Kommentar zu “Universae Ecclesiae” – XII. Teil
Papst Paul VI. hat in seinem Motu Proprio „Ministeria quaedam“ vom 15. August 1972 die so genannten „niederen Weihen“ und den Subdiakonat abgeschafft. Zu den niederen Weihen zählen Ostiariat, Lektorat, Exorzistat und Akolythat. Diese und der Subdiakonat vermitteln keinen sakramentalen Charakter, sondern sind den Sakramentalien zuzuordnen. In Bezug auf den Subdiakonat bestimmte Paul VI., dass er als Funktion – nicht als eigenes Weiheamt – weiterbestehen bleiben konnte, wenn eine Bischofskonferenz dies wünscht. In diesem Fall umfasst der Subdiakonat die Aufgaben des Lektors und des Akolythen. Die Funktion des Exorzisten wird nach dem geltenden Kirchlichen Gesetzbuch vom Ortsordinarius einem geeigneten Priester übertragen (can. 1172). Der Lektorat und der Akolythat bleiben als liturgische Dienste (ministeria) weiterbestehen und werden durch eine Beauftragung (institutio) – nicht durch eine Weihe – in einem dafür vorgesehenen Ritus übertragen. Kandidaten für den Diakonat müssen vor ihrer Weihe die beiden liturgischen Dienstämter (minsteria) des Lektorats und Akolythats übertragen bekommen und eine Zeitlang ausüben. Mithin bleiben Lektorat, Akolythat und Exozistat auch im geltenden Gesetzbuch bestehen, allerdings nicht mehr als Weihestufen zum Priestertum, sondern als Beauftragung für einen liturgischen Dienst. Außerdem stehen seit dem Motu Proprio „Ministeria quaedam“ die Dienstämter des Lektors und Akolythen allen Laien offen, nicht nur den Weiheamtskandidaten, wobei der Akolythat weiterhin nur Männern vorbehalten bleibt.
Inkardination durch Diakonenweihe
Zusammen mit den niederen Weihen und dem Subdiakonat wurde auch die Tonsur abgeschafft. Nach dem alten Kirchenrecht erfolgte mit der Tonsur die Aufnahme in den Klerikerstand und die Inkardination, d.h. die Eingliederung in einen geistlichen Heimatverband (etwa in eine Diözese oder ein Institut des Geweihten Lebens; can. 108 § 2 und 111 § 2 CIC/1917). Im Motu Proprio „Ad pascendum“ von 1972 verfügte Paul VI., dass der Klerikerstand mit der Diakonenweihe beginnt. Diese Änderung hat der Gesetzgeber 1983 in das kirchliche Gesetzbuch übernommen. Dort heißt es: „Durch den Empfang der Diakontasweihe wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.” (can. 265 § 1). Auch für Institute des Geweihten Lebens und klerikale Gesellschaften des Apostolischen Lebens gilt, dass ihre Mitglieder durch den Empfang der Diakonenweihe den jeweiligen Instituten und bzw. Gesellschaften inkardiniert werden: „Wer als Mitglied eines Ordensinstitutes ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut bzw. der Gesellschaft inkardiniert, außer es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.” (can. 265 § 2).
Niedere Weihen und Subdiakonat bleiben bestehen
Mit seinem Motu Proprio „Summorum Pontificum“ vom 7. Juli 2007 hat Papst Benedikt XVI. im Hinblick auf die Neuregelung der römischen Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, gesetzliche Normen erlassen und bestimmt, dass die nach den liturgischen Büchern von 1962 gefeierte Liturgie als die “außerordentliche Ausdrucksform des Römischen Ritus” anzusehen ist. Diese sieht in ihrem Ritus die niederen Weihen und die Weihestufe des Subdiakonates vor. Nach Nummer 28 der Instruktion „Universae Ecclesiae“ der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei”, in der gemäß can. 34 konkrete Regeln für die Ausführung des Motu Proprio „Summorum Pontificum“ erlassen worden sind, ist das Motu Proprio ein Spezialgesetz. Daher hebt es „für den ihm eigenen Bereich“ jene „nach 1962 erlassenen Gesetze, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren“, auf (UE, Nr. 28). Die Bestimmung im Motu Proprio „Ministeria quaedam“ von 1972, durch die Paul VI. die Abschaffung der niederen Weihen und des Subdiakontes verfügt hat, ist mit den Riten und Rubriken des Weiheritus der sogenannten „außerordentlichen Ausdrucksform“ des Römischen Ritus, d.h. mit den liturgischen Büchern, die bis 1962 in Geltung waren, „unvereinbar“.
Darum bleiben für diesen Bereich die vier niederen Weihen des Ostiariats, Lektorats, Exozistats Akolythats sowie der Subdiakonat weiterhin bestehen. In dem durch das Motu Propio „Summorum Pontificum“ geregelten Rechtsbereich gelten daher die Bestimmungen des Motu Proprio „Ministeria quaedam“ bezüglich der Abschaffung der niederen Weihen und des Subdiakonates und der Neuordnung der liturgischen Dienst nicht. Die entsprechend ihrem Eigenrecht in den der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Die“ unterstellten Instituten und Gesellschaften geübte Praxis der Spendung niederer Weihen und der Weihe des Subdiakons wird durch das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ universalkirchlich geschützt. Das Fortbestehen dieser Weihestufen in der Katholischen Kirche und ihrer Riten, mit denen sie gespendet werden, muss auch unter ökumenischen Gesichtspunkten als ein Gewinn angesehen werden, da in der Orthodoxen Kirche, vor allem des Byzantinischen Ritus, und in einigen mit Rom unierten Kirchen die niederen Weihen und der Subdiakonat nach wie vor bestehen.
Keine Weihespendungen in der außerordentlichen Form für diözesane Diakonats- und Priesteramtskandidaten
Weil jedoch das Fortbestehen der niederen Weihen und des Subdiakonates (sofern nicht eine Bischofskonferenz letztere allgemein für ihren Bereich als Dienstamt aufrechterhalten möchte) auf bestimmte Institute des Geweihten Lebens und klerikale Gesellschaften des Apostolischen Lebens beschränkt bleiben, dürfen die entsprechenden Weihen nach dem Pontificale Romanum von 1962 nur Weihekandidaten der genannten Institute und Gesellschaften gespendet werden. Das geht aus Nummer 31 der Instruktion „Universae Ecclesiae“ hervor. Dort heißt es: „Nur in Instituten des geweihten Lebens und in den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen Bücher der forma extraordianria verwenden, ist der Gebrauch des Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren Weihen erlaubt.“ (UE, 31). Damit ist im Umkehrschluss eindeutig ausgesagt, dass die Verwendung des Pontificale Romanum von 1962 bzw. die Spendung von Weihen in der sogenannten außerordentlichen Form des Römischen Ritus für diözesane Kandidaten des Diakonats und des Presbyterats nicht möglich ist. Das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ selber hat keine Normen über die Spendung von Weihen nach dem Pontificale Romanum von 1962 erlassen.
Martin Rehak begründet dieses Schweigen mit einem überzeugenden praktisch-pastoralen Argument: „In praktischer Hinsicht ist zu bedenken, dass ein Weihegottesdienst keine Kasualie wie andere ist, sondern üblicherweise unter allgemeiner Aufmerksamkeit großer Teile der gesamten Diözese gefeiert wird und zugleich die individuellen Interessen eines ganzen Kurses von Weihekandidaten harmonisiert werden müssen. Dies spricht aus praktischer Sicht dagegen, die Weihegottesdienste je nach den Vorlieben des Weihekurses in einem Jahr so und im nächsten anders zu feiern” (Martin Rehak, „Der außerordentliche Gebrauch der alten Form des Römischen Ritus. Kirchenrechtliche Skizzen zum Motu Proprio Summorum Pontificum“, in: Münchener Theologische Studien, Bd. 64, 161).
In meinem Kommentar habe ich daraus die Schlussfolgerung gezogen: „Wenn ein Bischof darum eine Weihe (niedere und höhere Weihen) nach dem usus antiquior vornehmen will, bedarf er der Sondergenehmigung (…) des Apostolischen Stuhles.“ (Gero P. Weishaupt, Päpstliche Weichenstellungen. Das Motu Proprio Summorum Pontificum Papst Benedikts XVI. und der Begleitbrief an die Bischöfe. Ein kirchenrechtlicher Kommentar und Überlegungen zu einer ‘Reform der Reform’, Bonn 2010, 94, Fussnote 209). Man kann hier an eine Art Dispens denken, allerdings nicht im eigentlichen Sinn einer Dispens nach can. 85 CIC/1983, da es durch das Schweigen von Summorum Pontificum kein Gesetz gibt, das diese Materie regelt und von dem im Einzelfall dispensiert werden könnte. Durch die Vorgaben der Instruktion „Universae Ecclesiae“ ist nun kirchenamtlich entschieden, dass Weihespendungen nach dem Pontificale Romanum von 1962 für Kandidaten des Diözesanklerus im Prinzip nicht erlaubt sind.
Der Gesetzgeber will, dass die Vorgaben der Instruktion „Ministeria quaedam“ und die durch sie eingeleitete Neuordnung der liturgischen Dienste für den Bereich der Diözesen beachtet werden. Nur die der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ unterstellten Institute des Geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens sollen von den neuen gesetzlichen Regelungen ausgenommen werden.
Inkardination gemäß dem Gesetzbuch von 1983
Die Frage, wodurch die Inkardination in einem Institut des Geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Die“ unterstehen und für die der durch das Motu Proprio „Summorum Pontificum“ normierte Rechtsbereich gilt, erfolgt, ist nicht eine Frage des Ritus. Darum ist für die Inkardination analog anzuwenden, was Nr. 27 der Instruktion für disziplinarische Regelungen vorgibt: „Im Bezug auf die mit der Feier der Messe verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden Codex des kanonischen Rechtes Anwendung“ (UE, 27). Für die der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ zugeordneten Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens gilt daher: „Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardieniert, nach Vorschrift des can. 266 § 2 des Codex des kanonischen Rechtes.“
Das heißt: Auch für die Weihekandidaten dieser Institute und Gesellschaften gilt die Regelung des Gesetzbuches von 1983, nicht die des Gesetzbuches von 1917. Sie werden darum Kleriker im eigentlichen Sinn (durch den Empfang eines sakramentalen Charakters) durch die Diakonenweihe und gleichzeitig durch diese Weihe, die auch ein Rechtsakt mit Rechtsfolgen ist, dem Institut, für das, bzw. der Gesellschaft, für die sie geweiht werden, inkardiniert. Weil die Konstitutionen dieser Gemeinschaften unverändert gelten, werden ihre Kandidaten für die heiligen Weihen durch die weiterhin bestehende (erste) Tonsur zum amtlich-hierarchischen Dienst in der Kirche ausgewählt und sind damit, wenn auch in einem uneigentlichen Sinn, bereits Kleriker. Die kirchenrechtliche Bindung an das Institut bzw. an die Gesellschaft und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten des Geweihten einerseits und seines kanonischen Heimatverbandes andererseits entstehen aber erst mit der Inkardination, d.h. durch die Diakonenweihe, es sei denn dass die Konstitutionen einer Gesellschaft des apostolischen Lebens bezüglich der Inkardination etwas anderes bestimmen (vgl. can. 266 § 2).
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