Kirchenrechtler fordert automatische Exkommunikation von Missbrauchstätern

Wie das alte Kirchenrecht kennt auch das aktuelle Gesetzbuch keine automatische Exkommunikation für sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche. Prof. Peter Landau fordert eine Änderung.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 3. Oktober 2018 um 13:00 Uhr
Priesterkragen

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt

München (kathnews). Der deutsche Rechtsgelehrte, Rechtshistoriker und Kanonist Peter Landau fordert eine automatische Exkommunikation für des sexuellen Missbrauchs überführte Geistliche. Das berichtet die deutsche Abteilung von Vatican News. Die Exkommunikation solle erneut in das kirchliche Gesetzbuch aufgenommen werden. Lindaus Formulierungsvorschlag lautet nach Vatican News: „Wer einen Minderjährigen durch ein Sittlichkeitsverbrechen verletzt, unterliegt der mit der Tat bereits eintretenden Exkommunikation.“ 

Das Kirchenrecht sieht für besonders schwere Delikte, (z. B. Apostasie, Häresie, Schisma; Wegwerfen und sakrilegische Gebrauch der eucharistischen Gestalten; physische Gewalt gegen den Papst; Abtreibung) eine „automatische“ Exkommunikation vor, das heißt eine solche die von Rechts wegen bereits durch Verübung der Straftat eintritt. Eine hoheitliche Verurteilung durch ein kirchliches Gericht oder eine kirchliche Verwaltungsbehörde (Generalvikariat/Ordinariat) ist für den Eintritt der Strafe nicht notwendig. Der Täter, der um die Folge des Deliktes weiß – was bei Klerikern vorausgesetzt werden kann – muss die Straffolgen des Deliktes für sich anwenden. Der kirchlichen Gemeinschaft steht es allerdings im Falle einer von selbst eingetretenen Exkommunikation nicht zu, den Täter zur Befolgung der mit der Strafe eingetretenen Rechtsverluste zu zwingen, weil eine „automatische“ Exkommunikation im äußeren Rechtsbereich. d. h. der kirchlichen Gemeinschaft, nicht bekannt ist. Sie wird ihr nur dann bekannt, wenn nach einer Klage und nach einem Strafprozess der Beweis des sexuellen Missbrauchs erbracht ist und die kirchliche Strafbehörde durch Urteil bzw. Dekret den Eintritt der Strafe festgestellt bzw. den Täter für schuldig erklärt hat.

Das aktuelle Kirchenrecht sieht – wie übrigens auch das kirchliche Gesetzbuch von 1917 – eine von selbst eintretene Exkommunkation bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen nicht vor. Als Höchststrafe gilt nach dem Gesetzbuch von 1983 der Ausschluss aus dem Klerikerstand („Laisierung“) des Klerikers. Eine Exkommunikation wird allerdings nach dem Wortlaut des geltenden Kirchenrechtes auch nicht ausgeschlossen, wenn es zudem bestimmt, dass der Kleriker „mit einer gerechten Strafe belegt werden“ soll („gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen“).  Eine „gerechte Strafe“ schließt eine Exkommunikation mit ein. Deren Auferlegung liegt allerdings im Ermessen dessen, der die Strafe verhängt (Gericht oder Generalvikariat).

Auferlegung einer Exkommunikation durch Urteil eines Kirchengericht bzw. Dekret einer kirchlichen Verwaltungsbehörde oder die Feststellung einer von selbst eingetretenen Exkommunikation durch die bischöfliche Behörde hat zur Folge, dass die Exkommunikation dann im äußeren Rechtsbereich ihre Wirkung entfaltet. Prof. Landau erhofft sich laut Vatican News durch eine Verschärfung des Kirchenrechts in diesem Sinne, d. h. durch eine von selbst eintretende Exkommunikation, dass „die Kirche mit Papst Franziskus‚ verlorene Glaubwürdigkeit zurückgewinnen“ könne.

Foto: Priesterkragen – Bildquelle: Kathnews

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