Lumen gentium, Artikel 27

Die Leitungsgewalt der Bischöfe.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 10. November 2014 um 13:26 Uhr
Vaticanum II, KonzilsvÀter

Einleitung von Gero P. Weishaupt:

Wie in meiner Einleitung zu Artikel 22 (Primat und KollegialitĂ€t) von Lumen gentium erwĂ€hnt, kam es beim Ersten Vatikanischen Konzil nicht mehr zur Ausformulierung der Lehre ĂŒber das Bischofsamt. Die Folge war eine Betonung der Rolle des Papstes, wodurch wiederum der Eindruck entstand, dass das Amt des Bischofs nur das eines Stellvertreters (Vikars) des Papstes sei. Das Gleichgewicht zwischen den Verantwortungsbereichen der hoheitlichen kirchlichen universalen (Papst) und partikularen (Bischöfe) Leitungsgewalt hat das Zweite Vatikanische Konzil auf der Grundlage der heiligen Schrift und der KirchenvĂ€ter hergestellt.

Bischöfe sind keine Stellvertreter des Papstes

In gegenstĂ€ndlichen Artikel 27 von Lumen gentium geht es um die Leitungsgewalt (potestas regiminis) der (Diözesan)Bischöfe und derjenigen, die ihnen rechtlich gleichgestellt sind, auch wenn diese nicht unbedingt die Bischofsweihe empfangen haben. Dazu zĂ€hlt der Gesetzgeber in can. 368 (CIC/1983) den Vorsteher einer GebietsprĂ€latur und –abtei, eines Apostolischen Vikariates und einer Apostolischen PrĂ€fektur sowie einer Apostolischen Administratur. Die VĂ€ter des Zweiten Vatikanischen Konzil heben hervor, dass den Ortsbischöfen, d.h. den Oberhirten einer Diözese, will sagen einem bestimmten Teil des Volkes Gottes, das die Kirche ist, eigenberechtigte (propria), ordentliche (ordinaria) und unmittelbare (immediata) Gewalt (potestas) zukommt im Blick auf die Hirtengewalt in ihren BistĂŒmern. „Sie sind nicht als Stellvertreter der Bischöfe von Rom zu verstehen“ lehren die KonzilsvĂ€ter, „denn sie haben eine ihnen eigene Gewalt inne und heißen in voller Wahrheit Vorsteher des Volkes, das sie leiten.“ Gleichwohl ĂŒben sie diese ihre Hirtengewalt in Einheit mit dem Bischof von Rom, dem Papst, und den anderen Bischöfen aus. „Ihre Gewalt wird von der obersten und allgemeinen Gewalt nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil bestĂ€tigt, gestĂ€rkt und in Schutz genommen.“

Eigenberechtigte, ordentliche und umittelbare Leitungsgewalt

Eigenberechtigte Gewalt (potestas propria) heißt, dass die Bischöfe ihre Amt nicht stellvetretend, gleichsam als „Alter Ego“ des Papstes ausĂŒben (wie das bei einem General- und Bischofsvikar hinsichtlich des Bischofs der Fall ist), sondern in eigenem Namen. Ordentliche Gewalt (potestas ordinaria) will sagen: Die Bischöfe sind ebensowenig Delegierte des Papstes in ihren Diözesen. Sie haben mithin keine Gewalt, die ihnen vom Papst innerhalb bestimmter Grenzen verliehen wurde und die er ihnen wieder entziehen kann, wenn er es fĂŒr nötig erachtet. Unmittelbare Gewalt (potestas immediata) schließlich besagt, dass die Bischöfe in der AusĂŒbung ihrer Amtsvollmacht rechtlich nicht an andere gebunden ist, vorbehaltlich freilich der Bindung an den Papst und die universalkirchlichen Vorgaben, denen jene der Diözese untergeordnet sind, sowie der im Gesetzbuch verankerten Mitwirkungsrechte der Beratungs- und Stellvertretungsorgane in der Diözese.

Texte von Lumen gentium, Artikel 27

Die Bischöfe leiten die ihnen zugewiesenen Teilkirchen als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch, Beispiel, aber auch in AutoritĂ€t und heiliger Vollmacht, die sie indes allein zum Aufbau ihrer Herde in Wahrheit und Heiligkeit gebrauchen, eingedenk, daß der GrĂ¶ĂŸere werden soll wie der Geringere und der Vorsteher wie der Diener (vgl. Lk 22,26-27). Diese Gewalt, die sie im Namen Christi persönlich ausĂŒben, kommt ihnen als eigene, ordentliche und unmittelbare Gewalt zu, auch wenn ihr Vollzug letztlich von der höchsten kirchlichen AutoritĂ€t geregelt wird und im Hinblick auf den Nutzen der Kirche oder der GlĂ€ubigen mit bestimmten Grenzen umschrieben werden kann. Kraft dieser Gewalt haben die Bischöfe das heilige Recht und vor dem Herrn die Pflicht, Gesetze fĂŒr ihre Untergebenen zu erlassen, Urteile zu fĂ€llen und alles, was zur Ordnung des Gottesdienstes und des Apostolats gehört, zu regeln.

Ihnen ist das Hirtenamt, das heißt die bestĂ€ndige tĂ€gliche Sorge fĂŒr ihre Schafe, im vollen Umfang anvertraut. Sie sind nicht als Stellvertreter der Bischöfe von Rom zu verstehen, denn sie haben eine ihnen eigene Gewalt inne und heißen in voller Wahrheit Vorsteher des Volkes, das sie leiten. Folglich wird ihre Gewalt von der obersten und allgemeinen Gewalt nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil bestĂ€tigt, gestĂ€rkt und in Schutz genommen. Dabei bewahrt der Heilige Geist die von Christus dem Herrn in seiner Kirche gesetzte Form der Leitung ohne Minderung.

Der Bischof, der vom Hausvater gesandt ist, seine Familie zu lenken, soll sich das Beispiel des guten Hirten vor Augen halten, der nicht gekommen ist, sich bedienen zu lassen, sondern zu dienen (vgl. Mt 20,28; Mk 10,45) und sein Leben fĂŒr seine Schafe hinzugeben (vgl. Joh 10,11). Aus den Menschen genommen und mit Schwachheit behaftet, kann er mitleiden mit denen, die in Unwissenheit und Irrtum sind (vgl. Hebr 5,1-2). Er soll sich nicht weigern, seine Untergebenen zu hören, die er wie wirkliche Söhne umsorgt und zu eifriger Mitarbeit mahnt. Da er fĂŒr ihre Seelen Gott wird Rechenschaft ablegen mĂŒssen (vgl. Hebr 13,17), soll er fĂŒr sie durch Gebet, Predigt und jederlei Liebeswerk Sorge tragen, desgleichen fĂŒr jene, die noch nicht von der einen Herde sind und die er doch im Herrn als ihm anempfohlen betrachten soll. Da er wie der Apostel Paulus allen Schuldner ist, sei er bereit, allen das Evangelium zu predigen (vgl. Röm 1,14-15) und seine GlĂ€ubigen zu apostolischem und missionarischem Tatwillen zu ermuntern. Die GlĂ€ubigen aber mĂŒssen dem Bischof anhangen wie die Kirche Jesus Christus und wie Jesus Christus dem Vater, damit alles in Einigkeit ĂŒbereinstimme und ĂŒberströme zur Verherrlichung Gottes (vgl. 2 Kor 4,15).

Foto: Vatikanum II. KonzilsvĂ€ter – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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