Papst Franziskus hat die kirchliche Disziplin nicht geändert
Von Gero P. Weishaupt:
Wenngleich das nachsynodale Schreiben Amoris Laetitia mehr ist als eine Fußnote, so scheint es, als ob der Fokus des öffentlichen Interesses sich im Augenblick auf eine Aussage in der Fußnote 351 konzentriert. Aus dieser wird geschlußfolgert, dass Papst Franziskus die bisherige Praxis in Bezug auf die Zulassung wiederverheirateter Geschiedener zur Kommunion geändert habe. Dem widersprach neulich kein Geringerer als der Präfekt der Glaubenskongregation, Gerhard Ludwig Kardinal Müller, wie die katholische Tageszeitung „Die Tagespost“ diese Woche berichtete. Der Zeitung lag ein entsprechendes Redemanuskript Kardinal Müllers zu einem von ihm im spanischen Oviedo gehaltenen Vortrag vor.
Was sagt der Papst in der Fußnote 351?
„In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb »erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn« (Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium  [14. November 2013], 44: AAS 105 [2013], S. 1038). Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie »nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen« ist ( ebd., 47: AAS 105 [2013], S. 1039).“
Keine konkreten Fälle im Blick
Der Text sagt aus, dass die Kirche denjenigen, die in objektiven Situation der Sünde leben, die Hilfe der Sakramente anbieten könnte.  Die Fußnote, so Kardinal Müller, äußere sich aber nicht zu einem ganz konkreten Fall wie dem der zivil Wiederverheirateten. Die Fußnote 351 hat objektive Situationen der Sünde im Allgemeinen im Blick, nicht aber konkrete Fälle. Sie gehe nicht auf den besonderen Fall der zivil wiederverheirateter Geschiedenen ein. Denn diese konkreten Fälle sind gerade so besonders, weil sie „eigentümliche Züge“ haben, durch die sie sich von anderen Situationen der objektiven Sünde unterscheiden.
Besonderheit der Situation der wiederverheirateten Geschiedenen
Die Besonderheit liege nach Kardinal Müller darin, dass die wiederverheirateten Geschiedenen im Gegensatz zur Unauflöslichkeit der Ehe leben, die durch das Ehesakrament besonders bekräftigt wird. Wegen ihres allgemeinen Charakters mache die Fußnote 351 keinerlei Aussagen über die Zulassung der zivil Wiederverheirateten zur Kommunion. Amoris laetitia, näherhin die Fußnote 351, betreffe folglich überhaupt nicht die frühere Disziplin, wie sie vom heiligen Papst Johannes Paul II in Familiaris Consortio Nr. 84 und Papst Benedikt XVI. in Sacramentum Caritatis Nr. 29 vorgeben werden.
Amoris laetitia ändert nicht die bisherige Praxis
Wer auf eine dem Eheband entgegengesetzte Art und Weise lebe, widersetze sich dem sichtbaren Zeichen des Ehesakraments. „Was seine Existenz im Leib betrifft, macht er sich zum ,Gegenzeichen‘ der Unauflöslichkeit, auch wenn ihn subjektiv keine Schuld trifft. Gerade deshalb, weil sich sein Leben im Leib dem Zeichen entgegenstellt, kann er nicht zum höchsten eucharistischen Zeichen gehören, in dem sich die menschgewordene Liebe Jesu manifestiert, indem er die Kommunion empfängt. Würde ihn die Kirche zur Kommunion zulassen, so würde sie das begehen, was Thomas von Aquin ,Falschheit in den sakramentalen Zeichen‘ nennt“. so erklärte der Präfekt der Glaubenskongregation die nach wie vor gültige Praxis der Kirche im Umgang mit den Betroffenen. „Hätte ,Amoris Laetitia‘ eine so verwurzelte und so gewichtige Disziplin aufkündigen wollen, hätte es sich deutlich ausgedrückt und die Gründe dafür angegeben. Es gibt jedoch darin keine Aussage in diesem Sinne. Der Papst stellt in keinem Augenblick die Argumente seiner Vorgänger in Frage. Diese basieren nicht auf der subjektiven Schuld dieser unserer Brüder und Schwestern, sondern auf der sichtbaren, objektiven Lebensführung, die den Worten Christi entgegengesetzt ist.“
Tantum valet quantum probat
Wenngleich die Stellungnahme Kardinal Müllers keine authentische Interpretation darstellt – so wünschenswert und auch wohl angebracht eine solche bei der gegenwärtigen Verwirrung um die Interpretation einer Fußnote  wäre, doch könnte eine authentische und damit für alle verbindliche Intepretation nur Papst Franziskus selber oder ein von ihm dazu beauftragtes Organ der Römischen Kurie (z. B. die Glaubenskongregation)  verbindlich vorlegen – , so hat die Stellungnahme des hohen Kurienvertreters dennoch Gewicht, nicht nur aufgrund der Autorität des Kardinals, der  selber als Teilnehmer an der Bischofssynode am Entstehen des postsynodalen Schreibens indirekt mitgewirkt hat, sondern vor allem aufgrund seines einleuchtenden Argumentes: Tantum valet quantum probat.
Die unveränderten Vorgaben von Familiaris Consortio – auch nach Amoris Laetitia
Für die seelsorgliche Praxis bedeutet das, dass Bischöfe und Priester nach wie vor die Vorgaben der nachsynodalen Schreibens Familiaris Consortio von 1981 zu beachten haben. Die Aussagen des heiligen Papstes Johannes Paul II darin lauten wie folgt:
Johannes Paul II, Familiaris consortio, Nr. 84.
„Die tägliche Erfahrung zeigt leider, daß derjenige, der sich scheiden läßt, meist an eine neue Verbindung denkt, natürlich ohne katholische Trauung. Da es sich auch hier um eine weitverbreitete Fehlentwicklung handelt, die mehr und mehr auch katholische Bereiche erfaßt, muß dieses Problem unverzüglich aufgegriffen werden. Die Väter der Synode haben es ausdrücklich behandelt. Die Kirche, die dazu gesandt ist, um alle Menschen und insbesondere die Getauften zum Heil zu führen, kann diejenigen nicht sich selbst überlassen, die eine neue Verbindung gesucht haben, obwohl sie durch das sakramentale Eheband schon mit einem Partner verbunden sind. Darum wird sie unablässig bemüht sein, solchen Menschen ihre Heilsmittel anzubieten.
Verschiedene Situationen gilt es zu unterscheiden
Die Hirten mögen beherzigen, daß sie um der Liebe willen zur Wahrheit verpflichtet sind, die verschiedenen Situationen gut zu unterscheiden.
(1) Es ist ein Unterschied, ob jemand trotz aufrichtigen Bemühens, die frühere Ehe zu retten, völlig zu Unrecht verlassen wurde oder ob jemand eine kirchlich gültige Ehe durch eigene schwere Schuld zerstört hat.
(2) Wieder andere sind eine neue Verbindung eingegangen im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und haben manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung, daß die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war.
Wiederverheiratete Geschiedene sind nicht von der Kirche getrennt
Zusammen mit der Synode möchte ich die Hirten und die ganze Gemeinschaft der Gläubigen herzlich ermahnen, den Geschiedenen in fürsorgender Liebe beizustehen, damit sie sich nicht als von der Kirche getrennt betrachten, da sie als Getaufte an ihrem Leben teilnehmen können, ja dazu verpflichtet sind. Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Meßopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und Initiativen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen. Die Kirche soll für sie beten, ihnen Mut machen, sich ihnen als barmherzige Mutter erweisen und sie so im Glauben und in der Hoffnung stärken.
Gründe für die Nichtzulassung zur heiligen Kommunion
Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden;
(1) denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht.
(2) Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung.
Voraussetzung zum Empfang des Bußsakramentes
Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, „sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind“ (Johannes Paul II., Homilie zum Abschluß der VI. Bischofssynode (25.10.1980), 7: AAS 72 (1980) 1082).
An die Geistlichen: Verbot jedweder liturgischer Handlungen
Die erforderliche Achtung vor dem Sakrament der Ehe, vor den Eheleuten selbst und deren Angehörigen wie auch gegenüber der Gemeinschaft der Gläubigen verbietet es jedem Geistlichen, aus welchem Grund oder Vorwand auch immer, sei er auch pastoraler Natur, für Geschiedene, die sich wiederverheiraten, irgendwelche liturgischen Handlungen vorzunehmen. Sie würden ja den Eindruck einer neuen sakramental gültigen Eheschließung erwecken und daher zu Irrtümern hinsichtlich der Unauflöslichkeit der gültig geschlossenen Ehe führen.
Treue zur Wahrheit und mütterliche Sorge der Kirche
Durch diese Haltung bekennt die Kirche ihre eigene Treue zu Christus und seiner Wahrheit; zugleich wendet sie sich mit mütterlichem Herzen diesen ihren Söhnen und Töchtern zu, vor allem denen, die ohne ihre Schuld von ihrem rechtmäßigen Gatten verlassen wurden. Die Kirche vertraut fest darauf; daß auch diejenigen, die sich vom Gebot des Herrn entfernt haben und noch in einer solchen Situation leben, von Gott die Gnade der Umkehr und des Heils erhalten können, wenn sie ausdauernd geblieben sind in Gebet, Buße und Liebe.“
Foto: Gerhard Ludwig Kardinal Müller – Bildquelle: M. Bürger, kathnews