Kirchenrechtler: Ein „synodaler Weg“ hat keinerlei Verbindlichkeit
München (kathnews). Auf die Frage von Regina Einig in der jüngsten Ausgabe der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“, welche Verbindlichkeit den Beschlüssen eines „synodalen Weges“ zukomme, antwortet der Münchener Prof. em. für Kirchenrecht Winfried Aymans kurz und bündig mit einem klaren: „Keine“.
Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Marx bzw. die Deutsche Bischofskonferenz würden, so Prof. Aymans, den kirchenrechtlichen Begriff „Synode“ „umgehen, um nicht die rechtlichen Vorgaben erfüllen zu müssen, die mit dieser Rechtsfigur verbunden sind“. Kein Bischof könne von seiner Amtsverantwortung als Diözesanbischof durch eine kirchenrechtlich nicht bestehende Einrichtung befreit werden.
Bischofskonferenz ist nicht unfehlbar
Mit Bezug auf die Lehrautorität einer Bischofskonferenz erklärt Prof. em. Aymans, dass Bischofskonferenzen zwar eine Lehrautorität besäßen, diese aber nicht unfehlbar sei. Aymans beruft sich dabei auf das Motu Proprio „Apostolos suos“ von Papst Johannes Paul II. von 1998, das auch auf diese Frage theologisch eingeht. Danach müßten Lehraussagen einer Bischofskonferenz „im Einklang mit der universalen Lehre stehen“. Sie könnten nur veröffentlicht werden, wenn sie einstimmig verabschiedet worden sind. „Wenn sie nur eine Zweidrittelmehrheit erreicht haben, bedürfen sie vor der Veröffentlichung der Ãœberprüfung durch den Apostolischen Stuhl“, erklärt der renommierte Münchner Kirchenrechtler.
Foto: DBK-Vorsitzender Reinhard Kardinal Marx – Bildquelle: Wolfgang Roucka