Kommunionstreit: Roma locuta causa finita

Rom hat in der Kommunionfrage der DBK gesprochen. Damit ist die pastrorale Handreichung, so wie sie von der Mehrheit der DBK geplant war, vom Tisch. Papst: Der Text der pastoralen Handreichung der DBK ist nicht zur Veröffentlichung reif. Vatikan will, dass die Entscheidung ĂŒber das Urteil ĂŒber eine „drĂ€ngende schwere Notlage“ ausschließlich dem jeweiligen Diözesanbischof zukommt, nicht mehr auch den Bischofskonferenzen.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 4. Juni 2018 um 14:52 Uhr
Petersdom

Vatikan (kathnews). Der Streit um die pastorale Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz, nach der im Einzelfall bei einem geistlichen BedĂŒrfnis auch der evangelische Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe die heilige Kommunion empfangen soll, ist entschieden. Das schreibt die katholische Wochenzeitung „Die Tagespost“ in ihrer heutigen Online-Ausgabe unter Berufung auf einen der Redaktion vorliegenden Brief des PrĂ€fekten der Glaubenskongregation an den Vorsitzenden der DBK und jene Bischöfe, die vor Kurzem in dieser Angelegenheit GesprĂ€che in Rom gefĂŒhrt haben. Auch das kath. Internetportal „Kath.net“ berichtet hierĂŒber mit Verweis auf einen vorliegenden Brief aus dem Vatikan.

Die wesentlichen Punkte des Schreibens der Glaubenskongregation, das in enger Absprache mit dem Papst verfaßt worden ist, lauten demnach:

  • Der Papst sei „‘zur Auffassung gekommen‘, dass die pastorale handreichung der Deutschen Bischofskonferenz 
 nicht zur Veröffentlichung reif ist“.
  • Es handele „sich bei der Frage der Kommunionszulassung von evangelischen Christen in konfessionsverschiedenen Ehen um ein Thema, das den Glauben der Kirche berĂŒhrt und von weltkirchlicher Relevanz ist.“
  • Diese Frage habe „Auswirkungen auf die ökumenischen Beziehungen zu anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht zu unterschĂ€tzen sind“.
  • Die Glaubenskongregation kĂŒndige eine „noch nachzureichende PrĂ€zisierung“ an, denn „(d)as Thema betrifft das Recht der Kirche 
 vor allem die Auslegung von can. 844 CIC“.
  • Es seien bereits die zustĂ€ndigen Dikasterien des Heiligen Stuhles beauftragt worden, „eine baldige KlĂ€rung dieser Frage auf weltkichlicher Ebene herbeizufĂŒhren“, da es diesbezĂŒglich offene Fragen in den Teilkirchen gebe.
  • Es scheine angebracht, dass „das Urteil ĂŒber das Vorliegen einer ‚drĂ€ngenden schweren Notale‘ dem Diözesanbischof zu ĂŒberlassen“

Nach dem geltenden can. 844 § 4 kommt das Urteil alternativ auch den Bischofskonferenzen zu. Möglicherweise steht diesbezĂŒglich eine GesetzesĂ€nderung aus Rom bevor. Der can. 844 § 4 lautet:

„Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungweise (Lat.: „aut“) der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drĂ€ngt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den ĂŒbrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezĂŒglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“ (Hervorhebung: GPW)

Mit den Sakramenten sind die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung gemeint (siehe can. 844 § 3).

Bericht der Tagespost

Bericht bei Kath.net

Foto: Petersdom – Bildquelle: Wolfgang Stuck

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