Münchner Kirchenrechtler: Keine Änderung des Kirchenrechts

Der Münchener Kirchenrechtler Prof. Winfried Aymans nimmt in der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“ Stellung zur jüngsten Pfarrei-Instruktion.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 12. August 2020 um 18:45 Uhr
Frauenkirche in München

München (kathnews). Der Münchner Kirchenrechtler Winfried Aymans spreche sich gegen Änderungen im Kirchenrecht bezüglich der Pfarreireform aus, so berichtet die katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“ in ihrer aktuellen Online-Ausgabe. Zu den wahren Ursachen des Priestermangels gehörten gesellschaftliche und innerkirchliche Entwicklungen wie eine allgemeine Säkularisierung, die Abnahme der Kinderzahl oder der als Kampfbegriff missbrauchte Begriff der Klerikalisierung. „In seiner schlimmsten Form richte er sich gegen jegliches Weiheamt“, so Prof. Aymans laut Tagespost.

Mitwirkung der Laien

Dieser wies auch auf die Aufgaben der Laien hin. Sie seien „nicht die passiv von den Klerikern geistlich Versorgten“, sondern „aufgerufen, zusammen mit den geweihten Amtsträgern die Sendung der Kirche mitzutragen“. „Wo Priestermangel herrsche weise das geltende Kirchenrecht hierfür den Weg.“

Laien als Moderatoren einer Pfarrei?

Wenn mehrere Pfarreien zusammengefasst werden müssten, so müsse dies so geschehen, dass ein bestimmter Priester dem Bischof gegenüber verantwortlich sei, erklärte Prof. Aymans. Nicht ganz verständlich ist jedoch sein Vorschlag, dass „(m)it Rücksicht auf die gewachsenen Strukturen der traditionellen Pfarreien“ „Laien als Moderatoren einzusetzen“ sind. Wörtlich plädiert Prof. Aymans nach dem Wortlaut der Tagespost: „In jeder Pfarrei solle ein Diakon oder ein Laien (Mann oder Frau) das kirchlich-gesellschaftliche Leben nach Weisung des Pfarrers organisieren und in Verantwortung gegenüber diesem moderieren“.

Das Substantiv „Moderator“ und das Verb „moderieren“ sollte in diesem Zusammenhang jedoch tunlichst vermieden werden. Das Kirchenrecht (can. 517 § 2) spricht in Bezug auf den Diakon und den Laien von der „Ausübung der Hirtensorge einer Pfarrei“ (exercitium), can. 129 § 2 von „mitwirken“ (cooperari). „Moderator“ und  „moderieren“ wecken jedoch den Eindruck, als ob Laien  Träger von Leitungsvollmacht sein könnten. Das entspricht aber nicht den Vorgaben des CIC/1983 (kirchliches Gesetzbuch), der in dieser Lehre der sogenannten „Münchner Schule“, der Aymans angehört, folgt, die sich ihrerseits auf die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils von der Einheit von Leitungsgewalt (Hirtengewalt) und Weihegewalt stützt. Darum sieht folglich auch der Gesetzgeber das Amt des Moderators ausschließlich für einen Priester vor, „der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Hirtensorge leitet“ (moderetur). Gerade die jüngste Instruktion ruft erneut in Erinnerung, dass Träger von Leitungsämtern ausschließlich Geweihte sein können und dass Laien darum Titel von Ämtern, die die Weihevollmacht voraussetzen, nicht führen dürfen. Laien und Diakone können nicht die Pfarrei moderieren, sie können aber an der Hirtensorge zusammen mit dem Priester-Moderator, der die Befugnisse eines Pfarrers hat, mitwirken.

Foto: Frauenkirche in München – Bildquelle: Kathnews

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