Nach Verbot der Segnungen gleichgeschlechtlicher Paare probt man den Aufstand gegen Rom

Jetzt könnte Rom mit einem „Monitum“ reagieren. Von Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 2. Mai 2021 um 16:06 Uhr
Petersdom

Man fühlt sich erinnert an die unseligen Ereignisse im Juni 1988. Nachdem Erzbischof Lefebvre über die Presse seine feste Absicht mitgeteilt hatte, er würde am 30. Juni 1988 vier seiner Priester zu Bischöfen weihen, reagierte der Vatikan prompt. Der damalige Präfekt der Bischofskonkongregation, Kardinal Bernardin Gantin, kündigte offiziell die „Exkommunikation als Tatstrafe“ an und ermahnte vorab mit einem „Monitum“, der Ermahnung, dass diese Weihen ohne Genehmigung des Heiligen Stuhles erfolgen würden und ihn und die von ihm geweihten Bischöfe unmittelbar von Rechts wegen den Ausschluss auch er Kirchengemeinschaft nach sich ziehen würde.

Trotz der Warnung weihte Erzbischof Lefebvre am 30. Juni die vier Bischöfe. Damit war die Tatstrafe der Exkommunikation eingetreten, die das Kirchenrecht für eine Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat androht (can. 1382). Dazu brauchte es keines eigenen Eingreifens des Apostolischen Stuhles mehr. Die Strafte trat alleine, automatisch mit Begehen der Bischofsweihe ein. Am 1.7.1988 unterzeichnete der Präfekt der Bischofskongregation  das Dekret, mit dem der Eintritt der Tatstrafe der Exkommunikation hoheitlich im Nachhinein festgestellt worden ist. Bekanntlich hat Papst Benedikt XVI. die Exkommunikation der vier von Erzbischof Lefebvre geweihten Bischöfe aufgehoben.

Monitum an rebellische Seelsorger

Anfang März 2021 hat die Glaubenskongregation in einem von Papst Franziskus bewilligten Schreiben das Verbot von Segnungen homosexueller Paare ausgesprochen. Unbeeindruckt proben einige nördlich der Alpen nun den Aufstand gegen Rom. Unter dem Motto „#liebegewinnt“ laden Priester, Seelsorger und Seelsorgerinnen aus ganz Deutschland am 10. Mai 2021 zu Segnungsgottesdiensten fĂĽr homosexuelle Paare ein. Ebenso wie die Bischofsweihen 1988 ohne päpstliches Mandat ist auch die Segnung homosexueller Paare trotz ausdrĂĽcklichen päpstlichen Verbotes eine Straftat gegen die Einheit der Kirche, sie ist ein schismatischer Akt, denn die rebellische Gruppe von Seelsorgern verweigert auf eklatante Weise die Unterordnung unter den Papst und die Gemeinschaft mit den ĂĽbrigen Gliedern der Kirche (vgl. can. 751). Nach dem Kirchenrecht ziehen sich Schismatiker die Exkommunikation als Tatstrafe zu. Dies ist dann der Fall, sobald die Segnungen erfolgen (can. 1364).

Da die verantwortlichen Bischöfe nicht handeln, könnte Rom selber tätig werden. Wie 1988 könnte der Präfekt der Glaubenskongregation ein Monitum, eine Ermahnung an diese rebellische Gruppe senden mit dem Hinweis auf den Eintritt der Exkommunikation, sollten die Segnungen tatsächlich stattfinden.

Aber auch unabhängig von einer solchen vorausgehenden Ermahnung aus Rom tritt die Exkommunikation wie gesagt mit der Segnung bereits von Rechts wegen ohne kirchenamtliche Intervention (can. 1364) ein. Die betreffenden Seelsorger und Seelsorgerinnen wären exkommuniziert. Ein nachfolgendes Dekret der Glaubenskongregation würde die Feststellung der eingetreten Exkommunikation bedeuten.

Welche Rechtsfolgen eine Exkommunikation mit sich bringt, ob die Exkommunizierten noch gültig die Sakramente spenden und was katholische Gläubige tun können, dies und vieles mehr erfahren Sie in einem ausführlichen Interview morgen bei den Kollegen des katholischen Internetportals Kath.net.

Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC

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