach im Offiziellen Kommentar des Heiligen Stuhls, Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, im Lateranpalast, am 16. Juli 2021, dem liturgischen Gedenktag Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, dem neunten unseres Pontifikats.

FRANZISKUS

Italienischer Originaltext des Motu Propro

Foto: Erzbischof Wolfgang Haas – Bildquelle: fsspwigratzbad.blogspot.de

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