Keine spezifische „Spiritualität“ und kein eigenes „Charisma“

Detailanalyse der Responsa ad dubia der Gottesdienstkongregation, die am 18. Dezember 2021 veröffentlicht worden sind. 3. Teil: Diverse Einschränkungen der Messfeier im „früheren“ Römischen Ritus und eine zwingende Konsequenz daraus. Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 20. Januar 2022 um 22:28 Uhr
Alte Messe

Nach einer gewissen Unterbrechung kommen wir zurück auf die Responsa ad dubia, mit denen die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Einzelheiten zu Verständnis und Umsetzung des Motu Proprio Traditionis Custodis klarstellen will. In der Analyse geht es heute um einen Grundduktus der Antworten, der fast das ganze Dokument durchzieht und um eine sich daraus ergebende Widersprüchlichkeit.

Grundlegend bekannt ist bereits, dass Traditionis Custodes sich im Prinzip nur auf die Messfeier bezieht, die ein einfacher Priester[1] unter Verwendung des Missale Romanum von 1962 hält. Unsere weiteren Überlegungen gehen von der in den Responsa ad dubia ausgesprochenen Empfehlung aus, die Erlaubnis, solche heiligen Messen feiern zu dürfen, zeitlich zu befristen, dann gleichsam zu evaluieren und erst danach gegebenenfalls zu verlängern oder aber zurückzunehmen. Es ist aus dem Text zwar insgesamt klar, dass als gewöhnliche Situation vorausgesetzt wird, dass alle Priester überwiegend nach dem nachkonziliaren Römischen Ritus Papst Pauls VI. zelebrieren, höchstens unter anderem und gewissermaßen nebenbei auch im früheren Römischen Ritus. Da weder in Traditionis Custodes selbst noch in den Antworten der Gottesdienstkongregation auf den Sonderfall von Priestern eingegangen wird, die bisher die Erlaubnis hatten, in exklusiver Weise tridentinisch zu zelebrieren, ist davon auszugehen, dass diese, seien sie nun Mitglied einer bisher ausschließlich altrituellen Gemeinschaft oder nicht, wie alle anderen auch die Erlaubnis, das tridentinische Missale Romanum in seiner letzten Ausgabe benutzen zu dürfen, unter der neuen Rechtslage nach Traditionis Custodes erneut einholen und erhalten müssen. Das ist insbesondere deutlich aufgrund der zusätzlich strengeren Bestimmungen hinsichtlich von Neupriestern, die erst zeitlich nach Traditionis Custodes geweiht wurden und in Zukunft geweiht werden.

Zum einen ist es fraglich, ob jemand, der auch weiterhin ausschließlich tridentinisch zelebrieren will, noch als geeignet gilt, die Erlaubnis zu erhalten, das Missale Romanum von 1962 zu verwenden (oder ob ein solcher Mann jetzt überhaupt noch zum Priester geweiht werden soll). Zum anderen ergibt sich aber daraus, dass es prinzipiell gar keine umfassende und ausschließliche Verbundenheit mit der oder erst recht keine vollständige und dauerhafte Verpflichtung auf die überlieferte Römische Liturgie geben kann. Umfassend kann beides nicht sein, weil eine Beschränkung auf die Feier der heiligen Messe gegeben ist[2], ausschließlich wohl kaum, weil daraus doch auf die Weigerung geschlossen werden müsste, den nachkonziliar erneuerten Römischen Ritus als alleinigen Ausdruck der Lex orandi anzuerkennen.

Ebenfalls im Sinne der Nichtexklusivität muss die Klarstellung verstanden werden, dass eine Erlaubnis nur innerhalb des eigenen Bistums gilt, für Ordenspriester wohl in der Diözese, wo sie ihren ständigen Wohnsitz haben.[3] Wie bei der Beichtvollmacht wäre es hier sinnvoll, wenn ein Priester, der die Erlaubnis innerhalb seines Bistums besitzt, sich zumindest auch innerhalb des Gebietes der jeweiligen Bischofskonferenz darauf berufen könnte. Wer irgendwo die Erlaubnis, tridentinisch zu zelebrieren, rechtmäßig erhalten hat, sollte darüberhinaus davon überall Gebrauch machen können, wo er sich bloß vorübergehend außerhalb seiner Diözese aufhält.[4]

Liturgische Traditionsverbundenheit als liebenswerte Besonderheit?

Bedenkt man dies alles, war es in der Vergangenheit taktisch unklug von Angehörigen der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften, die persönliche oder körperschaftliche Verwurzelung in der überlieferten Liturgie als eine spezifische Spiritualität zu vertreten oder als ein konkretes, von anderen abgegrenztes, partikuläres Charisma, dem eine besondere Berufung entspreche. Traditionis Custodes stellt eigentlich außer Zweifel, dass es wenigstens in Zukunft eine derartige Berufung gar nicht mehr geben kann, da ja jede Berufung nicht nur auf individueller, persönlicher Ebene besteht oder empfunden wird, sondern objektiviert werden muss, indem eine zuständige kirchliche Autorität die Berufung prüft, anerkennt und annimmt. Wenn die Voraussetzungen, von denen Traditionis Custodes ausgeht, sachlich zutreffen würden, müsste man strenggenommen schlussfolgern, es habe eine ausschließlich tridentinisch geprägte Spiritualität und eine entsprechende Berufung dazu nach der nachvatikanischen Liturgiereform überhaupt niemals mehr bestehen können.

Indem man von einer spezifischen Spiritualität ausgegangen war und von einem eigenen Charisma, nahm man zwar in der Vergangenheit indirekt oder irgendwie taktisch kalkulierend den Anspruch zurück, eine traditionsorientierte liturgische und geistliche Sensibilität sei für die ganze Kirche maßgeblich und hoffte so – in vielen Fällen vielleicht sogar unbewusst – auf größere Toleranz gegenüber eigenen liturgischen Vorlieben und Bedürfnissen. Jetzt aber scheint dieser Spieß umgedreht worden zu sein.

Bekräftigung der täglich einmaligen Zelebration im Prinzip begrüßenswert

Die Responsa ad dubia schließen im Rahmen der spezifischen Einschränkungen des tridentinischen Messritus ferner die Bination mit dem Missale Romanum von 1962 aus, also die Möglichkeit, einem Priester die zweimalige Zelebration am selben Tage zu gestatten. Grundsätzlich ist das ausdrücklich zu begrüßen, weil die Kirche die mehrmalige Feier der heiligen Messe an einem Tag durch ein und denselben Zelebranten unabhängig vom Ritus nicht als optimal betrachtet und nur notfalls ausnahmsweise erlaubt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass aufgrund des allgemeinen Priestermangels die allermeisten Priester in der Pfarrseelsorge gerade an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vorabenden im neuen Ritus regelmäßig binieren oder sogar noch häufiger zelebrieren müssen. Nur in Parenthese sei hier kritisch angemerkt, dass das in vielen Fällen konsequent die Angemessenheit und Berechtigung der nachkonziliaren Praxis der Konzelebration auf den Prüfstand stellen müsste.

Eindeutig beizupflichten ist den Responsa ad dubia des Weiteren, wenn sie sozusagen eine Andachtsbination untersagen. Damit bezeichne ich den Fall eines in der Seelsorge stehenden Priesters, der aufgrund seiner dienstlichen Verpflichtungen bereits mit dem aktuellen Messbuch Pauls VI. zelebriert hat, und der am selben Tag nochmals privat tridentinisch zelebrieren wollte. Die entsprechende Regelung ist auch verständlich und zu bejahen, wenn es um Zelebrationen für zwei verschiedene Gruppen an einem Tag ohne Sonntagspflicht geht oder auch an einem Tag mit Sonntagspflicht, wenn die Distanz zu dem Ort, wo eine tridentinische Messe für eine Gruppe gefeiert wird, nicht so groß ist, dass es für die zweite Gruppe (oder einzelne Personen aus ihr) unzumutbar oder unmöglich wäre, sich an den Ort zu begeben, wo der Priester tridentinisch zelebriert. Wenn jedoch die Entfernung zu groß ist, sollte die Bination ganz normal möglich sein, sofern an dem Tag, an dem biniert wird, eine Verpflichtung zum Messbesuch gegeben ist, denn die wiederkehrende Argumentation in den Responsa vom 18. Dezember 2021, den Gläubigen sei es ja unbenommen, die heilige Messe im neuen Ritus mitzufeiern, entspricht eventuell der erklärten Zielrichtung des Motu Proprio vom 16. Juli 2021[5], zeigt aber vor allem ein völlig fehlendes Verständnis für Gläubige, die in der überlieferten Liturgie tatsächlich beheimatet sind.

An Sonn- und gebotenen Feiertagen sollten daher auch Priester, die bereits im neuen Ritus zelebriert haben, erforderlichenfalls ein zweites Mal tridentinisch für eine Gruppe zelebrieren dürfen.

Die Bischöfe werden in all diesen und in diversen anderen Details in ihrer Kompetenz durch Traditionis Custodes beschnitten, was sie keineswegs in ihrer Verantwortung und Autorität stärkt, sondern was vielmehr ein neues, bisher unbekanntes Beispiel für den ansonsten vielgescholtenen römischen Zentralismus ist und den vorgeblichen Willen zu mehr Synodalität völlig unglaubhaft macht.

Tridentinische Exklusivität bereits für Summorum Pontificum nicht ideal oder angestrebtes Ziel

Zwar war schon in Summorum Pontificum das Bestehen stabiler Gruppen und als Regelfall vorausgesetzt, dass Priester überwiegend im damals so definierten ordentlichen Usus zelebrieren und die Gläubigen im Sinne wechselseitiger Bereicherung selbstverständlich beide Formen besuchen sollten, aber es war praktisch nicht ausgeschlossen, dass jemand sich entschied, ausschließlich Messen im Usus antiquior beizuwohnen. Das ist auch jetzt nicht zu verhindern, aber es wird deutlicher gemacht, dass die tridentinischen Messen, die aufgrund von Traditionis Custodes derzeit noch gestattet werden, nicht dem Zweck dienen, solchen Personen institutionell-innerkirchlichen Lebensraum zu geben oder ihnen auch nur kirchliche Strukturen anzubieten und gottesdienstliche Räume zur Verfügung zu stellen.

Die Ungereimtheit oder Widersprüchlichkeit, die sich in den Antworten und erläuternden Anmerkungen der Gottesdienstkongregation im Zusammenhang mit dem Begriff der Gruppe ergibt, ist die, dass tridentinische Messen ausschließlich als vorläufiges, vorübergehendes Zugeständnis an eine solche Gruppe verstanden werden. Deswegen sollen sie nicht in der Gottesdienstordnung publiziert werden, nicht oder nur ausnahmsweise in Pfarrkirchen stattfinden und nicht zeitgleich mit anderen Gemeindeaktivitäten. All dies dient offensichtlich dem Zweck, dass möglichst niemand unwillkürlich, aus Versehen oder Zufall auf eine solche Messe trifft. Beinahe wirkt das wie eine innerkirchliche Quarantäne für Infizierte. Seit Corona kommt einem derlei sehr bekannt vor. Nur heißt das Virus, das in den Augen von Papst Franziskus speziell Katholiken befällt, allem Anschein nach Tridentina-62 samt allen weiter zurückreichenden Varianten.

Wie ist eine berechtigte Zugehörigkeit zur Gruppe definiert und festzustellen?

So ergibt sich die Frage, wie oder anhand welchen Merkmals jemand überhaupt rechtmäßig zu einer solchen Gruppe gehören kann, für die die tridentinische Messe momentan noch gefeiert wird. Die ausschließliche oder auch nur überwiegende Verbundenheit mit dem tridentinischen Messritus kann schlecht das Kriterium sein, weil eine solche Verbundenheit ja offen unerwünscht ist und somit auch nicht die Voraussetzung sein kann, anhand derer jemand seine Eignung belegt, in den Genuss einer Erlaubnis oder eines Zugeständnisses aufgrund von Traditionis Custodes kommen zu können oder kommen zu dürfen. Eher wird eine allzu klare Bevorzugung der tridentinischen Liturgie Priester wie Gläubige dafür disqualifizieren.

[1]Über Bischöfe oder andere höhere Prälaten, die das Missale Romanum von 1962 benutzen, handelt Traditionis Custodes bezeichnenderweise gar nicht ausdrücklich. Dieser Problematik wird ein weiterer Teil der vorliegenden Reihe von Beiträgen zu den Responsa ad dubia gewidmet sein.

[2]Dass analog zur Möglichkeit (!) in bestehenden, kanonisch errichteten Personalpfarreien den Gebrauch des vorkonziliaren Rituale Romanum zu gestatten, den früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften intern (!) ein solches Zugeständnis gemacht werden könnte, ist möglich, erscheint aber im allgemeinen Klima seit Traditionis Custodes doch als einigermaßen unwahrscheinlich.

[3]Auch für gewisse Weltpriester, die nicht für ihr eigentliches Heimatbistum geweiht wurden, sondern in bestimmten, als besonders traditionsfreundlich geltenden Bistümern inkardiniert sind, stellt sich die Frage der Erlaubnis neu, vor allem, wenn sie nicht innerhalb des Bistums wohnen und wirken, zu dem sie inkardinationsrechtlich gehören.

[4]Zum Beispiel auf Reisen oder während Wallfahrten. Dass zumindest für Mitglieder der früheren Ecclesia-Dei-Gemeinschaften so vorgegangen würde, wäre normalerweise naheliegend, man kann aber auch in diesem Fall keineswegs mehr mit Gewissheit davon ausgehen.

[5]Und letztlich auch der früheren Logik eines Ritus in zwei Formen.

Foto: Alte Messe – Bildquelle: PMT

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