Lumen gentium, Artikel 22

Primat und KollegialitÀt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 28. September 2014 um 18:07 Uhr
Vaticanum II, Papst Paul VI.

Einleitung von Gero P. Weishaupt:

Die VĂ€ter des Ersten Vatikanischen Konzils kamen wegen des deutsch-französischen Krieges (1870 bis 1871) nicht mehr dazu, die Lehre vom Primat des Papstes und seiner Unfehlbarkeit durch die Lehre von der KollegialitĂ€t der Bischöfe zu ergĂ€nzen. Die TextentwĂŒrfe, die die KollegialitĂ€t thematisierten, landeten in den Archiven. So blieb das Konzil ein Torso.

Authentische Interpretation

Das Zweite Vatikanische Konzil stellt mit dem Begriff des Primates den Begriff des Bischofskollegium an die Seite. Schon in den Konzilsdebatten wurde das als eine BeeintrĂ€chtigung der pĂ€pstlichen Primatsgewalt gedeutet. Um jedes MissverstĂ€ndnis auszuschließen, hat Papst Paul VI. kraft seines Amtes der Kirchenkonstitution in einer „erklĂ€renden Note“ (nota explicativa) eine authentische und damit kirchenamtlich bindende Interpretation mitgegeben. Die Note ist zwar nicht Teil der Konstitution, aber diese muss im Licht der erklĂ€renden Note verstanden werden.

Ein Subjekt und zwei Handlungsweisen

Danach gibt es zwei AusĂŒbungsweisen der pĂ€pstlichen Vollmacht: die primatiale und die kollegiale. Der Papst kann jederzeit ohne und unabhĂ€ngig vom Bischofskollegium seine pĂ€pstliche Vollmacht ausĂŒben, denn er steht dem Bischofskollegium gegenĂŒber (vgl. Erstes Vatikanisches Konzils). Zugleich aber ist der Papst selber Bischof von Rom und damit Glied des Bischofskollegiums, so wie Petrus auch Glied der Gruppe der Apostel gewesen ist. Der Papst kann darum seine Vollmacht kollegial ausĂŒben, insofern er selber das Haupt des Bischofskollegiums ist (vgl. ergĂ€nzende Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils). Als solcher ist der Papst immer und ausschließlich Handlungsprinzip des Bischofskollegiums. Ohne ihn kann das Kollegium nicht tĂ€tig werden. Nur seine Mitwirkung konstituiert einen wahren kollegialen Akt. Was die Seele fĂŒr den Leib, das ist der Papst fĂŒr das Bischofskollegium. Das Bischofskollegium schließt als konstitutives Element den Papst und dessen Mitwirken immer mit ein. WĂŒrde der Papst ausgeschlossen, existierte das Kollegium nicht und gĂ€be es keinen kollegialen Akt. Somit wird die KollegialitĂ€t der Bischöfe und der Primat des Papstes vom Zweiten Vatikanischen Konzil nicht als GegensĂ€tze gesehen, sondern komplementĂ€r, als ErgĂ€nzung. Es gibt in der Kirche nur ein Subjekt der höchsten Kirchengewalt: das unter dem Papst als seinem primatialen Haupt verfaßte Kollegium. Dieses eine Subjekt kennt zwei Handlungsweisen: einerseits die des Papstes allein und gegenĂŒber dem Kollegium der Bischöfe und andererseits die gemeinsame Handlungsweise des Papstes mit dem Kollegium der Bischöfe, deren Haupt und Handlungsprinzip der Papst ist, so dass jeder kollegiale Akt nur mit ihm und niemals ohne ihn möglich ist.

Lehre von der KollegialitÀt hat ihre Wurzeln in der Heiligen Schrift und in der Tradition

Die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils von der KollegialitĂ€t der Bischöfe ist nicht neu, wenngleich es das erste Mal ist, dass ein Konzil sie so explizit darlegt hat. Der Sache nach hat diese Lehre tiefe Wurzeln im Neuen Testament, in der frĂŒhkirchlichen Praxis, in der Liturgie sowie in der Lehre der KirchenvĂ€ter, namentlich in den Werken des heiligen Cyprian und der PĂ€pste Coelestin I., Leo I. und Gregor I. Im darauf folgenden Mittelalter geriet die Lehre in den Hintergrund. Erst im 18. Jahrhundert ist man sich ihrer wieder mehr bewußt geworden. Papst Gregor XVI. spricht dann 1832 von ihr ausdrĂŒcklich, und die VĂ€ter des Ersten Vatikanischen Konzils hatten, wie gesagt, die Absicht, die Lehre vom Primat mit der von der KollegialitĂ€t der Bischöfe zu ergĂ€nzen. In seiner Missionsenzyklika Fidei donum von 1957 setzt auch Pius XII. die bischöfliche KollegialitĂ€t voraus.

Text von Lumen gentium Artikel 22

Wie nach der VerfĂŒgung des Herrn der heilige Petrus und die ĂŒbrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in entsprechender Weise der Bischof von Rom, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden. Schon die uralte Disziplin, daß die auf dem ganzen Erdkreis bestellten Bischöfe untereinander und mit dem Bischof von Rom im Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens Gemeinschaft hielten, desgleichen das Zusammentreten von Konzilien zur gemeinsamen Regelung gerade der wichtigeren Angelegenheiten in einem durch die Überlegung vieler abgewogenen Spruch weisen auf die kollegiale Natur und Beschaffenheit des Episkopates hin. Diese beweisen die im Lauf der Jahrhunderte gefeierten ökumenischen Konzilien. Darauf deutet aber auch schon der frĂŒh eingefĂŒhrte Brauch hin, mehrere Bischöfe zur Teilnahme an der Erhebung eines NeuerwĂ€hlten zum hohenpriesterlichen Dienstamt beizuziehen. Glied der Körperschaft der Bischöfe wird man durch die sakramentale Weihe und die hierarchische Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums.

Das Kollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur AutoritĂ€t, wenn das Kollegium verstanden wird in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom, dem Nachfolger Petri, als seinem Haupt, und unbeschadet dessen primatialer Gewalt ĂŒber alle Hirten und GlĂ€ubigen. Der Bischof von Rom hat nĂ€mlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt ĂŒber die Kirche und kann sie immer frei ausĂŒben. Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt, gleichfalls TrĂ€ger der höchsten und vollen Gewalt ĂŒber die ganze Kirche . Diese Gewalt kann nur unter Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeĂŒbt werden. Der Herr hat allein Simon zum Fels und SchlĂŒsseltrĂ€ger der Kirche bestellt (vgl. Mt 16,18-19) und ihn als Hirten seiner ganzen Herde eingesetzt (vgl. Joh 21,15 ff). Es steht aber fest, daß jenes Binde- und Löseamt, welches dem Petrus verliehen wurde (Mt 16,19), auch dem mit seinem Haupt verbundenen Apostelkollegium zugeteilt worden ist (Mt 18,18; 28,16-20) (64). Insofern dieses Kollegium aus vielen zusammengesetzt ist, stellt es die Vielfalt und UniversalitĂ€t des Gottesvolkes, insofern es unter einem Haupt versammelt ist, die Einheit der Herde Christi dar. In diesem Kollegium wirken die Bischöfe, unter treuer Wahrung des primatialen Vorrangs ihres Hauptes, in eigener Vollmacht zum Besten ihrer GlĂ€ubigen, ja der ganzen Kirche, deren organische Struktur und Eintracht der Heilige Geist immerfort stĂ€rkt. Die höchste Gewalt ĂŒber die ganze Kirche, die dieses Kollegium besitzt, wird in feierlicher Weise im ökumenischen Konzil ausgeĂŒbt. Ein ökumenisches Konzil gibt es nur, wenn es vom Nachfolger Petri als solches bestĂ€tigt oder wenigstens angenommen wird; der Bischof von Rom hat das Vorrecht, diese Konzilien zu berufen, auf ihnen den Vorsitz zu fĂŒhren und sie zu bestĂ€tigen. Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen ausgeĂŒbt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der rĂ€umlich getrennten Bischöfe billigt oder frei annimmt, so daß ein eigentlich kollegialer Akt zustande kommt.

Foto: Papst Paul VI., Zweites Vatikanisches Konzil – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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