Papst Franziskus hat die Beweiskriterien nicht geändert

Ehenichtigkeitsverfahren sind durch das Motu Proprio „Mitis Iudex Dominus Iesus“ von Papst Franziskus zwar vereinfacht worden, an den Beweisvorgaben hat sich aber nichts geändert. Eine kirchenrechtliche Klarstellung von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 20. Februar 2017 um 14:26 Uhr

„Amoris laetitia“ – Hermeneutik der Reform in Kontinuität:

Am vergangenen Samstag berichtete die „Die Tagespost“, dass der Erzbischof von Baltimore, William E. Lori,  in seinen diözesanen Richtlinien zur Anwendung von „Amoris laetitia“ die Seelsorger aufrief, das nachsynodale Schreiben von Papst Franziskus im Einklang mit dem bisherigen Lehramt, d.h. vor allem mit „Familiaris Consortio“, „Veritatis Splendor“ (Johannes Paul II.) und „Sacramentum caritatis“ (Benedikt XVI.) anzuwenden. Es ist zu hoffen, dass die „Hermeneutik der Reform in Kontinuität“, die nicht nur für die Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils maßgebend ist, sondern auch für päpstliche Lehrschreiben wie  „Amoris laetitia“, sich durchsetzen wird – trotz Schweigens des Papstes nach den berechtigten „Dubia“ von vier Kardinälen.

Das Neue (Reform) in dem päpstlichen Lehrschreiben muss darin gesehen werden, dass es den Blick stärker, als das bisherige Lehramt es getan hat, auf die subjektive Seite der  Sünde, näherhin der „irrigulärer Situationen“ bzw. hier des Ehebruches lenkt.  Ansonsten gelten aber – vor allem was die Zulassung zur Kommunion angeht -, die Voraussetzungen, wie sie in „Familiaris consortio“ von Papst Johannes Paul II. dargelegt worden sind, nach wie vor (Kontinuität). Daher ist auch can. 915 des kirchlichen Gesetzbuches über die Nichtzulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zur Kommunuion weiterhin in Geltung.

Notwendigkeit eines Ehenichtigkeitsverfahrens

Der Erzbischof von Baltimore erinnert erfreulicherweise die Seelsorger und Gläubigen seines Erzbistums an die vom bisherigen Lehramt genannte Notwendigkeit einer kirchlichen Ehenichtigkeitserklärung für wiederverheiratete Geschiedene. Unter Verweis auf „Sacramentum caritatis“ von Papst Benedikt XVI. schrieb er – laut „Die Tagespost“, „dass es zu Recht Fälle geben kann, bei denen die katholischen Gläubigen zum Beispiel – in einem juristischen Sinne – außer Stande sein können, nachzuweisen, dass ihre vorherige Ehe ungültig war“. Diese Fälle seien aber – so der Erzbischof – seltener geworden. Dabei berief er sich auf das Motu Proprio „Mitis Iudex Dominus Iesus“, mit dem Papst Franziskus 2015 das Ehenichtigkeitsverfahren geändert hat.  Laut „Die Tagespost“ habe der Offizial von Baltimore festgestellt, „es gebe kaum jemanden, der nach der Reform des kanonischen Prozesses kein Ehenichtigkeitsverfahren in Gang setzen könne. Seit der Umsetzung der Neuregelungen Ende 2015 habe es einen starken Anstieg der vom Offizialat in Baltimore bearbeiteten Fälle gegeben, während zugleich die Bearbeitungszeit von durchschnittlich zehn bis zwölf Monaten auf etwa sechs Monate gesunken sei“.

Keine wesentlichen Änderungen

Tatsächlich hat Papst Franziskus das Verfahren erleichtert, um die Dauer der Eheprozesse an den Kirchengerichten zu verkürzen. So ist z. B. die verpflichtende zweite Instanz bei einer erstinstanzlichen Nichtigerklärung weggefallen. Die zweite Instanz tritt nach „Mitis Iudex Dominus Iesus“ nur dann „in Aktion“, wenn die Parteien, der Ehebandverteidiger und ggf. der Kirchenanwalt selber Berufung einlegen. Ob der Wegfall der zweiten Instanz bei einem positiv ergangenen erstinstanzlichen Urteil ein Fortschritt darstellt, mag ernsthaft bezweifelt werden und wird zurecht von nicht wenigen Kirchenjuristen kritisiert. Denn die Kontrollfunktion, die die zweite Instanz bislang gegenüber der ersten Instanz ausübte, ist damit ausgeschaltet. Das aber hat zur Folge, dass die Qualität der Rechtsprechung gefährdet ist.

Einspruch

Es ist allerdings keine Neuerung von Papst Franziskus, wenn es nun – nach Aussagen des Offizials von Baltimore (zitiert in „Die Tagespost“) – dank „Mitis Iudex Dominus Iesus“ für die Gerichte einfacher sei, „zu einer Entscheidung zu gelangen, selbst wenn der andere Ehepartner nicht zur Verfügung stehe oder nicht am Prozess teilnehme“.  Auch die geforderte Anzahl der Zeugen reduziert worden. Diese Aussagen bedarfen der Richtigstellung. Denn schon nach den bisherigen Normen des kirchlichen Prozessrechtes konnten Eheverfahren auch dann durchgeführt werden, wenn der andere Ehepartner am Verfahren nicht teilnahm. Und Papst Franziskus hat auch die Anzahl der erforderlichen Zeugen(aussagen) nicht mit seinem Motu Proprio reduziert. Nach wie vor – wie im bisherige Prozessrecht – müssen auch nach „Mitis Iudex Dominus Iesus“ mindestens zwei Zeugen aussagen.

Beweiskriterien sind dieselben

Der Erzbischof von Baltimore bemerkte – laut „Die Tagespost“ – „weiter, dass diese Fälle (der Nichtbeweisbarkeit einer Ehenichtigkeit) selten seien, nachdem Papst Franziskus das Annullierungsverfahren durch sein Apostolisches Schreiben Mitis Iudex Dominus Iesus geändert hatte“. Auch dies trifft nicht zu. Die Möglichkeit, dass die Ehenichtigkeit auch dann festgestellt werden kann, wenn die Parteien keine Zeugen benennen können, die z. B. den Ausschluss der Treue oder der Nachkommenschaft beweisen, weil die Parteien darüber nie mit den Zeugen gesprochen haben, geht nicht auf die Reform des Prozessrechtes durch Papst Franziskus zurück, sondern ist bereits vom bisherigen Prozessrecht vorgesehen gewesen (siehe can. 1679 CIC/1983).

Danach forderte der Gesetzgeber im Falle der Beweisnot keine Beweise. Ausreichend waren Indizien und andere Elemente, die die Aussagen der Partei(en) in Bezug auf den von ihr (ihnen) geltend gemachten Klagegrund (z. B. Ausschluss der Nachkommenschaft oder der Unauflöslichkeit der Ehe) stützen, bekräftigen und plausibel machen. Diese Beweiskriterien hat Papst Franziskus unverändert in seinem Motu Proprio, womit er das Ehenichtigkeitsverfahren vereinfacht hat, beibehalten (siehe can.  1678 § 1 MIDI). Danach reicht es aus, wenn Zeugen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.) nachvollziehbar und glaubhaft über Tatsachen und Umstände aus der vorehelichen Zeit, aber auch aus der Zeit in Ehe, aussagen, die die Klagebehauptung der Partei(en) stützen. Wo dies der Fall ist, kann der Richter bereits die erforderliche Gewissheit gewinnen, die für die Ehenichtigkeitserklärung erforderlich ist (sog. moralische Gewissheit: can. 1608 CIC/1983).

Bisheriges Kirchenrecht konsequent anwenden

Weist die Auffassung, Papst Franziskus habe durch sein Motu Proprio „Mitis Iudex Dominus Iesus“ von 2015 die Beweiskriterien für die Ehenichtigkeitserklärung geändert, vielleicht darauf hin, dass Bischöfe, Kirchenrechtler und Richter die bisherigen kirchenrechtlichen Vorgaben (can. 1679 CIC/1983) nicht verstanden bzw. in der Vergangenheit nicht richtig angewendet haben, so dass sie nun meinen, Papst Franziskus habe etwas Neues diesbezüglich eingeführt? Schon im Prozessrecht des kirchlichen Gesetzbuches vor „Mitis Iudex Dominus Iesus“ waren die Beweiskriterien in Bezug auf das alte Kirchenrecht (CIC/1917) geändert, die beweisrechtlichen Hürden abgebaut worden. Schon vor „Mitis Iudex Dominus Iesus“ konnte  ein Eheprozess im Sinne des Klagebegehrens der Partei(en) positiv entschieden werden – trotz Mangels an Beweisen.  Das Motu Proprio von Papst Franziskus lässt hoffen, dass  die unveränderten Beweiskriterien für die Ehenichtigkeitserklärung nun auch in den Ehegerichten tatsächlich angewendet werden – nicht zuletzt zum Nutzen der wiederverheirateten Geschiedenen.

Artikel in „Die Tagespost“

Foto: Dr. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privatarchiv

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