Lebendige liturgische Ãœberlieferung und Praxis kann auch der Papst nicht unterbinden oder austauschen

Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 28. November 2021 um 14:46 Uhr

In den Kreisen derer, die über die Liturgiereform Pauls VI. hinaus den Gebrauch der tridentinischen Liturgiebücher, besonders des Missale Romanum, beibehielten, beibehalten oder wieder aufnehmen wollten, erfreut sich die Bulle Quo primum tempore, mit der Papst Pius V. 1570 das damals erstmals kodifizierte, jedoch nicht neugeschaffene Messbuch des Römischen Ritus versah, einer ziemlichen Bekanntheit und noch größeren Beliebtheit, wird sie doch seit den 1970ger Jahren immer wieder gerne als starkes Argument für das unbeirrbare Festhalten daran angegeben.

Ebenfalls ziemlich bekannt ist die Bestimmung der genannten Bulle, dass Bistümer und Orden, die seinerzeit einen nachweislich wenigstens zweihundertjährigen Eigenritus besaßen, der sich unverändert in kontinuierlichem Gebrauch befunden hatte, also nicht etwa durch reformatorische Einflüsse verfremdet und entstellt worden sein konnte, diesen fortführen sollten. Für den Fall, dass einer Diözese oder einem Orden mit einem solchen Eigenritus das tridentinische Messbuch besser gefällt (magis placeret) erlaubt der Papst lediglich, es zu übernehmen (permittimus).Das müsse dann jedoch konsequent geschehen, ohne Anleihen an früheren eigenen Gebräuchen oder liturgischen Texten und dürfe man umgekehrt nichts, was das Römische Messbuch vorschreibe, unterlassen. Ein solcher Übergang zum Römischen Ritus setzte aber den einhelligen Willen und die einstimmige Zustimmung des Bischofs und des gesamten Domkapitels (de Episcopi vel Praelati Capitulique universi consensu) voraus, konnte also völlig legitim und vor allem auch wirkungsvoll blockiert werden.

Dieser Spielraum entsprang dem Respekt des Papstes vor der liturgischen Überlieferung, die in den Kirchen vor Ort und in den Orden intakt und lebendig war. Es lässt sich daraus die Einsicht gewinnen, dass ein überlieferter Ritus wohl einschlafen kann, dass die Kirche aber niemals einen Ritus, der die lex orandi et credendi getreu ausdrückt und der ungebrochen praktiziert wird, gleichsam autoritär einschläfert. Genau das aber ist es, worauf Papst Franziskus mit Traditionis Custodes mittelfristig abzielt.

Legitimer Reformauftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils wurde überschritten

Wie Pius V. den Römischen Ritus im Auftrag des Konzils von Trient kodifiziert hat, so kann prinzipiell jeder Papst nach ihm wiederum und auch im Auftrag eines späteren Konzils eine weitere Kodifikation dieses Römischen Ritus vornehmen. Kodifizieren bedeutet jedoch nicht, ihn kraft der päpstlichen Autorität willkürlich neu zusammenzustellen und das Produkt einfach ebenfalls Missale Romanum zu nennen, indem man sich jetzt auf den Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils beruft. Der gregorianische Ritus, den schon Pius V. vorgefunden hatte, sollte zwar im Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils einer erneuten Reform unterzogen werden, doch war diese im wesentlichen 1965 zum Abschluss gekommen, danach, jedenfalls seit dem Novus Ordo Missae, liegt in den liturgischen Texten und Gesten (Riten und Zeremonien) erkennbar etwas substantiell Neues vor, das man nicht länger mit dem gregorianischen Bestand der römischen Liturgie identifizieren oder als dessen aktuellste Entwicklungsstufe betrachten kann, auch wenn es noch geringe Übereinstimmungen geben mag, wie beispielsweise einen textlich teils allerdings selbst im Kern abgeänderten und fakultativ gewordenen Canon Romanus im sogenannten Ersten Hochgebet. Eher liegt seit diesem Stadium der paulinischen Liturgiereform ein päpstlicher Universalritus vor, hier und da mit Rudimenten und Reminiszenzen römischer Überlieferung in freier Bearbeitung; zu schwach jedenfalls, um das Ergebnis inhaltlich noch als Neukodifikation des Römischen Ritus zu legitimieren. Gerade die aufgegebene Konstante des insgesamt unveränderlichen Canon Missae unterstreicht dies für die Liturgietradition der Lateinischen Kirche völlig unbezweifelbar, deren Einheit seit unvorherdenklicher Zeit längst gerade durch diesen einen und einheitlichen Messkanon gekennzeichnet, verkörpert und garantiert wird.

Aus dem liturgischen Gesamtgefüge lässt sich die Messe nicht isolieren

Kommen wir noch einmal auf die Bulle Quo primum tempore zurück, so ist es klar, dass sie zumindest ein Nebeneinander der tridentinischen Kodifikation mit einer potentiell späteren der liturgischen Bücher abgesichert hat. Sie hat aber außerdem die Wichtigkeit betont, dass Brevier und Messbuch einander entsprechen (ut Breviario Missale responderet), weshalb Summorum Pontificum objektiv darin zu kritisieren war, dass dieses Motu proprio es ermöglicht hatte, wenn ein Priester zwar die tridentische Messe feiert, aber das nachvatikanische Stundengebet verrichtet oder umgekehrt. An dieser Diskrepanz sieht man deutlich die Unstimmigkeit, die entsteht, wenn jemand gewohnheitsmäßig zwischen verschiedenen Riten, liturgischen Kalendern und Leseordnungen hin- und herpendelt, ein Schwanken, das jeder Liturgie fremd ist. Das war aber auch die größte Schwäche der Vorstellung eines Ritus in zwei Formen, mit der Benedikt XVI. theoretische Kontinuität und praktische Harmonie erreichen wollte, obwohl etwa das Kirchenjahr und die Perikopen in ihrer Ordnung jeweils stark divergieren.

Das Grundproblem bleibt dasselbe, wenn jetzt Traditionis Custodes – zudem prinzipiell lediglich als (gelegentliche) Ausnahme – ausschließlich die Feier der Messe anhand des Missale Romanum von 1962 zulässt, für alle Sakramente, Sakramentalien und anderen liturgischen Handlungen (also auch für das Breviergebet) aber die Verwendung der nachvatikanischen liturgischen Bücher Pauls VI. voraussetzt, zusätzlich für die Messe sogar noch die neue Leseordnung zwingend vorschreiben will.

Zeugnis der überlieferten liturgischen Texte und Riten des Sitzes Petri

Deshalb ist es gut und ein kräftiges Lebenszeichen, wenn unter Federführung Pater Martin Ramms FSSP ostentativ in die von Traditionis Custodes beabsichtigte Situation hinein jetzt auch ein Rituale Parvum erschienen ist (dem demnächst gesondert eine detailierte Buchvorstellung gewidmet werden soll), nachdem Ramm zuvor schon das Missale Romanum von 1962 in einer Ausstattung herausgegeben hat, die für den Gebrauch am Altar geeignet ist und im Diurnale und Nocturnale Romanum nach der Ordnung von 1962 ebenso das überlieferte Officium Divinum in seiner bisher letzten, definitiven Gestalt lateinisch und deutsch erschlossen hatte.

Sehr populär ist sein lateinisch-deutsches Volksmissale, und das Rituale Parvum behält das Prinzip der Zweisprachigkeit bei. Dieses Kleine Rituale war vorher schon auf Basis freiwilliger Spenden als Kleinschrift verbreitet. Mit festem Einband, auf edlem Papier gedruckt, mit Goldschnitt und drei verschiedenfarbigen Lesebändchen ausgestattet, strahlt es jetzt mehr Dauerhaftigkeit und Würde aus und kann, obwohl im strikten und rechtlichen Sinne selbst kein liturgisches Buch, vom Priester auch bei Sakramentenspendungen, gottesdienstlichen Feiern, zu Weihungen und Segnungen eingesetzt werden, da der liturgische Text den amtlichen, authentischen Ausgaben von 1962 entspricht. So nimmt es eine Zwischenstellung ein, die sowohl das Verständnis der lateinischen Texte eröffnet oder erleichtert als auch durch seine Gestaltung sich harmonisch in den Vollzug der überlieferten Liturgie einfügen kann. Diese bildet ein organisches Ganzes und kann deshalb nicht auf die Alte Messe eingeschränkt werden, selbst dann nicht, wenn für andere liturgische Feiern die Riten und Texte Pauls VI. laut ihrer lateinischen Editio typica verwendet werden würden.

Pater Ramm hat mit seiner publizistischen Tätigkeit nach und nach gewissermaßen eine stattliche, wenn auch noch nicht erschöpfende Bibliothek liturgischer Texte des Römischen Ritus nach der Ordnung von 1962 erarbeitet, die Zeugnis gibt von der Lebendigkeit der liturgischen Überlieferung und Grundlagen zu ihrer weiteren gottesdienstlichen Praxis sichert, da ein überlieferter Ritus, wie wir schon gesehen haben, wohl einschlafen, nicht aber gleichsam abgewürgt oder eingeschläfert werden kann. Dazu hat auch ein Papst keine Kompetenz und erst recht dann keine Vollmacht, wenn und solange er in seiner persönlichen liturgischen Praxis ganz bewusst und absichtlich vom gregorianischen Erbe des Römischen Ritus abweicht, was erstmals Papst Franziskus ganz ungeschminkt einräumt, indem er behauptet und festlegt, die nachvatikanischen Liturgiebücher seien (wenigstens ab sofort) alleiniger Ausdruck der lex orandi im von seinen Vorgängern Paul VI. und Johannes Paul II. erneuerten Römischen (?) Ritus.

Foto: Introitus – Bildquelle: Clemens Victor Oldendorf

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