Keine Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene

Churer Bischof interpretiert „Amoris laetitia“ im Licht des bisherigen Lehramtes.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 3. Februar 2017 um 10:21 Uhr
Hochzeitsbank

Chur (kathnews). „Der Empfang der heiligen Kommunion der zivil wiederverheirateten Geschiedenen darf nicht dem subjektiven Entscheid überlassen werden“. Das schreibt der Bischof von Chur, Msgr. Vitus Huonder, in seinem „Wort zum nachsynodalen Schreiben Amoris laetitia“.  Die deutschen Bischöfe halten in ihrem Hirtenwort zu „Amoris laeitia“ den Kommunionempfang in besonderen Einzelfällen für möglich, wie Kathnews berichtete. Somit interpriert der Churer Oberhirte das nachsynodale Schreiben von Papst Franziskus anders als die deutschen Bischöfe in ihrem am 1. Februar veröffentlichen Wort zu „Amoris laetitia“.

Prozess der Eingliederung

Bischof Huonder schreibt: „Wie es auch immer um die Gültigkeit der Eheschließung steht, eine gescheiterte Verbindung muss in jedem Fall menschlich und glaubensmäßig aufgearbeitet werden. Der Empfang der heiligen Kommunion der zivil wiederverheirateten Geschiedenen darf nicht dem subjektiven Entscheid überlassen werden. Man muss sich auf objektive Gegebenheiten stützen können (auf die Vorgaben der Kirche für den Empfang der heiligen Kommunion). Im Falle von zivil wiederverheirateten Geschiedenen ist die Achtung vor dem bestehenden Eheband ausschlaggebend.“

Dienst des Kirchengerichts (Offizialat) erforderlich

Wie die deutschen Bischöfe so hebt Bischof Huonder ebenfalls hervor, dass der Prozess der Eingliederung mit einer Untersuchung einer evt. Ehenichtigkeit beginnen müsse. „Bei der seelsorglichen Begleitung von zivil wiederverheirateten Geschiedenen ist zunächst zu prüfen, ob die Eheschließung (die „erste Ehe“) gültig zustande kam, ob ein Eheband wirklich besteht. Diese Prüfung kann nicht der einzelne Priester vornehmen, schon gar nicht im Beichtstuhl. Der Beichtvater muss die betroffene Person an den Offizial des Bistums verweisen.“

Kein Kommunionempfang möglich

Der Churer Bischof interpretiert das Schreiben „Amoris laetitia“ von Papst Franziskus im Licht des Apostolischen Schreibens „Familiaris consortio“ von Papst Johannes Paul II. Denn – so der Bischof – „bei einem Gespräch (bei einer Beichte) die Absolution eines zivil wiederverheirateten Geschiedenen erbeten, muss feststehen, dass diese Person bereit ist, die Vorgaben von Familiaris consortio 84 anzunehmen (Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio vom 12. November 1981). Das heißt: Können die beiden Partner aus ernsthaften Gründen … der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen (vgl. AL 298), sind sie gehalten, wie Bruder und Schwester miteinander zu leben. Diese Regelung gilt nach wie vor schon deshalb, weil das neue Apostolische Schreiben Amoris Laetitia ausdrücklich keine „neue gesetzliche Regelung kanonischer Art“ vorsieht (vgl. AL 300). Der Pönitent wird den festen Willen bezeugen müssen, in Achtung vor dem Eheband der „ersten“ Ehe leben zu wollen.

Wort des Churer Bischofs zu „Amoris laetitia“

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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