„Non possumus“ – Glaubens- und Denkanstöße für das Institut St. Philipp Neri vor rechtsstaatlichem und verfassungstheoretischem Horizont

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 15. April 2020 um 15:00 Uhr
Foto: Filippo Neri

Zwar ist Rainer Maria Kardinal Woelki schon seit Jahren der Kölner Erzbischof und nicht mehr der zuständige Oberhirte von Berlin, aber dennoch konnte man sich unwillkürlich an seinen Fastenhirtenbrief aus dem vergangenen Jahr erinnert fühlen, wenn man dieser Tage die österliche Causa Goesche mitverfolgt hat. Dieses Hirtenwort stand unter dem Leitthema: Wenn Ihr als Gemeinde zusammenkommt und war der existentiellen Stellung von heiliger Messe und Eucharistie im Glaubensleben katholischer Christen gewidmet.

Darin heißt es ziemlich zu Beginn grundlegend: „Die Feier der sonntäglichen Eucharistie ist für die Identität der ersten Christen so wichtig, dass sie sogar das Verbot des Kaisers Diokletian im Jahre 304 missachten, mit dem er ihnen die Todesstrafe androht, wenn sie eine Heilige Schrift besitzen, am Sonntag zur Feier der Eucharistie zusammenkommen oder Räume für ihre Versammlungen errichten. Dennoch treffen sich in Abitene, einem kleinen Dorf im heutigen Tunesien, eines Sonntags 49 Christen im Haus eines der Ihren [sic!], um die Eucharistie zu feiern. Sie werden festgenommen, nach Karthago gebracht und dort vernommen.

Auf die Frage, warum sie dem strengen Befehl des Kaisers zuwidergehandelt hätten, antworten sie: ‚Sine dominico non possumus‘ – Ohne uns am Sonntag zur Feier der Eucharistie zu versammeln, können wir nicht leben. Es würden uns die Kräfte fehlen, uns den täglichen Schwierigkeiten zu stellen und nicht zu unterliegen. Nach grausamer Folter werden alle 49 für ihre Teilnahme an der sonntäglichen Eucharistie getötet. Sie werden zu Märtyrern der Eucharistie am Sonntag. Würden das heute so noch selbst überzeugte Christen wie die Märtyrer damals für sich sagen können: Ohne die Feier der Eucharistie am Sonntag kann ich nicht leben? Das Bewusstsein für die Bedeutung der sonntäglichen Feier der Eucharistie muss sich bei uns dringend erneuern.“ Soweit Woelki 2019.

49 in Karthago, 50 in Berlin?

Der ursprünglich eucharistische Kontext des sprichwörtlich gewordenen Non possumus und dessen vollständige Form ist unserem und dem allgemeinen Bewusstsein häufig nicht mehr gegenwärtig. Liest man Propst Goesches Ostergruß 2020, so fühlt man sich zumindest prima facie an die unerschrockene Haltung erinnert, die aus diesem Non possumus spricht, das keineswegs Ausdruck von Starrsinn und Rechthaberei ist. Dort schreibt der Gründer und Präpositus des Instituts St. Philipp Neri: „Bei allen, die auf einen Ostergruß per Post warten, müssen wir uns leider entschuldigen. In diesem Jahr hat der Kampf um die Ostermesse, den wir nun leider verloren haben, unsere Kräfte über die Maßen gebunden. Aber dieser Kampf hat doch wenigstens erreicht, daß die Unverhältnismäßigkeit dieses Verbotes vielen bewußt geworden ist.“

Wenn man nun weiß, was Goesches Institut erreichen wollte, nämlich, mit bis zu fünfzig Gläubigen in seiner Kirche St. Afra in der Zeit von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag öffentlich Gottesdienst halten zu dürfen, mag die Parallele zu den frühchristlichen Zeugen des Glaubens geradezu perfekt erscheinen. Tatsächlich gilt jeder Sonntag als ein kleines Ostern und ist es daher für jeden gläubigen Katholiken besonders schmerzlich, ausgerechnet am tatsächlichen Osterfest keinen Zugang zur heiligen Messe und Eucharistie zu haben.

Dem Rechtsweg kann etwas Kämpferisches zu eigen sein, doch wenn Goesche von seinem Kampf um die Ostermesse spricht, dann drängt sich doch stärker der Eindruck einer ziemlich theatralischen Selbstinszenierung in den Vordergrund, vor allem, wenn anschließend als positivem Effekt, der wenigstens erreicht worden sei, davon die Rede ist, dass vielen die Unverhältnismäßigkeit des Verbots öffentlicher Gottesdienste bewusst geworden sei. Daraus muss man insgesamt leider doch auf eine Uneinsichtigkeit des Propstes von St. Afra und seiner Mitstreiter schließen, die sie nur zu Unrecht als eine Gemeinsamkeit mit frühen Christen und Märtyrern ausgeben können.

Eilantrag und Verfassungsbeschwerde

Wirft man einen Blick in den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2020, mit dem die Richter Masing, Paulus und Christ den Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnen, erkennt man deutlich, dass die Richter die herausragende Bedeutung der heiligen Messe und der Teilnahme daran gerade zu Ostern anerkennen, die auch nicht durch Liveübertragungen und erst recht nicht durch persönliches stilles Gebet vollwertig kompensiert werden kann.

In einem ähnlich gelagerten, hessischen Fall entschieden die drei Richter entsprechend. Zu diesem Beschluss gibt es auch eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes, die ganz überwiegend ebenfalls als Erläuterung zum Berliner Pendant gelesen werden kann. Dass zwei Mitglieder des dreiköpfigen Richtergremiums Paulus und Christ heißen, sollte Goesche, der bis jetzt jedenfalls nicht als humorlos gegolten hat und seinem Institut, auf das das hoffentlich abfärbt, trotz allem doch einen gewissen risus paschalis entlockt haben.

Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen

Neben epidemiologischen Erwägungen war dafür, dass weder in Hessen noch in Berlin die beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen werden konnten, ausschlaggebend, dass der Erfolg oder das Scheitern einer Verfassungsbeschwerde sich derzeit als offen darstellen. Goesche hatte schon am 9. April 2020 angekündigt, Verfassungsbeschwerde einzulegen; in der Pressemitteilung vom 11. April 2020 verweist er selbst darauf, dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren, eben der Verfassungsbeschwerde, noch aussteht. Dass deshalb die beantragte einstweilige Anordnung gar nicht erlassen werden konnte, scheint zu Goesche und seinem Umfeld nicht durchgedrungen zu sein.

Dass in Randnummer 12 des Beschlusses hervorgehoben wird, dass eine einstweilige Anordnung nicht auf St. Afra beschränkt bleiben würde, sondern sich auch andere Kirchengemeinden unter den gleichen Bedingungen der beschränkten Teilnehmerzahl, Wahrung eines Sicherheitsabstandes, Aufzeichnung der Teilnehmer in Listen und dauerhafte Verwahrung dieser, Postanschriften und Telefonnummern enthaltenden, Listen, darauf hätten berufen können (Gebot der Gleichbehandlung), verschweigt Goesche ebenso wie Randnummer 14, worin das Gericht zum Ausdruck bringt, dass es bezweifelt, ob die angebotenen Sicherheitsvorkehrungen überhaupt ausreichen würden, die weitere Verbreitung des Coronavirus tunlichst auszuschließen.

Gottesdienste der Hausgemeinschaft blieben möglich

Zutreffend heißt es in der Pressemitteilung vom Karsamstag, dass trotzdem Gottesdienste im Kreise der Hausgemeinschaft gefeiert werden konnten (und schon vorher sowie auch weiterhin, müsste man der Deutlichkeit halber hinzufügen). Davon betroffen waren (und sind) ausschließlich Mitglieder der Kommunität, maximal weitere Personen, sofern sie haupt- oder nebenwohnsitzlich an der Adresse des St. Afra-Stiftes mit allen zugehörigen Räumlichkeiten gemeldet sind, und Zugang zur Kirche hatten (und haben), ohne das Portal benutzen zu müssen, das während dieser Gottesdienste verschlossen zu halten ist. Zusätzlich wäre an sich zu verlangen, dass dieser zulässige Kreis von Teilnehmern sich vorsorglich in Selbstquarantäne begibt.

Doch externe Gläubige anwesend?

Trifft ein Bericht von B.Z.-Berlin zu, erscheint es jedoch wahrscheinlich, dass Goesche diese engen Grenzen zulässiger Gottesdienste, durch die übrigens das Recht auf freie Religionsausübung für Goesche und die Kommunität ja jederzeit gewahrt geblieben ist, überschritten hat.

Dies wäre vor allem deswegen prinzipiell bedenklich, weil es offenbaren würde, dass die Antragsteller die Entscheidung des von ihnen selbst angerufenen Höchstgerichts nicht ernstnehmen und akzeptieren. Dann jedoch fragt sich, warum man überhaupt den Rechtsweg beschritten und sogar ausgeschöpft hat. Wer so agiert, darf sich nachher nicht beklagen, wenn auch die Verfassungsbeschwerde nicht das gewünschte Ergebnis bringt. Diese selbst ist zwar kostenfrei, aber warum dann die Sache durch alle Instanzen hindurch weiterverfolgen und mutwillig die Gerichtskosten in die Höhe treiben, auf denen man sitzenbleiben wird und zusätzlich zu denen höchstwahrscheinlich noch die Honorarnote des eigenen Rechtsanwalts kommt? Verantwortungsvoller, zweckmäßiger und sparsamer Einsatz von Spendengeldern sieht jedenfalls doch anders aus.

Doch nur medienwirksame Show und bewusste Provokation?

Es drängt sich fast unabweisbar der Eindruck einer medialen Selbststilisierung, also doch irgendwie der ganz bewusst berechnende Anspruch auf, mit dem Non possumus frühchristlicher Blutzeugen in einer Kontinuitätslinie zu stehen. Ein solches Selbstbild kann der unvoreingenommene außenstehende Beobachter nur als missbräuchlich empfinden.

Indirekt allen traditionsverbundenen Gläubigen und Gemeinschaften erheblich geschadet

Vor diesem Hintergrund muss ausgesprochen werden, dass Goesches Aktion niemandem so sehr geschadet hat wie allen anderen, die mit ihm die Liebe zur überlieferten römischen Liturgie teilen. Auch wer von diesen sich ganz normal und selbstverständlich gewissenhaft an die geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hält und sicherlich schweren Herzens auf die liturgische Feier der Kar- und Ostertage verzichtet hat, wird nun mit uneinsichtigen Querulanten gleichgesetzt; ein Klima sektiererischen Fanatismus wird allzu leicht konstruiert und unterstellt, und Goesches Vorgehen macht es alles andere als leicht, diesen Vorwurf überzeugend zu entkräften oder zu zerstreuen.

Ein abschließendes Wort zur Kommunionspendung in St. Afra

Ein Blick auf die Homepage des Instituts St. Philipp Neri zeigt, dass am Ostersonntag und Ostermontag dreimal täglich die heilige Kommunion ausgeteilt worden ist. Seit Osterdienstag bis zum Weißen Samstag geschieht dies sogar fünfmal täglich (vgl. den eingangs bereits verlinkten Ostergruß). Dabei muss der Ritus der Kommunionspendung extra Missam eingehalten werden. Dieser ist zwar kurz, aber liturgisch vorgeschrieben. Damit ist er ein Gottesdienst im Sinne der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung, von dieser miterfasst und folglich derzeit untersagt, ganz unabhängig davon, ob bei der Kommunionspendung selbst beziehungsweise beim Kommunionempfang eine unmittelbare Gefahr der (Tröpfchen-)Infektion mit Covid-19 gegeben ist oder nicht.

Außerdem zeigt die mehrmals täglich angebotene Kommunionspendung, dass sie sich an von auswärts kommende Gläubige wendet, denen momentan aber nur die individuelle stille Einkehr ermöglicht werden darf. Zur Teilnahme an – wenn auch nur kurzen – Gottesdiensten aller Art kann derzeit niemand ermutigt oder eingeladen werden, die Hausgemeinschaft jedoch hat Gelegenheit, insgesamt innerhalb der strikt intern zu feiernden Kommunitätsmesse, die von außen nicht zugänglich sein darf, zu kommunizieren.

Foto: Filippo Neri – Bildquelle: Wikipedia

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