Kommentar zu “Universae Ecclesiae” – XI. Teil
Das Motu Proprio Summorum Pontificum hat nicht nur die Messfeier nach dem Römischen Messbuch von 1962 allgemein wieder ermöglicht, sondern erlaubt auch die Feiern anderer Sakramente nach den liturgischen Büchern, die bis 1962 in Geltung waren. In Artikel 9 werden die Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße, der Krankensalbung und der Firmung genannt. Der Ordinarius hat nach § 2 des Artikels 9 die Vollmacht, die Firmung zu spenden. Ordinarius sind nach dem Kirchenrecht folgende Personen: der Papst, der Diözesanbischof, der Gebietsprälat, der Apostolische Vikar, der Apostolische Prälat, der General- und Bischofsvikar sowie der Obere eines klerikalen Ordensinstitutes päpstichen Rechts und der Obere einer klerikalen Gesellschafte des apostolischen Lebens. Sie alle – nicht nur die Diözesanbischöfe – und nur diese (auch Weihbischöfe, sofern sie in der Regel General- oder Bischofvikare sind) haben die Vollmacht, die Firmung nach dem Pontifiale Romanum von 1962 zu spenden.
Spendeformel durch Papst Paul VI. geändert
Am 15. August 1971 hat Papst Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution “Divinae Consortium Naturae” in Umsetzung der Beschlüsse der Liturgiekonstitution “Sacrosanctum Concilium” des Zweiten Vatikanischen Konzils den Ritus der Firmung neu geordnet. Das Konzil hatte angeordnet, dass im Ritus der Zusammenhang der Firmung mit den beiden anderen Initiationssakramenten (Taufe und Eucharistie) deutlicher hervortreten solle. Über die bei der Firmung zu sprechende Formel hat das Konzil nichts bestimmt (SC, 71). Paul VI. hat im Blick auf die in der Ostkirche überlieferte Formel “Signaculum doni Spiritus Sancti” (Siegel der Gabe des Heiligen Geistes) die seit dem 4. und 5. Jahrhundert in der Kirche von Konstantinopel Anwendung findet, die bis 1971 im Westen geltende Formel geändert. In der Apostolischen Konstitution “Divinae Consortium Naturae” verfügte er, dass von nun an diese alte byzantinische Formel in im lateinischen Ritus der Firmung Verwendung finden soll. Sie wurde in das neue Firmrituale (Ordo Confirmationis) vom 28. August 1971 aufgenommen. Die neue Formel lautet: “Accipite Signaculum Doni Spiritus Sancti” (Empfange die Gabe Gottes, den Heiligen Geist). Sie ersetzt die alte Formel des Pontificale Romanum “Signo te signo crucis et confirmo te chrismate salutis” (Ich bezeichne dich mit dem Zeichen des Kreuzes und firme dich mit dem Chrisma des Heils).
Keine Notwendigkeit, die erneuerte Formel in der außerordentlichen Form zu verwenden
Nummer 29 der Instruktion “Universae Ecclesiae” erklärt ergänzend zu der durch das Motu Proprio “Summorum Pontificum” dem Ordinarius erteilten Vollmacht der Spendung der Firmung nach dem Ponticiale Romanum von 1962, dass es dabei nicht erforderlich sei, die erneurte Formel zu verwenden, die Paul VI. 1971 für den Römischen Ritus eingeführt hat (siehe oben). Wörtlich heißt es in der Instruktion: “Das Motu Proprio Summorum Pontificum [vgl. Art. 9 § 2] hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen” (UE, Nr. 29).
Spendeformel Pauls VI. in der außerordentlichen Form nicht ausgeschlossen
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die erneuerte Spendeformel in der Firmung nach der außerordentlichen Form zwar nicht erforderlich ist (non necessario), aber auch nicht ausgeschlossen. Offensichtlich kann der Spender, wenn er die Firmung in der sogenannten außerordentlichen Form des Firmritus nach dem Pontificale Romanum, wie er 1962 in Geltung war, spendet, auch die Formel des Firmrituales (Ordo Confirmationis) von 1971 verwenden. Die Spendeformel im Firmrituale von 1971 geht auf das 4. Jahrhundert zurück und ist in der Ostkirche immer in Gebrauch gewesen. Die Spendeformel der Westkirche war bis zum 12. Jahrhundert ausweislich der Erläuterung in der Apostolischen Konstitution “Divinae Consortium Naturae” Pauls VI. vom 15. August 1971 nicht klar bestimmt. Die Spendeformel “Accipe Signaculum Doni Spiritus Sancti” im Rituale von 1971 ist offensichtlich älter als die des Pontificale Romanum von 1962. Beide Formeln haben dogmatisch ihre Gültigkeit und Legitimität.
Ausnahme von der allgemeinen Derogationsbestimmung in der Instruktion “Universae Ecclesiae”
Kann man in der Bestimmung und Formulierung der Nummer 29 der Instruktion “Universae Ecclesiae” ein Beispiel für eine wechselseitige Befruchtung/Bereicherung beider Usus des einen Römischen Ritus erkennen? Diese Frage zu beantworten, ist Sache der Liturgiewissenschaft, nicht der Kanonistik (Kirchenrechtswissenschaft). Für den Kanonisten ergibt sich aber aus der Möglichkeit, auch in der außerordentlichen Form des Römischen Firmritus nach dem Pontificale Romanum, das 1962 in Geltung war, die Spendeformel des Firmrituale von 1971 zu verwenden, die Frage, inwieweit diese Möglichkeit, die sich aus der Formulierung der Nummer 29 der Instruktion “Universae Ecclesiae” im Umkehrschluss ergibt, mit der Bestimmung der Instruktion in Einklang zu bringen ist, nach der das Motu Proprio “Summorum Pontificum” ein Spezialgesetz ist und “daher für den ihm eigenen Bereich von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren”, derogiert (aufhebt) (UE, Nr. 28). Die Spendeformel gehört mit zum Kern des Firmritus.
Nach der Aussage der Nummer 28 der Instruktion dürfte darum die Spendeformel des Firmrituales von 1971 keine Verwendung finden bei der Spendung der Firmung in der außerordentlichen Form des römischen Firmritus, da das Motu Proprio “Summorum Pontificum” “für den ihm eigenen Bereich” auch von den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution “Divinae Consortium Naturae” Pauls VI. vom 15. August 1971 und des nachfolgenden Firmrituales (Ordo Confirmationis) derogiert, sofern sie “sich auf die heiligen Riten beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962 in Kraft waren”. Offensichtlich ermöglicht der Gesetzgeber bei der Spendeformel für die Firmung eine Ausnahme von dieser Bestimmung der Instruktion, denn wie sonst lässt sich die Formulierung der Nummer 29 deuten: “Daher ist es nicht erforderlich, in der forma extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von Paul VI. zu gebrauchen”? Der Firmspender kann die alte Formel verwenden, weil die neue nicht erforderlich ist.
Diese Formulierung schließt aber die Verwendung der neuen in der außerordentlichen Form des Firmritus nicht aus. Hier ist eine prinzipielle Offenheit auch für die von Paul VI. erneuerte Spendeformel erkennbar. Der Gesetzgeber will offensichtlich in Achtung vor dem Alter der von Paul VI. eingeführten byzantinischen Formel deren Gebrauch auch für die außerordentliche Form nicht ausschließen.
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