Im sogenannten „Fall O.“ hat Kardinal Woelki gegen keine kirchenrechtliche Pflicht verstoßen

Der Münchner Kirchenrechtler Elmar Güthoff hat die Kölner Akte gelesen. Er widerspricht Münsteraner und Bonner Kirchenrechtler und gibt dem Vatikan recht, der den Kardinal entlastet hat.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 20. März 2021 um 14:45 Uhr
Petersdom

München (kathnews/Domradio). Im Vorfeld der Veröffentlichung der umfangreichen Akte zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Köln, die am vergangenen Donnerstag in Köln der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, machten der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller und der Bonner Kirchenrechtler Norbert Lüdecke dem Kölner Erzbischof den Vorwurf, er habe sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, weil er im Jahr 2015 einen Verdachtsfall eines Priester nicht nach  Rom gemeldet und damit gegen geltendes Kirchenrecht verstoßen habe. Darum übten beide Kirchenrechtler Kritik am Vatikan, weil dieser Erzbischof Woelki trotzdem entlastet habe.

Nun hat der  Münchner Kirchenrechtler Prof. Dr. Elmar Güthof die umfangreiche Akte, die im Auftrag des  Erzbistums von der Kölner Antwaltspraxis vorbereitet worden war, eingehend einer Prüfung unterzogen. Güthoff kommt zu dem Schluss: Zwar hat das Erzbistum einen Fehler gemacht. Aber: „Der Fehler wurde 2011 gemacht, nicht 2015, und der Fehler wurde nicht von Kardinal Woelki begangen.“ Damals sei der heutige Kölner Erzbischof Weihbischof von Köln gewesen und für die Bearbeitung der Fälle sexuellen Missbrauchs nicht zuständig gewesen, erklärt Güthoff.

Seit dem 20. September 2014 ist Rainer Maria Woelki Erzbischof von Köln. 2015 ließt der Kardinal sich die Akten des besagten Falles vorlegen. Hierzu nun die entscheidenden Ausführungen von Prof. Dr. Güthoff aus dem Interview mit dem Kölner Domradio:

„Seit drei Jahren gab es keinen Kontakt mehr zum Betroffenen. Und er hatte zweimal erklärt, dass er nichts sagen will. Pfarrer O. war 2015 nicht mehr vernehmungsfähig. Das war durch ärztliche Bescheinigungen belegt und so wird es dann auch in den Befragungen angegeben. Und wie gesagt, er hat keine Zeugen des sexuellen Missbrauchs. Die vorliegenden Angaben reichten 2015 für ein Strafverfahren gegen Pfarrer O. nicht aus. Eine Voruntersuchung hätte nach Lage der Akten von 2015 keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Gefahr einer Wiederholung der Tat war 2015 nicht gegeben. Und auf diesem Hintergrund hat Kardinal Woelki entschieden, die Sache nicht weiterzuverfolgen. Er hat keine Voruntersuchung eingeleitet. Eine solche Voruntersuchung hätte 2015 keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf den Täter gebracht.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass 2015 für Kardinal Woelki keine Verpflichtung bestand, eine Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre zu machen. Die … Norm fordert eine Meldung nach Durchführung einer Voruntersuchung. Aber es wurde von Kardinal Woelki keine Voruntersuchung durchgeführt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kardinal Woelki ist an dieser Stelle kein Pflichtverstoß vorzuwerfen.“

Im Folgenden die entsprechenden Passagen des Interview mit dem Domradio

DOMRADIO.DE: Da gibt es jetzt aber den sogenannten Fall O., der überall diskutiert wird. 2015 soll Kardinal Woelki einen Verdachtsfall gegen einen Düsseldorfer Priester wegen schweren sexuellen Missbrauchs nicht an den Vatikan gemeldet haben. Hat er damit nicht gegen die damals geltende „normae de gravoribus delictis“ verstoßen, in denen es in Artikel 16 doch heißt: „Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegende Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung Rom darüber informieren“.

Güthoff: Ich glaube, jetzt ist eine Vorbemerkung angesagt. Ich kenne Kardinal Woelki nicht. Ich bin ihm nie begegnet. Ich stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis von ihm. Ich bin ein unabhängiger Wissenschaftler, der auf dem Hintergrund der ihm vorliegenden Informationen in Anwendung seines Fachwissens Ihre Fragen beantwortet.

Dieser Fall O. wird im Gutachten als Fall 5 behandelt. Dieser Fall begann 2010. 2011 konkretisieren sich die Angaben, dass der Betroffene etwa 1977 Opfer sexueller Gewalt wurde. Das ist eine ganz fürchterliche Geschichte. Aber der Betroffene wollte keine weiteren Aussagen machen. Das wäre aber wichtig gewesen. Aber in den Akten steht, dass er das nicht wollte. Es stellt sich die Frage, ob man damals nachbohren sollte. Das hat man getan. Der Betroffene hat nämlich zweimal gesagt, dass er nichts sagen will. Hätte man 2011 weiter nachbohren sollen? Ich weiß es nicht. Oder hätte man seinen Willen akzeptieren sollen?

Bitte bedenken Sie, der Mann war von den Erlebnissen des sexuellen Missbrauchs immer noch schwer traumatisiert. Aber 2011 hätte man Pfarrer O. noch befragen können. Er war zwar bereits gesundheitlich angeschlagen, aber es wäre wohl damals noch möglich gewesen. Und das ist nicht erfolgt. Hier lag ein Versäumnis vor. Aber es war das Jahr 2011 und Herr Woelki war Weihbischof und er war nicht für die Bearbeitung der Fälle sexuellen Missbrauchs zuständig. Der Betroffene konnte keine Zeugen für den sexuellen Missbrauch nennen.

Die Rede ist aber von einem Hausmeister, der sie fast erwischt hätte. Was heißt denn „fast“ erwischt? „Fast erwischt“ heißt „nicht erwischt“. Damit wäre dieser Hausmeister wohl kein Tatzeuge gewesen.

Jetzt komme ich zum Jahr 2015. 2015 ließ Kardinal Woelki sich dann die Akte vorlegen. Seit drei Jahren gab es keinen Kontakt mehr zum Betroffenen. Und er hatte zweimal erklärt, dass er nichts sagen will. Pfarrer O. war 2015 nicht mehr vernehmungsfähig. Das war durch ärztliche Bescheinigungen belegt und so wird es dann auch in den Befragungen angegeben. Und wie gesagt, er hat keine Zeugen des sexuellen Missbrauchs. Die vorliegenden Angaben reichten 2015 für ein Strafverfahren gegen Pfarrer O. nicht aus.

Eine Voruntersuchung hätte nach Lage der Akten von 2015 keine neuen Erkenntnisse gebracht. Die Gefahr einer Wiederholung der Tat war 2015 nicht gegeben. Und auf diesem Hintergrund hat Kardinal Woelki entschieden, die Sache nicht weiterzuverfolgen. Er hat keine Voruntersuchung eingeleitet. Eine solche Voruntersuchung hätte 2015 keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf den Täter gebracht.

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass 2015 für Kardinal Woelki keine Verpflichtung bestand, eine Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre zu machen. Die von Ihnen zitierte Norm fordert eine Meldung nach Durchführung einer Voruntersuchung. Aber es wurde von Kardinal Woelki keine Voruntersuchung durchgeführt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kardinal Woelki ist an dieser Stelle kein Pflichtverstoß vorzuwerfen.

Wenn man bei der Behandlung dieses Falles einen Pflichtverstoß feststellen kann, dann nur 2011, aber nicht vom damaligen Weihbischof Woelki. Zu Beginn des Jahres 2021 las man in den Medien, der Betroffene sei durchaus zu Gesprächen bereit. Ich will gar nicht der Frage nachgehen, aus welcher Quelle diese Äußerungen kommen. Das wäre Spekulation. Wichtig ist etwas anderes. Das sind Äußerungen aus dem Jahr 2021. Kardinal Woelki hat aber 2015 entschieden.

Entscheiden konnte er 2015 nur auf dem Hintergrund der damaligen Akten. Und da stand, dass der Beschuldigte nicht aussagen wollte. Nachfolgende Medienberichterstattungen können doch nicht zur Grundlage einer Entscheidung von vor sechs Jahren gemacht werden.

DOMRADIO.DE: Aber nun gibt es die Betroffenenbeauftragte Christa Pesch, die sagt, dass Kardinal Woelki 2015 keinen Kontakt mit ihr aufgenommen habe und auch nicht mit den Betroffenen gesprochen habe. Also dass 2015 die Betroffenen gar nicht zu Wort gekommen seien, obwohl sie zur Aufarbeitung und Aufklärung des Falls – so sagt die Betroffenenbeauftragte, die das damals betreut hat, – hätte beitragen können.

Wäre das nicht nötig gewesen, um eine Voruntersuchung tatsächlich einzuleiten? Es geht ja nicht nur um den Wiederholungstäter und die Bestrafung des inzwischen schon schwerkranken vermeintlichen möglichen Täters, sondern es geht auch um die Betroffenen, dass die Wahrheit ans Licht kommt, dass aufgeklärt wird.

Güthoff: Wir müssen unterscheiden. Ich habe diese Äußerung von Frau Pesch aus dem Jahr 2021 auch gelesen. In den Akten, die Kardinal Woelki 2015 vorlagen, steht nichts darüber. In den Akten steht dementsprechend auch 2011 nichts darüber. Aber der Zeitpunkt zum Nachbohren wäre 2011 gewesen, nicht 2015. Da erfolgte die Entscheidung nach Aktenlage. 2011 bringe ich Kritik an, richtig. 2015 nicht. Und Informationen, das sage ich jetzt nochmal, aus dem Jahr 2021 können nicht zum Maßstab einer Entscheidung von 2015 gemacht werden.

DOMRADIO.DE: Nun hat es einen berechtigten Tatverdacht gegeben, sonst hätte das Erzbistum Köln ja auch nicht eine erhebliche finanzielle Entschädigung gezahlt. Ist dieser Tatverdacht nicht zwangsläufig ausreichend, um dann auch nach Rom gemeldet zu werden? Ganz unabhängig von der – Sie sprachen es bereits an – Krankheit des Täters oder auch der Verjährung sagt der Wortlaut der Anordnung der Norm aus Rom nicht, dass ein Tatverdacht ausnahmslos zu melden ist?

Güthoff: Wir müssen davon ausgehen, dass der Betroffene als Kind schwer sexuell missbraucht wurde. Wir müssen aber trotzdem zwei Dinge unterscheiden: Zunächst ist da die Anerkennung des Leids des Opfers. Und da gab es den berechtigten Tatverdacht, etwa im Hinblick auf das Jahr 1977. Die Schilderung des Opfers wurde im Hinblick auf den erlittenen schweren sexuellen Missbrauch als glaubwürdig eingestuft und dafür bekam er eine Entschädigungssumme ausgezahlt.

Als ob Geld die Folgen sexuellen Missbrauchs wiedergutmachen könnte. Diese Folgen wird man sein ganzes Leben nicht mehr los. Aber die Zahlung einer Summe ist ein symbolischer Akt der Anerkennung. Und es ist gut, dass es solche Zahlungen gibt, auch wenn sie niemals das erlittene Leid wiedergutmachen können.

Davon zu unterscheiden ist das kirchliche Strafverfahren, in dem es um die Verurteilung des Täters geht. In Strafverfahren braucht man aber Gewissheit im Hinblick auf den Täter und die hat nicht bestanden. Es war ja nicht erwiesen, dass der sexuelle Missbrauch von Pfarrer O. begangen wurde. Ja, es gab Hinweise in diese Richtung. Aber es gab auch Unklarheiten.

Zur Aufklärung der Unklarheiten wäre eine erneute Befragung des Opfers wichtig gewesen. Möglicherweise hätte sich der Verdacht der Täterschaft dadurch erhärtet. Möglicherweise nicht. Vielleicht wäre aber auch ein anderer Täter verdächtig geworden. Wir wissen es nicht, weil es keine weiteren Befragungen gab. Vor allem aber hätte man den Beschuldigten befragen müssen. Aber das war 2015 nicht mehr möglich. Auch Zeugen wären hilfreich gewesen, aber die gab es nicht.

Strafverfahren können nicht in jedem Fall geführt werden. Das stellt keine Leugnung des Leides des Betroffenen dar. Das ist kein Freispruch für den Beschuldigten. Aber wenn die Beweise nicht ausreichen, kann es keine Verurteilung geben. Und wenn man im Vorfeld weiß, dass man nicht an Beweise kommen kann, die für eine Verurteilung ausreichen, dann muss man auch keine Voruntersuchung durchführen.

Damit sind wir bei der Frage nach der anzuwendenden Norm, von der Sie in Ihrer Frage gesprochen haben. Welche Norm meinen Sie? Es gibt eine Empfehlung von 2020, jeden Verdachtsfall an die Kongregation für die Glaubenslehre zu melden. Aber Kardinal Woelki hat 2015 entschieden. Da gab es die Empfehlung von 2020 noch nicht. Das Kirchenrecht enthielt 2015 keine rechtlich eindeutige Verpflichtung, einen Verdachtsfall an die Kongregation für die Glaubenslehre zu melden, wenn keine Voruntersuchung erfolgte. Aber noch einmal: Der Fehler wurde 2011 gemacht, nicht 2015, und der Fehler wurde nicht von Kardinal Woelki begangen.

Zum ganzen Interview

Foto: Petersdom – Bildquelle: Radomil, CC

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