Offenbarungsverständnis und Traditionsbegriff der Dogmatischen Konstitution Dei Verbum

Ein Gastkommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 27. August 2012 um 21:58 Uhr

Bereits mehrfach wurde im Gang unserer Überlegungen die Dogmatische Konstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die göttliche Offenbarung, Dei Verbum, erwähnt, aber bisher nie im Zusammenhang oder ausführlich behandelt. Es wurde zwar verdeutlicht, dass die Terminologie Dogmatische Konstitution innerhalb der Konstitutionen für das Gesamtdokument keine zusätzliche Rangsteigerung anzeigt, dass aber die Dogmatischen Konstitutionen des Zweiten Vaticanums naturgemäß thematisch und in der eingenommenen Perspektive von besonderem Anspruch und spezieller Bedeutung sind. Offenbarung und Tradition sind nicht miteinander zu identifizieren, wenn auch die Offenbarung der wesentliche Bezugspunkt und Inhalt der Tradition ist. Wenn wir den in Nr. 4 des Motu proprio Ecclesia Dei afflicta verwendeten Begriff der lebendigen Tradition oder das Charakteristikum der Lebendigkeit, welches die Tradition demnach besitzt, richtig erfassen wollen, müssen wir zunächst die Eigenschaft der Lebendigkeit, die der Tradition zugeschrieben wird, auf den Kontext zurückverfolgen und in dem Kontext lesen, in dem die Formulierung vom lebendigen Charakter der Tradition ursprünglich entwickelt worden ist, falls dies denn der Fall sein sollte, und in den sie originär und organisch eingebettet bleibt. Dieser Kontext ist ihre Stellung in und der Gesamtzusammenhang der Ausgangsformulierung mit der Offenbarungskonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils.

Es wurde hier auch schon in den Raum gestellt, dass es als Pleonasmus erscheinen könne, eine Konstitution über die göttliche Offenbarung zusätzlich als dogmatisch zu bezeichnen. Neben dem Grund, dass damit in solchen Konstitutionen auf die verwendeten dogmatischen Quellen und entsprechend auf etwaige dogmatische Implikationen aufmerksam gemacht werden soll, gilt wahrscheinlich doch auch, dass dem Zweiten Vatikanischen Konzil die in Dogmatischen Konstitutionen behandelten Themen besonders wichtig und zentral sind. (Obwohl die Liturgiekonstitution keine Dogmatische Konstitution ist). Das ordnet dann nicht nur, wie im vorigen Beitrag dieser Reihe zu Traditionbegriff und Konzilshermeneutik gezeigt wurde, thematisch die beiden Kirchenkonstitutionen des Konzils einander zu, sondern bezieht auch die beiden formal dogmatisch betrachteten Themen: Kirche und Offenbarung, aufeinander. Wenn man nun beachtet, dass in der ersten Sitzungsperiode vom 11. Oktober bis zum 8. Dezember 1962 überhaupt keine Dokumente verabschiedet wurden, dann stehen sich die beiden Dogmatischen Konstitutionen einmal zeitlich besonders nah. Zuerst wurde am 21. November 1964 Lumen Gentium verabschiedet, fast genau ein Jahr später, am 18. November 1965 Dei Verbum.

Chronologie der vier Konzilskonstitutionen

Will man einmal eine chronologische Prioritätenreihung der Konstitutionen des Zweiten Vaticanums vornehmen, dann bedeutet das, dass die dogmatische Sicht des Konzils auf die Kirche gewissermaßen unter dem Vorrang und der Vorgabe des Liturgie-, Sakramenten- und Kirchenverständnisses von Sacrosanctum Concilium steht; ferner, dass das Offenbarungsverständnis des Konzils sich mit Dei Verbum sozusagen zwischen die Dogmatische und die Pastorale Konstitution über die Kirche schiebt, nicht aber, um Gaudium et Spes als Pastorale Kirchenkonstitution an die chronologisch letzte Position zu verdrängen und ihr so die geringste Priorität zuzuerkennen, sondern, um das pastorale Kirchenverständnis des Konzils im Ergebnis- und Programmcharakter von Gaudium et Spes,  der zuletzt verabschiedeten Konstitution des Konzils, die zugleich als das finale Konzilsdokument überhaupt am 7. Dezember 1965 verabschiedet wurde, mit der Dogmatischen Kirchenkonstitution Lumen Gentium zu verbinden.

Die Stellung von Gaudium et Spes soll also keineswegs etwas Sekundäres, lange Auf- und dann nur der Vollständigkeit halber noch schnell Nachgeschobenes anzeigen, sondern die pastorale Priorität von Gaudium et Spes und des gesamten Zweiten Vatikanischen Konzils betonen. Gaudium et Spes als das Vermächtnis des Zweiten Vatikanischen Konzils zu bezeichnen, würde seiner Dynamik wohl nicht ganz gerecht, aber im Sinne akzentuierter Betonung ist die Pastorale Kirchenkonstitution das letzte Wort des Konzils. Als solches ist ihre Bedeutung wiederum thematisch im Kirchenverständnis des Konzils, dessen Zentralität uns in den letzten Beiträgen beschäftigt hat, verankert und bekräftigt. Analog könnte man übrigens vermutlich auch die anderen Dokumente des Konzils, Dekrete und Erklärungen von Vaticanum II, jeweils derjenigen Konstitution speziell zuordnen, auf die sie zeitlich am nächsten gefolgt sind. Manchmal ist dieser Zusammenhang ganz offensichtlich, wenn diese Texte an ein und demselben Tag wie eine Konstitution verabschiedet wurden, doch gilt diese chronologisch-thematische Abhängigkeit nach unserem Dafürhalten sogar sitzungsperiodenübergreifend.

Die einzige Ausnahme von dieser Regel scheint das Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel Inter Mirifica zu bilden, das zwar wie Sacrosanctum Concillium am 4. Dezember 1963 verabschiedet worden ist, aber eher nicht in einem nachweisbaren, notwendigen Zusammenhang mit der Liturgiekonstitution steht. In diesem Ausnahmefall sollten vielleicht in einer ersten Botschaft des Konzils oder einem ersten Ergebnis und Eindruck von Vaticanum II seine beiden praktischen Prioritäten miteinander verbunden werden: Pflege und Erneuerung der Liturgie einerseits, dialogisch-kommunikative Begegnung mit Welt und Menschheit andererseits. Thematisch ließe sich Inter Mirifica wahrscheinlich besser mit dem Missionsdekret Ad Gentes in Verbindung bringen und wäre dann nach unserer Argumentation vor allem von Dei Verbum her zu verstehen.

Offenbarung als zweiter Konzilsschwerpunkt neben dem Kirchenthema

Wenn innerhalb der Konstitutionen aber die Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung als Bindeglied und Brücke zwischen Lumen Gentium und Gaudium et Spes fungiert, dann erkennt man die volle thematische Bedeutung der Dogmatischen Konstitution Dei Verbum für das Zweite Vatikanische Konzil. Wird dieser Umstand einmal vollständig verstanden, dann muss man sich wundern, wie es sein kann, dass die Offenbarungskonstitution in der bisherigen Konzilsrezeption und auch in der jüngeren kirchenpolitischen oder theologischen Debatte über das Konzil so wenig beachtet und konstruktiv-kontrovers behandelt worden ist. (De Mattei widmet Dei Verbum knapp zwei Seiten und geht dabei hauptsächlich auf den Kompromisscharakter des Textes ein, sowie darauf, dass „der abschließende Eindruck“, der eines „zumindest nebulösen Textes“ sei. Ein solcher Eindruck darf allerdings gerade nicht abschließend sein, sondern müsste zu einer präzisen Beschäftigung mit dem Text führen. Vgl. ders., Das Zweite Vatikanische Konzil. Eine bislang ungeschriebene Geschichte, Schönenberg-Ruppichteroth 2011, fortan zitiert als: „Mattei, Konzil“, S. 548-550, hier: S. 550. Gherardini hat weder in seinem Buch über Vaticanum II, noch in seiner weit umfangreicheren Abhandlung über die Tradition Dei Verbum in eigenen Kapiteln oder auch nur in einem breiteren Zusammenhang behandelt. Vgl. ders., Das Zweite Vatikanische Konzil. Ein ausstehender Diskurs, Mühlheim/Mosel 2010; ders., Quod et tradidi vobis. La Tradizione – Vita e Giovinezza della Chiesa, Frigento 2010).

So wie die Bedeutung des Kirchenthemas für das Konzil für uns daran erkennbar geworden ist, dass zwei von vier Konstitutionen des Konzils Kirchenkonstitutionen sind, erkennen wir daran, dass zwei dieser vier Konstitutionen als dogmatisch bezeichnet werden, die besondere Bedeutung des Offenbarungsthemas für das Konzil. Damit steht ‚Offenbarung’ gleichberechtigt neben ‚Kirche’; insofern die Offenbarung das Bindeglied zwischen Lumen Gentium und Gaudium et Spes ist, ist das Offenbarungsthema in dieser Hinsicht sogar gegenüber dem Kirchenthema hervorgehoben. Insgesamt behält dieses Kirchenthema den Vorrang, denn die Offenbarungskonstitution ist selbst direkt im Lichte von Lumen Gentium zu verstehen, während sie die Verbindung zu Gaudium et Spes herstellt und für Interpretation und Verständnis der pastoral ausgerichteten Kirchenkonstitution mit entscheidend ist.

Traditionsbegriff und damit letztlich Offenbarungsverständnis als Konfliktwurzel

Spätestens als in Nr. 4 von Ecclesia Dei afflicta DV 8 zitiert wurde, um einen defizitären Traditionsbegriff Erzbischof Lefèbvres und der Priesterbruderschaft St. Pius X. als Wurzel des Konfliktes mit Rom namhaft zu machen, hätte sich doch die Aufmerksamkeit einmal auf die Offenbarungskonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils richten müssen. Auch wenn Offenbarung und Tradition nicht in jeder Hinsicht miteinander gleichzusetzen  sind, so hängt zum einen doch die Tradition als Überlieferungsprozess inhaltlich wesentlich von der Offenbarung ab, und zum anderen bewahrt die Tradition als stets gegenwärtiger Prozess ihrerseits durch Lehramt und Glaubenssinn als den beiden Trägern oder Subjektebenen der Überlieferung die Offenbarungswirklichkeit in der jeweiligen Gegenwart der Kirche.

Somit ist es sehr seltsam und befremdlich, wenn in der jüngeren Diskussion über das Konzil und seine Hermeneutik das spezifische Offenbarungsverständnis des Zweiten Vatikanischen Konzils nie als eigener Gegenstand systematisch behandelt worden ist. Dabei ist dieses Offenbarungsverständnis entscheidend, um den Traditionsbegriff des Zweiten Vaticanums richtig verstehen zu können. Nur so kann man auch korrekt auffassen, was man in Übereinstimmung mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil unter dem lebendigen Charakter der Tradition verstehen darf und einschätzen, ob das Zitat aus DV 8 im Motu proprio Ecclesia Dei afflicta kontexturell sachgerecht oder tendentiös eingesetzt wird. Deswegen ist die dort zitierte Stelle zunächst im Zusammenhang der gesamten Offenbarungskonstitution und sodann in ihrem eigenen, unmittelbaren Kontext zu analysieren, um schließlich in ihrer Funktion als Zitat in Ecclesia Dei afflicta beurteilt werden zu können.

Bedeutung und Spezifikum des Offenbarungsthemas im Zweiten Vatikanischen Konzil

Hier soll nicht, wie es häufig und oft polemisch geschieht, das Eigene des Offenbarungsverständnisses des Zweiten Vatikanischen Konzils gegen ein scholastisches oder neuscholastisches Offenbarungsverständnis des Ersten Vatikanischen Konzils gesetzt werden, das auch noch das Offenbarungsschema des Zweiten Vaticanums bestimmt habe, im endgültigen Konzilstext dann aber vollkommen überwunden worden sei. Diese Art der Darstellung erscheint zum einen selbst wieder als ziemlich oberflächlich, zum anderen würde damit das Spezifikum des Offenbarungsverständnisses in Dei Verbum eigentlich nicht in seinem positiven Eigenwert erkannt, sondern käme richtig erst vor einem dunklen Negativhorizont des Vorherigen zum Leuchten. Ein solcher Kontrast wäre als fundamentales Beispiel einer Bruchhermeneutik zu kennzeichnen, die selbst überwunden werden muss.

Positiv formuliert ist das Offenbarungsverständnis des Zweiten Vaticanums personal, heilsgeschichtlich und sakramental konzipiert. Personal besagt zuerst den Ausgang der Offenbarung vom Logos, heilsgeschichtlich umgreift die Geschichte von der Schöpfung an bis zu ihrer eschatologischen Vollendung, und Sacramentum ist die Offenbarung durch die Menschwerdung des offenbarenden Logos, durch die der Logos in Jesus Christus zum Ursakrament wird. Der Einheit dieses Ursakramentes entspricht dann die Einheit des Heilswerkes, als dessen Ausdruck die eine Offenbarung verstanden wird. Mit der heilsgeschichtlichen Konzeption ist eine eigentliche Abgeschlossenheit der Offenbarung ausgeschlossen, denn Offenbarung ist als Geschehnis nicht Phase der Heilsgeschichte, sondern die Heilsgeschichte. Man könnte möglicherweise sogar sagen, so wie der pneumatische Beistand des Heiligen Geistes die gesamte Geschichtsdauer der Kirche begleitet, so begleite das Offenbarungsgeschehen die gesamte Geschichtsdauer der Menschen und der Schöpfung als den Adressaten der Offenbarung, die die Offenbarung wiederum personal beantworten.

Mit Dei Verbum ist ein Dreischritt zu vollziehen, wovon wir die ersten beiden schon erkennen können: Logos und Dogma oder Logos und Sakrament. Bis zu diesem Punkt könnte der Eindruck entstehen, das Offenbarungsverständnis des Zweiten Vatikanischen Konzils hebele unsere eigene, bisherige Argumentation an einer entscheidenden Stelle aus. Wir haben doch wiederholt und teilsweise sehr betont vom Abschluss und der Abgeschlossenheit der Offenbarung Jesu Christi mit dem Tod des letzten Apostels gesprochen. Hier wird uns nun scheinbar entgegengehalten, dass Offenbarung schöpfungstheologisch und heilsgeschichtlich ein Kontinuum sei, gerade nicht abgeschlossen, sondern permanenter Vollzug. Die Heilsgeschichte ist, so entgegnen wir, nicht auf die Fülle der Zeit (Vgl. Gal 4, 4-7.) beschränkt, sondern reicht vom Beginn der Schöpfung an bis zu ihrer eschatologischen Vollendung. In der Fülle der Zeit ist aber der menschgewordene Logos in Jesus Christus in der Welt erschienen und hat das Heilswerk vollbracht. In dieser Sicht tritt gewissermaßen an die Stelle des Depositum Fidei in Jesus Christus als dem Ursakrament mit der Offenbarung ein Sacramentum Fidei. Dieses ist gleichsam vollzogen, inhaltlich also auch nach Dei Verbum durchaus vollendet. Man muss folglich wiederum unterscheiden zwischen Offenbarungssubstanz und Offenbarungsprozess.

Eine gewisse Kritik gegenüber dieser Konzeption von Offenbarung in Dei Verbum muss man an diesem Glied der Argumentationskette angelangt, schon einmal bedenken, vor allem, weil die Überlegung für das Verständnis des lebendigen Charakters der Tradition noch entscheidend werden könnte. Wenn man Offenbarungsgeschehen so denkt, ist dann nicht letztlich das pneumatische Traditionsgeschehen in der Kirche bloß das verkleinerte Duplikat des vom Logos getragenen, logalen Offenbarungsgeschehens in der Welt während der gesamten Geschichtsdauer der Schöpfung? Welchen Sinn hätte diese verkleinerte Verdopplung, welchen Sinn eine Kirche, die in der Welt ist? Es bleibt die Frage, wie dieses Modell von Offenbarungsgeschehen mit der biblischen conditio sine qua non zu harmonisieren ist, dass Jesus die Jünger verlassen muss, um den Vater bitten und ihnen den Heiligen Geist senden zu können und dass die Welt diesen anderen Beistand, den Geist der Wahrheit, nicht empfangen kann. (Vgl. Joh 14, 16f.). Wozu ein anderer Beistand zur pneumatischen Vergegenwärtigung der Offenbarung im Traditionsgeschehen der Kirche, wenn die Offenbarung im Offenbarungsgeschehen in der Welt durch das fortgesetzte Wirken des Logos ständige Gegenwart ist?

Wie ist dieses permanente logale Offenbarungsgeschehen nach Menschwerdung und Weggang zum Vater (Als präexistenter logos spermatikos war diese Vorstellung schon den Kirchenvätern vertraut und ist dieses Wirken völlig unproblematisch. Diese Vorstellung war die Grundlage einer positiven Begegnung von Philosophie und Glaube, ja sogar des Glaubens als vera philosophia, vgl. dazu insgesamt: Fiedrowicz, M., Apologie im frühen Christentum. Die Kontroverse um den christlichen Wahrheitsanspruch in den ersten Jahrhunderten, Paderborn 22001. Dass der menschgewordene Logos diese Offenbarung parallel zur und außerhalb der Kirche in der Welt fortsetze, ist demgegenüber eine wesentliche Variation der Annahme einer Uroffenbarung). während der gesamten Geschichtsdauer von Welt und Schöpfung mit dem gesamten 17. Kapitel bei Johannes vereinbar, dem sogenannten Hohepriesterlichen Gebet Jesu? Wohl überhaupt nur, wenn sich in Pneuma und Ekklesia das Prinzip der Stellvertretung, das für das Heils- und Erlösungswerk Jesu Christi wesentlich ist, fortsetzt. Damit ist dann die Existenz der Kirche in der Welt irgendwie wieder legitimiert, aber eben gerade weil die Welt den Logos und seine Offenbarung letztlich nicht erkennt, sogar hasst, (Vgl. Joh 17, 14.) und den Geist der Wahrheit nicht (Vgl. Joh 14, 17.) empfangen kann.

Bis jetzt haben wir nur zwei Schritte genannt, aber von einem Dreischritt im Offenbarungsverständnis von Vaticanum II gesprochen: Logos und Dogma haben wir erreicht, und im Bestreben, die Einheit der Offenbarung zu betonen, hat uns das Konzil das Depositum Fidei als Sacramentum (Vgl. DV 2, vgl. dazu auch: SC 5 und LG 1.) Fidei vor Augen gestellt. Der Einheit der Offenbarung soll auf seiten der Adressaten eine personal ganzheitliche Antwort entsprechen, der Glaubensakt nicht nur intellektueller Erkenntnisakt oder Willensakt sein. Freilich, damit der Glaubensakt ganzheitlich sein und bleiben kann, muss er auch die Aspekte von Erkenntnis und Willenszustimmung weiterhin in sich schließen. Das ebnet unseren Weg zum dritten Schritt: Das eine Dogma des Glaubens wird vom Glaubenssinn der Kirche als Synthese vieler Aspekte gedacht und erkannt, diese Aspekte prinzipiell während der gesamten Geschichtsdauer der Kirche bis zu ihrer eschatologischen Vollendung in einzelnen Dogmen (Vgl. den dritten Modus des Fortschritts der Tradition in der Kirche in DV 8, den wir später noch genau analysieren werden.) ausformuliert und lehramtlich verkündet. Ein neues Dogma fügt dem Depositum deshalb auch nach Dei Verbum keinen neuen Aspekt hinzu, sondern hebt einen vorher in der in Jesus Christus vollendeten Offenbarung eingeschlossenen Aspekt bloß ausdrücklich hervor.

Indem Dei Verbum die Offenbarung insofern betrachtet, als sie heilsgeschichtlich permanentes Offenbarungsgeschehen ist, kommt es wie gesagt zu einer gewissen Identifikation von Offenbarungs- und Traditionsgeschehen. Das bereitet, wie wir auch schon bemerkt haben, besonders vor dem Hintergrund von Joh 17 Schwierigkeiten, weil der Ort des Offenbarungsgeschehens die Welt und das Offenbarungsgeschehen vom Logos bewirkt sein soll, das Traditionsgeschehen aber seinen Ort im Leben der Kirche findet, die ihrerseits in, aber nicht von der Welt ist. Dieses Traditionsgeschehen wird zudem gerade nicht vom Logos bewirkt, sondern vom anderen Beistand, dem Pneuma. Diese Identifikation könnte, besonders mit Blick auf die schrittweise, kontinuierliche Ausformulierung weiterer einzelner Dogmen (Diese Ausdrucksweise soll vermeiden, überhaupt von neuen Dogmen zu sprechen, weil das eine Dogma des Glaubens in der Kirche stets gegenwärtig ist.) im Laufe der gesamten Geschichte, in Verbindung mit dem insofern durchaus lebendigen Charakter der Tradition zur Vorstellung einer lebendigen Offenbarung führen.

Dei Verbum selbst kann man diese Vorstellung nicht zuschreiben, weil mehrfach deutlich gesagt wird, dass das Heilswerk vollendet ist, Heilswerk aber bedeutet hier durchaus Offenbarungswerk. Das kontinuierliche Offenbarungsgeschehen und entsprechend die Lebendigkeit des Traditionsgeschehens stehen indes in der Rezeption und Lektüre der Konstitution viel stärker im Vordergrund als das vollendete Werk der Offenbarung der Heilswahrheit. Dies trifft umso mehr zu, als der Logos der Vollbringer des permanenten Offenbarungsgeschehens sein soll, so dass nicht einmal die Bemerkung einen vollwertigen Ausgleich schafft, dass neben der Offenbarung Jesu Christi keine neue öffentliche Offenbarung zu erwarten sei, weil das auch durchaus so zu verstehen sein könnte, Christus vollziehe seine Offenbarung weiterhin und werde sie auch inhaltlich erst eschatologisch vollenden. In dieser Sicht könnten neue Dogmen dann tatsächlich als neue Einzeloffenbarungen Jesu Christi erscheinen. Das wäre strenggenommen kein pneumatistischer Revelationsvitalismus, wie wir ihn schon einmal erwähnt hatten, sondern, indem die fortgesetzte Offenbarungstätigkeit dem menschgewordenen Logos zugeschrieben würde, ein christo-logischer Revelationsvitalismus und als sozusagen modernistische Variante ein Rückfall in einzelne Satzwahrheiten.

Immer wieder beobachtet man in Konzilsdokumenten Kompromissformeln. Das trifft eigentlich für jedes Konzil zu. Im Zweiten Vatikanischen Konzil waren allerdings die schlussendlich verabschiedeten Texte häufig regelrecht Kompromissdokumente. (Zu Dei Verbum vgl. dazu: Mattei, Konzil, S. 548-550). Dies soll gar nicht abfällig gemeint sein, sondern nur als sachliche Feststellung. Sehr häufig werden in diesen Dokumenten, zwei oder mehr theologische Positionen, die jede für sich einen zutreffenden und berechtigten Aspekt enthalten, nebeneinander gestellt. Das geschieht nur selten mit einem ausgewogenen Gleichgewicht. Dass in Dei Verbum Offenbarungs- und Traditionsgeschehen zumindest nicht ausreichend unterschieden werden und deshalb beide in jeder Hinsicht als lebendig betrachtet werden könnten, hängt unseres Erachtens im Kern damit zusammen, dass der starke Eindruck des lebendigen Charakters des Traditionsgeschehens leicht in den Hintergrund treten und übersehen lässt, dass es der menschgewordene Logos ist, der die Offenbarung vollendet und vollbracht hat, was Dei Verbum an mehreren Stellen deutlich betont, während es das Pneuma, der Heilige Geist ist, der im lebendigen Traditionsgeschehen die Offenbarungswirklichkeit in der Kirche gegenwärtig hält und das Traditionsgeschehen vollzieht. Insofern, als die Kirche, in der Welt ist, ist dann auch die Offenbarungswirklichkeit Offenbarungsgegenwart in der Welt.

DV 8 im eigenen Kontext und im Gesamtzusammenhang von Dei Verbum

Außer dem knappen Vorwort besteht Dei Verbum aus sechs Kapiteln, von denen für unsere Fragestellung nur Kapitel I Die Offenbarung in sich und Kapitel II Die Weitergabe der göttlichen Offenbarung von Interesse sind. Das dritte Kapitel behandelt Inspiration und Interpretation der Heiligen Schrift, das vierte das Alte, das fünfte das Neue Testament, das sechste und letzte Kapitel schließlich die Rolle der Heiligen Schrift im Leben der Kirche. Was man an dieser Aufteilung schon erkennt, ist ein erstes Ungleichgewicht zugunsten der Heiligen Schrift gegenüber der Tradition. Doch dies ist hier kein näher zu entfaltender Kritikpunkt. DV 1 stellt die Lehre der Konstitution über die Offenbarung und ihre Weitergabe ausdrücklich in Kontinuität mit dem Tridentinum und dem Ersten Vaticanum. Außerdem wird das Zweite Konzil von Orange und das Zweite Konzil von Nicäa zitiert, daneben außer einigen Enzykliken der Päpste seit Leo XIII. bis Pius XII. und dessen Apostolischer Konstitution zur Dogmatisierung der Leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel, relativ wenig die Heilige Schrift, dafür zahlreich die Kirchenväter, besonders Augustinus und sogar viermal das Commonitorium Vinzenz von Lérins.

Gleich in DV 2 wird die Offenbarung als der Beschluss von Güte und Weisheit des Vaters beschrieben, sich selbst in Jesus Christus den Menschen kundzugeben, damit diese in einer trinitarischen Dynamik das Heil erlangen. In diesem Zusammenhang spricht der lateinische Text den Begriff des Sacramentum aus, der in der offiziellen deutschen Übersetzung leider zum unspezifischen Geheimnis verblasst ist. Christus ist demnach zugleich Mittler und Fülle dieser Selbstoffenbarung Gottes. Hierin findet sich eine erste Andeutung der inhaltlichen Vollendung der Offenbarung in Jesus Christus. DV 3 und DV 4 spannen den Bogen des heilsgeschichtlichen Offenbarungsgeschehens von der Schöpfung über die alttestamentlichen Propheten. DV 4 spricht dann auch deutlich Vollendung und sogar Abschluss der Offenbarung in Jesus Christus aus, wenn DV 4 endet: „Er ist es, der durch sein ganzes Dasein und seine ganze Erscheinung, durch Worte und Werke, durch Zeichen und Wunder, vor allem aber durch seinen Tod und seine herrliche Auferstehung von den Toten, schließlich durch die Sendung des Geistes der Wahrheit die Offenbarung erfüllt und abschließt und durch göttliches Zeugnis bekräftigt, dass Gott mit uns ist, um uns aus der Finsternis von Sünde und Tod zu befreien und zu ewigem Leben zu erwecken. Daher ist die christliche Heilsordnung, nämlich der neue und endgültige Bund, unüberholbar, und es ist keine neue öffentliche Offenbarung mehr zu erwarten vor der Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus in Herrlichkeit (vgl. 1 Tim 6,14 und Tit 2,13).“

DV 5 betont den ganzheitlich personalen Charakter der Antwort, die der Mensch im Glauben auf die Offenbarung Gottes hin in Freiheit gibt, DV 6 wiederholt die Lehre des Ersten Vatikanischen Konzils von der Möglichkeit natürlicher Gotteserkenntnis. Mit DV 7 beginnt Kapitel II und damit die Beschäftigung mit dem Traditionsgeschehen. Auch DV 7 spricht in einem gewissen Sinn den Abschluss des Offenbarungsgeschehens aus: „Was Gott zum Heil aller Völker geoffenbart hatte, das sollte so hat er in Güte verfügt – für alle Zeiten unversehrt erhalten bleiben und allen Geschlechtern weitergegeben werden. Darum hat Christus der Herr, in dem die ganze Offenbarung des höchsten Gottes sich vollendet (vgl. 2 Kor 1,20; 3,16 – 4,6), den Aposteln geboten, das Evangelium, das er als die Erfüllung der früher ergangenen prophetischen Verheißung selbst gebracht und persönlich öffentlich verkündet hat, allen zu predigen als die Quelle jeglicher Heilswahrheit und Sittenlehre und ihnen so göttliche Gaben mitzuteilen.“ Anschließend kommt die Apostolizität des Offenbarungsabschlusses zum Ausdruck, indem von den Aposteln die Rede ist, „die durch mündliche Predigt, durch Beispiel und Einrichtungen weitergaben, was sie aus Christi Mund, im Umgang mit ihm und durch seine Werke empfangen oder was sie unter der Eingebung des Heiligen Geistes gelernt hatten.“ Die Apostolizität wird dabei auch nicht zu eng gefasst, da sie auf apostolische Männer ausgedehnt wird, die ebenfalls „unter der Inspiration des gleichen Heiligen Geistes die Botschaft vom Heil niederschrieben.“

Wenn Analog zum Apostelbegriff der Inspirationsbegriff nicht zu streng gefasst wird, ist hierunter nicht nur die vierfache, kanonische Verschriftlichung des Evangeliums zu verstehen, sondern können auch die Kirchenväter und ihre Schriften in einem gewissen Sinne und Umfang mitgemeint sein. DV 8 lautet dann vollständig: „Daher musste die apostolische Predigt, die in den inspirierten Büchern besonders deutlichen Ausdruck gefunden hat, in ununterbrochener Folge bis zur Vollendung der Zeiten bewahrt werden. Wenn die Apostel das, was auch sie empfangen haben, überliefern, mahnen sie die Gläubigen, die Überlieferungen, die sie in mündlicher Rede oder durch einen Brief gelernt haben (vgl. 2 Thess 2,15), festzuhalten und für den Glauben zu kämpfen, der ihnen ein für allemal überliefert wurde (vgl. Jud 3). Was von den Aposteln überliefert wurde, umfasst alles, was dem Volk Gottes hilft, ein heiliges Leben zu führen und den Glauben zu mehren. So führt die Kirche in Lehre, Leben und Kult durch die Zeiten weiter und übermittelt allen Geschlechtern alles, was sie selber ist, alles, was sie glaubt.

Diese apostolische Überlieferung kennt in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt: es wächst das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben; denn die Kirche strebt im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen. Die Aussagen der heiligen Väter bezeugen die lebenspendende Gegenwart dieser Überlieferung, deren Reichtümer sich in Tun und Leben der glaubenden und betenden Kirche ergießen. Durch dieselbe Überlieferung wird der Kirche der vollständige Kanon der Heiligen Bücher bekannt, in ihr werden die Heiligen Schriften selbst tiefer verstanden und unaufhörlich wirksam gemacht. So ist Gott, der einst gesprochen hat, ohne Unterlass im Gespräch mit der Braut seines geliebten Sohnes, und der Heilige Geist, durch den die lebendige Stimme des Evangeliums in der Kirche und durch sie in der Welt widerhallt, führt die Gläubigen in alle Wahrheit ein und lässt das Wort Christi in Überfülle unter ihnen wohnen (vgl. Kol 3,16).“

Das Zitat ist deutlich dreigegliedert, uns interessiert vor allem folgender Passus, der wiederum dreigliedrig ist: „Diese apostolische Überlieferung kennt in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt: (1) es wächst das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), (2) durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, (3) durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben; denn die Kirche strebt im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen.“

Im Gesamtkontext der Konstitution und im Abschnittskontext von DV 8 ist, bei richtig gelenkter Aufmerksamkeit, die Vollständigkeit und Vollendung der Offenbarung Jesu Christi ganz eindeutig ausgesprochen, dann ist auch der Fortschritt des bischöflichen Lehramts richtig zu verstehen. Das gilt besonders wegen der diesem Teilabschnitt unmittelbar vorausgegangenen Textpassage mit dem Bewahrungsmotiv bis zur Vollendung der Zeiten. Der Vollendung der Zeiten korrespondiert offensichtlich die inhaltliche Vollendung der Offenbarung in der Fülle der Zeit, ein Motiv aus dem Galaterbrief, auf das wir schon hingewiesen haben. An der Stelle in DV 8, die wir hier genauer betrachten, fällt zum einen auf, dass das ordentliche Individuallehramt des Papstes oder sein außerordentliches und unfehlbares Lehramt nicht genannt wird, sondern nur das Lehramt der Bischöfe, wobei deren Einheit mit dem Papst sicher stillschweigend vorausgesetzt wird. Es ist also an LG 25 zu denken und zwar an folgende Stelle: „Die einzelnen Bischöfe besitzen zwar nicht den Vorzug der Unfehlbarkeit; wenn sie aber, in der Welt räumlich getrennt, jedoch in Wahrung des Gemeinschaftsbandes untereinander und mit dem Nachfolger Petri, authentisch in Glaubens- und Sittensachen lehren und eine bestimmte Lehre übereinstimmend als endgültig verpflichtend vortragen, so verkündigen sie auf unfehlbare Weise die Lehre Christi.

Dies ist noch offenkundiger der Fall, wenn sie auf einem Ökumenischen Konzil vereint für die ganze Kirche Lehrer und Richter des Glaubens und der Sitten sind. Dann ist ihren Definitionen mit Glaubensgehorsam anzuhangen. Diese Unfehlbarkeit, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definierung einer Glaubens- und Sittenlehre ausgestattet sehen wollte, reicht so weit wie die Hinterlage der göttlichen Offenbarung, welche rein bewahrt und getreulich ausgelegt werden muss, es erfordert. Dieser Unfehlbarkeit erfreut sich der Bischof von Rom, das Haupt des Bischofskollegiums, kraft seines Amtes, wenn er als oberster Hirt und Lehrer aller Christgläubigen, der seine Brüder im Glauben stärkt (vgl. Lk 22,32), eine Glaubens- oder Sittenlehre in einem endgültigen Akt verkündet. Daher heißen seine Definitionen mit Recht aus sich und nicht erst aufgrund der Zustimmung der Kirche unanfechtbar, da sie ja unter dem Beistand des Heiligen Geistes vorgebracht sind, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde. Sie bedürfen daher keiner Bestätigung durch andere und dulden keine Berufung an ein anderes Urteil. In diesem Falle trägt nämlich der Bischof von Rom seine Entscheidung nicht als Privatperson vor, sondern legt die katholische Glaubenslehre aus und schützt sie in seiner Eigenschaft als oberster Lehrer der Gesamtkirche, in dem als einzelnem das Charisma der Unfehlbarkeit der Kirche selbst gegeben ist.

Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit ist auch in der Körperschaft der Bischöfe gegeben, wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger Petri ausübt. Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen vermöge der Wirksamkeit desselben Heiligen Geistes, kraft deren die gesamte Herde Christi in der Einheit des Glaubens bewahrt wird und voranschreitet. Wenn aber der Bischof von Rom oder die Körperschaft der Bischöfe mit ihm einen Satz definieren, legen sie ihn vor gemäß der Offenbarung selbst, zu der zu stehen und nach der sich zu richten alle gehalten sind. In Schrift oder Überlieferung wird sie durch die rechtmäßige Nachfolge der Bischöfe und insbesondere auch durch die Sorge des Bischofs von Rom unversehrt weitergegeben und im Licht des Geistes der Wahrheit in der Kirche rein bewahrt und getreu ausgelegt. Um ihre rechte Erhellung und angemessene Darstellung mühen sich eifrig mit geeigneten Mitteln der Bischof von Rom und die Bischöfe, entsprechend ihrer Pflicht und dem Gewicht der Sache. Eine neue öffentliche Offenbarung als Teil der göttlichen Glaubenshinterlage empfangen sie jedoch nicht.“

In diesem sehr ausführlichen Zitat aus LG 25 sind besonders zwei Stellen hervorzuheben, nämlich: „Die der Kirche verheißene Unfehlbarkeit ist auch in der Körperschaft der Bischöfe gegeben, wenn sie das oberste Lehramt zusammen mit dem Nachfolger Petri ausübt. Diesen Definitionen kann aber die Beistimmung der Kirche niemals fehlen vermöge der Wirksamkeit desselben Heiligen Geistes, kraft deren die gesamte Herde Christi in der Einheit des Glaubens bewahrt wird und voranschreitet.“ Im Motiv des Voranschreitens ist hier der Fortschritt ausgedrückt, den die apostolische Überlieferung nach DV 8 in der Kirche kennt, und in den auch der Fortschritt der Verkündigung derer eingeschlossen ist, die nach DV 8 „mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben; denn die Kirche strebt im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen.“

Bei einer früheren Beschäftigung mit dieser Stelle haben wir die Begründung, die ausgerechnet an das Lehramt geknüpft wird und davon spricht, dass die Kirche im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegenstrebe, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen werden, problematisch gefunden. Im angegebenen, eigenen Kontext ist die unmittelbare Verknüpfung der Begründung, die sich auf alle Weisen des Fortschritts bezieht, gerade mit dem Lehramt nicht problematisch, denn sie ist in Zusammenschau mit dem Schluss von LG 25 zu verstehen, wo es heißt: „In Schrift oder Überlieferung wird sie (die Offenbarung, Anm. d. Verf.) durch die rechtmäßige Nachfolge der Bischöfe und insbesondere auch durch die Sorge des Bischofs von Rom unversehrt weitergegeben und im Licht des Geistes der Wahrheit in der Kirche rein bewahrt und getreu ausgelegt. Um ihre rechte Erhellung und angemessene Darstellung mühen sich eifrig mit geeigneten Mitteln der Bischof von Rom und die Bischöfe, entsprechend ihrer Pflicht und dem Gewicht der Sache. Eine neue öffentliche Offenbarung als Teil der göttlichen Glaubenshinterlage empfangen sie jedoch nicht.“

Damit ist ganz eindeutig, dass diese Art des Fortschritts in DV 8 nicht neue Lehren meinen kann, die zu dogmatischem oder genauer noch revelatorisch-depositärem Rang aufsteigen könnten, sondern nur die Möglichkeit bezeichnet, dass das eine Dogma der vollendeten Offenbarung Jesu Christi im Laufe der Zeit und durchaus während der gesamten Geschichtsdauer der Kirche immer differenzierter in Einzeldogmen ausgesagt und lehramtlich unfehlbar verkündet werden kann. Hier ist festzustellen, dass es bezüglich eigener Lehraussagen des Zweiten Vaticanums weder während des Konzils, noch danach zu solchen dogmatischen Definitionen von Lehraussagen aus Vaticanum II gekommen ist. DV 9 trägt zu unserer Fragestellung weniger bei, weil darin nur die innige Einheit von Schrift und Tradition betont wird. Aus DV 10 ist jedoch ein Passus wieder sehr wichtig und soll deswegen vollständig zitiert werden: „Die Heilige Überlieferung und die Heilige Schrift bilden den einen der Kirche überlassenen heiligen Schatz des Wortes Gottes. Voller Anhänglichkeit an ihn verharrt das ganze heilige Volk, mit seinen Hirten vereint, ständig in der Lehre und Gemeinschaft der Apostel, bei Brotbrechen und Gebet (vgl. Apg 8,42 griech.), so dass im Festhalten am überlieferten Glauben, in seiner Verwirklichung und seinem Bekenntnis ein einzigartiger Einklang herrscht zwischen Vorstehern und Gläubigen.

Die Aufgabe aber, das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes verbindlich zu erklären, ist nur dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut, dessen Vollmacht im Namen Jesu Christi ausgeübt wird. Das Lehramt ist nicht über dem Wort Gottes, sondern dient ihm, indem es nichts lehrt, als was überliefert ist, weil es das Wort Gottes aus göttlichem Auftrag und mit dem Beistand des Heiligen Geistes voll Ehrfurcht hört, heilig bewahrt und treu auslegt und weil es alles, was es als von Gott geoffenbart zu glauben vorlegt, aus diesem einen Schatz des Glaubens schöpft.“ Im ersten Teil dieses Zitates begegnen wir im harmonischen Zueinander von Hirten und Volk auch wieder dem Glaubenssinn. Für unsere Fragestellung entscheidend ist aber die Feststellung, dass die Aufgabe, das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes verbindlich zu erklären, nur dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut ist. Nach DV 9 ist also nicht die Tradition lebendig, sondern das jeweils aktuelle Lehramt, dieses lehrt aber nur und kann nur lehren, was überliefert ist und schöpft alles, was es als von Gott geoffenbart zu glauben vorlegt, unter dem Beistand des Heiligen Geistes aus diesem einen Schatz des Glaubens.

DV 8 als Zitat im Motu proprio Ecclesia Dei afflicta

Freilich gilt der Grundsatz, dass die Konzilstexte in dem Sinne zu verstehen sind, wie sie das nachkonziliare Lehramt selbst rezipiert hat. Betrachten wir aber, wie das Motu proprio Ecclesia Dei afflicta 4 DV 8 zitiert, muss man daran einige kritische Ãœberlegungen knüpfen. In diesem Motu proprio heißt es dort: „Die Wurzel dieses schismatischen Aktes (der unerlaubten Bischofsweihen vom 30. Juni 1988, Anm. d. Verf.) ist in einem unvollständigen und widersprüchlichen Begriff der Tradition zu suchen: unvollständig, da er den lebendigen Charakter der Tradition nicht genug berücksichtigt, die, wie das Zweite Vatikanische Konzil sehr klar lehrt, ‚von den Aposteln überliefert, (…) unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt kennt: es wächst das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen, durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, wie auch durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben.’“

Zwar wird anschließend auf das universale Lehramt des Papstes und der Bischöfe Bezug genommen, aber ohne sich auf DV 9 zu berufen, von DV 8 aber wird ausschließlich der Passus zitiert, der nur mit seinem Kontext richtig verständlich ist und isoliert durchaus den Eindruck erwecken kann, mit dem pneumatischen Beistand des Heiligen Geistes oder noch genauer dem Lehramt unter diesem Beistand werde, was im Motu proprio schon nicht mehr zitiert wird, dem Lehramt eine revelatorische Funktion zugeschrieben, strebe die Kirche „im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen, bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen.“ Im Kontext, wir wiederholen es nur der Eindeutigkeit willen, ist klar, dass das nur Einzeldogmen meint, die im Laufe der Zeit aus dem Glaubensschatz des Offenbarungsgutes geschöpft werden. Als Vorgang ist die Tradition zwar lebendig, und das Offenbarungsverständnis von Dei Verbum ist das eines schöpfungstheologischen und heilsgeschichtlichen Offenbarungsgeschehens, das mit dem Traditionsgeschehen inhaltlich substantiell verknüpft ist, aber Dei Verbum spricht in Nr. 8 nicht von einem lebendigen Charakter der Tradition, sondern in Nr. 9 von einem lebendigen Lehramt.

Ecclesia Dei afflicta ist als Motu proprio nur ein ausgesprochen niedrigrangiges Dokument des nachkonziliaren Lehramtes. Doch dort geschieht eine weitere, fragwürdige, Identifikation. Nicht nur wird Offenbarungs- und Traditionsgeschehen ineinsgesetzt, so dass durch das isolierte Zitatfragment aus DV 8 die inhaltliche Vollendung der Offenbarung übersehen zu werden droht, zumal das Traditionsgeschehen gerade durch die gemeinsame Substanz beider mit dem Offenbarungsgeschehen verbunden ist. Ecclesia Dei afflicta 4 setzt überdies offenbar Tradition und Lehramt gleich. Mit dieser Behauptung kann man sich inhaltlich nicht auf Dei Verbum stützen. Der Offenbarungsinhalt oder die Vollgestalt von Offenbarung gelangt nämlich nach Dei Verbum nicht direkt zum Lehramt – und im Kontext von DV 9 müsste man eigentlich sogar das gläubige Zueinander von Hirten und Volk vorausschicken – und zuerst sagen: zum Glaubenssinn, sondern vermittels des Traditionsgeschehens.

Weiter oben hieß es bereits, dass Dei Verbum ein Dokument des Kompromisses ist und dass darin teilweise verschiedene Ansätze unverbunden nebeneinanderstehen. Ein berechtigterweise ganz wichtiges und für Vaticanm II charakteristisches Anliegen im Offenbarungsverständnis ist das kontinuierliche Offenbarungsgeschehen von Schöpfung bis Vollendung der Geschichte. Der Offenbarungsgehalt ist nach Dei Verbum aber im Heilswerk Jesu Christi, insofern es Offenbarungswerk ist, durchaus bereits vollendet. Dem Offenbarungsgeschehen des Logos in der Welt entspricht in der Kirche, die in, aber nicht von der Welt (Vgl. Joh 17, 11-19.) ist, das Traditionsgeschehen des Pneuma. Formal sind Tradition und Lehramt als Geschehen gewissermaßen kongruent (Trotzdem wäre es doch auch formal sehr einseitig und sogar lehramtspositivistisch, Tradition ganz auf die Vollzüge des Lehramts oder das Lehramtsgeschehen einzugrenzen.), aber nicht identisch. Materiell müssen Tradition und Lehramt identisch sein, weil ihre gemeinsame Substanz diejenige der in und von Jesus Christus vollendeten Offenbarung ist.

Diese Vollendung der Offenbarung bedingt es, dass Offenbarungsgeschehen in der Welt und lebendiges Lehramt der Kirche oder Lehramtsgeschehen in der Kirche nicht direkt, sondern indirekt miteinander verbunden sind, nämlich mittels des pneumatischen Traditionsgeschehens, das analog zu Schöpfung und Offenbarungsgeschehen von der Gründung der Kirche bis zur Vollendung ihrer Geschichtsdauer reicht. Der Nachweis des lebendigen Charakters der Tradition gelingt Ecclesia Dei afflicta nur bei vollständiger, also inhaltlicher und formaler, Identifikation von Lehramt und Tradition. Diese entspricht aber nicht dem Gesamtzusammenhang von Dei Verbum und auch nicht dem Lehramtsverständnis von LG 25. Bei diesem lebendigen Charakter geht es nämlich nicht um die Selbstverständlichkeit der Lebendigkeit der Tradition, insofern sie Prozess, Vollzug oder Geschehen ist.

In Ecclesia Dei afflicta 4 will man offensichtlich auf eine inhaltliche Lebendigkeit hinaus, die man damit begründen will, dass uns die Tradition authentisch nur in Gestalt des jeweils aktuellen Lehramts begegnet. Das ist sogar in einem gewissen Sinne richtig, aber in Ecclesia Dei afflicta 4 fehlen alle Aussagen, die in Dei Verbum von der Vollendung der Offenbarung sprechen und Offenbarungs- und Traditionsgeschehen ausgerechnet in dieser gemeinsamen, vollendeten Substanz miteinander identifizieren. Diese substantielle Identität ermöglicht erst die formale Kongruenz von Traditions- und Lehramtsgeschehen in der Kirche. Ecclesia Dei afflicta 4 möchte hingegen das Offenbarungsverständnis von Dei Verbum, nämlich Offenbarung als Geschehen, nicht nur als einen Prozess verstehen, der mit der Schöpfung beginnt und sich erst eschatologisch vollendet, sondern dieses Geschehen auch inhaltlich öffnen und erst eschatologisch vollendet werden lassen. Dann wären nicht nur Lehramt und im Lehramt (und entsprechend im Glaubenssinn) die Tradition lebendig, sondern konsequent auch die Offenbarung noch inhaltlich unvollendet.

Dei Verbum und Lumen Gentium behaupten so etwas nicht, die Argumentation und logische Konsequenz der isolierten und gezielt fragmentarischen Zitiertechnik in Ecclesia Dei afflicta aber zielt gerade diese unvollendete lebendige Offenbarung an, in der ein lebendiges Lehramt eine lebendige Tradition quasi beliebig fortschreiben könnte. Ecclesia Dei afflicta 4 ist demnach ein Paradebeispiel der Bruchhermeneutik derer, die die Diskontinuität in Vaticanum II zelebrieren. Wir haben selbst gezeigt, dass sich ein traditionalistisch-häretischer Traditionsbegriff mit einem anti-pneumatischen Monoparadosalitismus sehrwohl konstruieren ließe, was Ecclesia Dei afflicta vertritt, ist genaugenommen nicht pneumatistischer Revelationsvitalismus, sondern christo-logischer Revelationsvitalismus, denn die Offenbarung soll ja letztlich deswegen inhaltlich lebendig sein, weil das Offenbarungsgeschehen mit der Schöpfung beginnt, vom Logos vollzogen wird, aber auch inhaltlich ein Kontinuum (Wenn die Kontinuität von der dann Ecclesia Dei afflicta 5b) spricht, aus dieser Vorstellung geschöpft sein sollte und wiederum, wie wir schon früher vermutet haben, hier das Stichwort der Reformhermeneutik liegt, wäre die Hermeneutik der Kontinuität selbst diejenige eines subtilen Bruchs, nicht fallweise die einer legitimen, aber dialektisch erreichten, Synthese.) ist, das vom Logos erst eschatologisch vollendet werden wird.

Diese Konsequenzen sind in Dei Verbum nicht angelegt, wohl aber doch der Ansatzpunkt der Bruchhermeneutik des Motu proprio von 1988: Während der Gedanke einer Uroffenbarung des präexistenten Logos in der Welt schon den Kirchenvätern vertraut war, tut Dei Verbum, trotz der inhaltlichen Vollendung der Offenbarung, die es anerkennt, letztlich so, als gäbe es synchron, parallel oder simultan eine kontinuierliche, inhaltlich übereinstimmende christo-logische Offenbarung des menschgewordenen Logos in der Welt und eine pneumatische Tradition dieser christo-logischen Offenbarung in der Kirche, die in, aber nicht von der Welt ist. Das wurde so sicher nicht planvoll in Dei Verbum angelegt oder konsequent bis zum Ende durchdacht, lässt sich aber aus dem Nebeneinander verschiedener Ansätze, die alle berechtigte Anliegen haben, indes nicht zu einem logischen Mit- und Zueinander finden, tatsächlich systemimmanent stringent und stimmig schließen. Doch dann ist im Horizont von Joh 17 die letzte Konsequenz die Frage, warum es überhaupt in der Kirche eine Tradition und in der Welt eine Kirche gibt.

Foto: Petersdom – Bildquelle: B. Greschner, kathnews

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