„Leben, das formt“ – Anmerkungen zu einer Papstansprache vor der Gottesdienstkongregation

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 18. Februar 2019 um 21:41 Uhr
Vaticanum II, Papst Paul VI.

Am 14. Februar 2019 hat der Heilige Vater vor der Vollversammlung der Gottesdienstkongregation, bestehend aus deren Mitgliedern, Mitarbeitern und Konsultoren, eine für Papst Franziskus bemerkenswerte Ansprache gehalten. Damit erinnerte er daran, dass es im Jahr 2019 fünfzig Jahre sein werden, seitdem die einstige Ritenkongregation durch Papst Paul VI. als Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung ihre nachkonziliare Gestalt erhalten hat, vor allem aber fünfzig Jahre, seit Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution Missale Romanum vom 3. April 1969 den Novus Ordo Missae promulgierte. Im deutschen Sprachraum dauerte es noch bis zum 1. Fastensonntag 1976, bis dieses Messbuch Pauls VI. in seiner deutschen Fassung verpflichtend eingeführt wurde, doch entscheidend ist zweifelsohne der Jahrestag vom 3. April 1969.

Objektiv und monumental

Ein Wort des Laacher Abtes Ildefons Herwegen (1874-1946, Abt seit 1913) besagt: „Die erhabene Größe unserer liturgischen Formensprache ist eine Mitgift der Antike. Objektiv, ernst und nüchtern, zugleich aber gehaltvoll und monumental wie das römische Recht, ist auch die römische Liturgie.“[1]

Betrachtet man die Ansprache von Papst Franziskus, so erhebt sich die Frage, ob diese Aussage auch noch von den von Paul VI. herausgegebenen liturgischen Büchern gelten kann, insbesondere von dessen Messbuch, und zwar gerade, weil er es nach wie vor als Missale Romanum bezeichnet und also römischen Charakter dafür beansprucht. Stellt man diese Überlegung an, muss man auch bedenken, was römisch hier zunächst bedeutet. Speziell nach 1570 wurde der Ritus der Kirche Roms zu einer Art Universalritus. Darüber ging und geht oftmals das Bewusstsein dafür verloren, dass er zuerst Ritus einer Ortskirche ist und dies, solange er wirklich auch sachlich und inhaltlich, nicht nur dem Namen nach, römisch ist, grundsätzlich auch bleibt. Solange prägt ihn römische Mentalität. Deshalb auch im Zitat Herwegens der Vergleich mit dem typischen römischen Rechtsdenken.

Liturgisches Wir kirchlicher Gemeinschaft

In der Ansprache des Heiligen Vaters Franziskus findet sich dieser Gedanke noch am ehesten in dem Argument, in der Liturgie spreche das Wir kirchlicher Gemeinschaft, nicht ein isoliertes oder partikulares Ich. Franziskus bezieht ihn offensichtlich von Romano Guardini (1885-1968): „Die Liturgie sagt nicht ‚Ich‘, sondern ‚Wir‘, es sei denn, daß die betreffende Handlung die Einzahl in besonderer Weise fordert (z. B. bei einer persönlichen Willenserklärung oder in manchen Gebeten des Bischofs, des Priesters u. a.). Die Liturgie wird nicht vom einzelnen, sondern von der Gesamtheit der Gläubigen getragen. Diese Gesamtheit setzt sich nicht nur aus den Menschen zusammen, die gerade in der Kirche sind; sie ist nicht nur die versammelte ‚Gemeinde‘. Sie dehnt sich vielmehr über die Schranken des betreffenden Raumes hin aus und umfaßt alle Gläubigen auf der ganzen Erde. Über die Schranke der Zeit greift sie ebenfalls hinweg, insofern sich die auf Erden betende Gemeinschaft auch mit den Heimgegangenen eins weiß, die in der Ewigkeit stehen. Allein die Bestimmung des Allumfassens erschöpft den liturgischen Gemeinschaftsbegriff noch nicht. Das Ich, welches die liturgische Gemeinschaftshandlung trägt, ist nicht die einfache Zusammenzählung aller gleichgläubigen Einzelnen. Es ist deren Gesamtheit, aber sofern die Einheit als solche etwas ist, abgesehen von der Menge derer, die sie bilden: die Kirche.“[2]

„Vergangenheit, die es nicht mehr gibt“?

Hier zeigt sich sogleich, dass Franziskus Guardini nur selektiv rezipiert hat, wenn der Papst in seiner Ansprache sagt: „Wir wissen, dass es nicht genug ist, die liturgischen Bücher zu ändern, um die Qualität der Liturgie zu verbessern. Dies allein zu tun, wäre eine Täuschung.“ Weil der Papst richtig sagt, dass „Liturgie Leben ist, das formt“, lag und liegt die Täuschung der sogenannten Liturgiereform Pauls VI. eher darin, überhaupt neue liturgische Bücher zu schaffen. Das festzustellen, bedeutet auch keineswegs, wie wiederum Franziskus insinuiert, „in eine Vergangenheit zurückzufallen, die nicht länger existiert“, denn überlieferte Liturgie ist kein (mehr oder weniger) altes, liturgisches Buch. Ãœberlieferte Liturgie ist Vorgabe. Sie formt das Leben. Indem man sich daran hält, fällt man nicht nostalgisch in die Vergangenheit zurück, sondern im Gottesdienst, den man so feiert, wird und prägt Ãœberlieferung Gegenwart und Gemeinschaft. Das schließt natürlich ein, dass es tatsächlich so etwas wie liturgische Nostalgie geben kann. Diese ist kein Argument und auch kein gültiger Beweggrund, die Liturgie Pauls VI. nicht zu praktizieren. Dass die Unterstellung, Treue zur liturgischen Tradition sei Rückfall in eine idealisierte Vergangenheit, dadurch gewissermaßen ausgeglichen werden soll, dass der Papst anschließend davor warnt, in der Liturgie eigenmächtig „in eine vermeintliche Zukunft zu flüchten“, macht den zuerst geäußerten Vorwurf nicht zutreffender, zumal Guardini, auf den Franziskus sich anscheinend berufen möchte, schreibt: Die „Grundbedingungen (der Liturgie, Anm. C. V. O.) werden dort am reinsten zu Tage treten, wo sich das Andachtsleben einer großen Gemeinschaft durch lange Zeit hindurch entwickeln konnte. Die Wesensgesetze haben dann Zeit gehabt, sich voll zur Geltung zu bringen. Im Zusammensein von Menschen verschiedener Veranlagung, verschiedener gesellschaftlicher Schichtung, vielleicht auch verschiedener Volksart, im Laufe verschiedener geschichtlicher Perioden, ist das Zufällige und Besondere bis zu einem gewissen Grad abgefallen, und das Wesentliche, Allgemeingültige ist hervorgetreten. Die betreffende Weise geistlichen Verhaltens ist objektiv geworden.“[3]

Die Einzigkeit des Kanons als ein Wesensgesetz des Römischen in der Liturgie

Damit ist klar, dass Liturgie nicht plötzlich entstehen kann und auch nicht am Schreibtisch entsteht oder vorgeschrieben wird, und sei es auch der Schreibtisch eines Papstes.[4] Das Objektive, das Guardini zum Wesensmerkmal von Liturgie erklärt, hat in diesem Sinne gerade in der römischen Liturgie mit ihren juridischen Zügen eine spezifische Ausprägung[5] gewonnen, und wenn es auch Liturgien gibt, die verschiedene Anaphoren kennen, die dort dann aber auch nicht frei wählbar sind, sondern bestimmten Festen und liturgischen Tagen genau zugeordnet, so hat doch die römische Liturgie über mehr als 1500 Jahre hinweg nur den Canon Romanus gekannt. Mehr noch. Dieser Kanon war nicht nur dem Ritus Roms eigen, sondern Kennzeichen der Zugehörigkeit eines Orts- oder Ordensritus zur Liturgie der Lateinischen Kirche überhaupt. So ist es spätestens mit der Schaffung alternativer Hochgebete neben dem Kanon sachlich[6] nicht mehr angebracht, die Liturgie Pauls VI. als römisch anzusehen.

Diesem Artikel folgt demnächst eine Rezension des Buches des französischen Historikers Yves Chiron: Annibale Bugnini. Reformer of the Liturgy, (Angelico Press) Brooklyn 2018, das im französischen Original 2016 erschien und mit der englischen Ausgabe rechtzeitig zum fünfzigsten Jahrestag des Messbuchs Pauls VI. einer noch breiteren Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese Biographie einer Schlüsselfigur der nachkonziliaren Liturgiereform leistet einen wichtigen Beitrag zu kritischer Würdigung.

[1] Herwegen, I., Germanische Rechtssymbolik in der römischen Liturgie, 1913 , ND (WBG) Darmstadt 1962, S. 6.

[2] Guardini, R., Vom Geist der Liturgie, (Grünewald u. Schöningh) Ostfildern und Paderborn 242018, S. 32.

[3] Ders., a. a. O., S. 16.

[4] Zu Guardinis Vom Geist der Liturgie vgl. auch Hagen, Ch. M., Die Liturgische Bewegung und Romano Guardini. Eine Programmschrift der Liturgischen Bewegung wird 100. Zugleich im Gedenken an den Autor anläßlich seines 50. Todestages, Cathwalkbeitrag vom 18. Juni 2018.

[5] Vgl. hierzu auch Oldendorf, C. V., ‚Sacrificium laudis‘ und ‚oblatio‘ als Schlüssel zur Struktur und Aussage des Canon Missae, Teil 2, Kathnewsbeitrag vom 29. Januar 2019.

[6] De iure mag sie als römisch gelten. Es liegt hier bereits eine juristische Fiktion des Gesetzgebers vor, ebenso wie in der Festlegung Benedikts XVI., derzufolge der römische Ritus (seit der nachkonziliaren Liturgiereform) in einer ordentlichen und in einer außerordentlichen Form existieren soll.

Foto: Vaticanum II, Papst Paul VI. – Bildquelle: Lothar Wolleh / Wikipedia

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