Kommunionstreit: Roma locuta causa finita

Vatikan (kathnews). Der Streit um die pastorale Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz, nach der im Einzelfall bei einem geistlichen BedĂŒrfnis auch der evangelische Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe die heilige Kommunion empfangen soll, ist entschieden. Das schreibt die katholische Wochenzeitung âDie Tagespostâ in ihrer heutigen Online-Ausgabe unter Berufung auf einen der Redaktion vorliegenden Brief des PrĂ€fekten der Glaubenskongregation an den Vorsitzenden der DBK und jene Bischöfe, die vor Kurzem in dieser Angelegenheit GesprĂ€che in Rom gefĂŒhrt haben. Auch das kath. Internetportal âKath.netâ berichtet hierĂŒber mit Verweis auf einen vorliegenden Brief aus dem Vatikan.
Die wesentlichen Punkte des Schreibens der Glaubenskongregation, das in enger Absprache mit dem Papst verfaĂt worden ist, lauten demnach:
- Der Papst sei ââzur Auffassung gekommenâ, dass die pastorale handreichung der Deutschen Bischofskonferenz ⊠nicht zur Veröffentlichung reif istâ.
- Es handele âsich bei der Frage der Kommunionszulassung von evangelischen Christen in konfessionsverschiedenen Ehen um ein Thema, das den Glauben der Kirche berĂŒhrt und von weltkirchlicher Relevanz ist.â
- Diese Frage habe âAuswirkungen auf die ökumenischen Beziehungen zu anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht zu unterschĂ€tzen sindâ.
- Die Glaubenskongregation kĂŒndige eine ânoch nachzureichende PrĂ€zisierungâ an, denn â(d)as Thema betrifft das Recht der Kirche ⊠vor allem die Auslegung von can. 844 CICâ.
- Es seien bereits die zustĂ€ndigen Dikasterien des Heiligen Stuhles beauftragt worden, âeine baldige KlĂ€rung dieser Frage auf weltkichlicher Ebene herbeizufĂŒhrenâ, da es diesbezĂŒglich offene Fragen in den Teilkirchen gebe.
- Es scheine angebracht, dass âdas Urteil ĂŒber das Vorliegen einer âdrĂ€ngenden schweren Notaleâ dem Diözesanbischof zu ĂŒberlassenâ
Nach dem geltenden can. 844 § 4 kommt das Urteil alternativ auch den Bischofskonferenzen zu. Möglicherweise steht diesbezĂŒglich eine GesetzesĂ€nderung aus Rom bevor. Der can. 844 § 4 lautet:
„Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungweise (Lat.: „aut“) der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drĂ€ngt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den ĂŒbrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezĂŒglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“ (Hervorhebung: GPW)
Mit den Sakramenten sind die Sakramente der BuĂe, der Eucharistie und der Krankensalbung gemeint (siehe can. 844 § 3).
Foto: Petersdom – Bildquelle: Wolfgang Stuck