Hinweise für die Priester in Zeiten von Corona

Die Sakramente der heiligen Eucharistie, der Beichte und der Krankensalbung
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 18. März 2020 um 12:30 Uhr
Foto: Beichtstuhl, St. Leonhard in Leonberg

Die Coronapandemie verlangt eine angepasste Weise der Sakramentenspendung. Hier folgen einige kurze Hinweise für die Priester in Bezug auf die heilige Eucharistie, die Beichte und die Krankensalbung.

Eucharistie

Öffentliche Gottesdienste sind verboten. Die Bischöfe haben mit dem Verbot zugleich implizit oder explizit die Gläubigen von der Sonntagsplicht dispensiert. Falls auch am Ostersonntag keine öffentlichen Messen stattfinden können, sind die Gläubigen außerdem von der Verpflichtung der jährlichen Osterkommunion entbunden (dispensiert).

Die Gläubigen sollten in der Seelsorge nun vermehrt auf die alte Tradition des eucharistischen Fastens, auf die geistliche Kommunion und auf die Messübertragungen in Radio, Fernsehen und Internet hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, dabei die biblischen Texte und die  Eigentexte der Messe (Proprientexte) ins Internet zu stellen. So können die Gläubigen sie lesen, meditieren und beten, sofern sie nicht schon über Texte in Printausgaben zuhause verfügen.

Beichte

Für die Beichte ist die physische Anwesenheit sowohl des Priesters als auch des Pönitenten für die Gültigkeit der Beichte erforderlich. Beichte über Telefon, Internet etc. ist nicht möglich und ungültig. Anders als bei einem Sakramentale wie dem über die Medien gesendeten päpstlichen Segen „Urbi et Orbi“ setzt der Empfang eines Sakramentes die physische Anwesenheit von Spender und Empfänger voraus. Nur bei der Spendung des Ehesakramentes gibt es in besonderen Fällen davon eine Ausnahme (Eheschließung durch Stellvertreter: can. 1071 § 1 n. 1; sie erfordert die gesonderte Erlaubnis des Ortsordinarius: can. 1071 § 1).

Die Ohrenbeichte kann in einem Beichtstuhl stattfinden, sofern der direkte Kontakt mit dem Pönitenten durch ein durch Schutzschild oder ähnliches ausgeschlossen ist. Ein offenes Gitter ist ungeignet. In einem solchen Beichtstuhl darf die Beichte nicht stattfinden. In einem Beichtzimmer ist die Beichte möglich, wenn eine Abstand von zwei Metern zwischen Spender und Empfänger garantiert ist und  wenn sicher ist, dass weder der Spender noch der Empfänger Cornasymptomen aufweist. Bei Coronapatienten hingegen sollte ein größerer Abstand gewahrt und Schutzmaske getragen werden. Dabei ist immer darauf zu achten, dass das Beichtgeheimnis gewahrt wird, also niemand die Beichte mithören kann.

Wo keine Beichte möglich ist, sollen die Gläubigen auf die Möglichkeit, vollkommene Reue zu wecken, hingewiesen werden. Für diesen nichtsakramentalen Erlass von Sünden ist der feste Vorsatz erforderlich, bei Ende der Notlage so schnell wie möglich die sakramentale Ohrenbeichte abzulegen.

Krankensalbung

Auch die Krankensalbung ist bei Corona möglich. Can. 1000 § 2 sagt: „Der Spender vollziehe die Salbung mit eigener Hand, wenn nicht ein schwerwiegender Grund (nisi gravis ratio) den Gebrauch eines Instrumentes rät.“ Ein schwerwiegender Grund ist eine ansteckende Krankheit. Es wäre allerdings dem Priester dringend anzuraten, bei Personen, die mit Corona infiziert sind, eine Schutzmaske zu tragen.

Foto: Beichtstuhl, St. Leonhard in Leonberg – Bildquelle: Kathnews

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