Gläubige suchen Rechtsschutz vor Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen ihrer Bischöfe

Kirchenrechtliche Hintergründe zur überraschenden Intervention des Heiligen Stuhles, womit er das Gesetz zur Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode im Bistum Trier und damit die Schrumpfung der rund 900 Pfarreien auf 35 "Pfarreien der Zukunft" vorerst ausgesetzt hat.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 22. November 2019 um 21:13 Uhr
Bischof Stephan Ackermann

Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt

„Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.“ So formuliert es der kirchliche Gesetzgeber in can. 221 des Codex Iuris Canonici, des Gesetzbuches der Katholischen Kirche. Der Canon ist Teil eines Kataloges von Grundrechten, die allen Gläubigen – Klerikern wie Laien – zustehen. Es handelt sich dabei um Rechte, die teils auf der Menschenwürde (Naturrecht), teils auf der Taufe und der Gliedschaft in der Kirche fußen. Dem Grundrecht der Gläubigen entspricht die Pflicht des Diözesanbischofs, seine Teilkirche (Diözese/Bistum) „nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten“ (can. 391 § 1). Wenn sich Gläubige durch ein Gesetz des Bischofs, eine Verwaltungsmaßnahme des Bischofs bzws. des Generalvikariates/Ordinaritates oder durch ein Urteil  des Bischof bzw. des Kirchengerichtes (Offizialates) in ihren Rechten beschwert fühlen, können sie ihre Rechte immer geltend machen und verteidigen. Das Kirchenrecht kennt verschiedene Rechtsschutzmaßnahmen.

Rechtsmittel

Gegen ein bischöfliches Gesetz (Partikulargesetz) besteht die Möglichkeit  einer Art „Normenkontrollklage“, genauer eines  Antrag auf Überprüfung, ob ein Partikulargesetz mit einem unversalkirchlichen Recht nicht im Widerspruch steht. Zuständig ist hierfür der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte in Rom.

Gegen eine Anordnung der kirchlichen Verwaltung, insbesondere gegen Dekrete des Bischofs oder seiner Verwaltungsbehörde (Generalvikar/Bischofsvikar), steht den Gläubigen die hierarchische Beschwerde offen, d.h. die Beschwerde bei der Behörde bzw. dem Amtsträger, die bzw. der dem Autor des Dekretes übergeordnet ist.

Gegen ein Urteil des Bischofs oder eines Kirchengerichtes besteht die Möglichkeit der Berufung an eine höhere Gerichtsinstanz.

Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte

Gegen ein Gesetz des Bischofs, aber auch der Bischofskonferenz, besteht die Möglichkeit, beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte in Rom eine Überprüfung des Gesetzes zu beantragen. Der Päpstliche Rat prüft dann nach, ob ein Partikulargesetz (des Bischofs oder der Bischofskonferenz) mit dem ihm übergeordneten Universalgesetz übereinstimmt. Denn die von Bischöfen erlassenen Gesetze (allgemeine Dekrete) dürfen  mit Universalgesetzen nicht im Widerspruch stehen.

Der Bischof von Trier hatte im Dezember 2013 eine Synode einberufen, um über eine Neuausrichtung des Bistums zu beraten. Im Mai 2016 hatte sie ihr Schlussdokument verabschiedet. Damals war zunächst eine Schrumpfung auf 60 Großpfarreien vorgesehen, die aber unter anderem wegen einer bestimmten Minimalgröße auf die Zahl 35 korrigiert wurde. Diese Maßnahme fand Zustimmung und Ablehnung im Bistum. Gläubige haben daraufhin Initiativgruppen gebildet und sich in ihren Anliegen an Rom gewandt. Gegen die Reform hatte sich unter anderem die Initiative „Kirchengemeinde vor Ort“ gegründet und zu Protesten aufgerufen.

Der Pressedienst des Bistums Trier meldete Folgendes: „Am 21. November hat Bischof Dr. Stephan Ackermann die Nachricht erhalten, dass die römische Kleruskongregation entschieden hat, den Vollzug des ‚Gesetzes zur Umsetzung der Ergebnisse der Diözesansynode 2013-2016‘ auszusetzen, damit der Päpstliche Rat für die Interpretation der Gesetzestexte eine sorgfältige Durchsicht und Prüfung des Gesetzes durchführen kann. Auslöser war die Beschwerde einer Priestergemeinschaft bei der Kleruskongregation. Zudem liegt dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte der Antrag einiger Gläubiger aus dem Bistum vor, die Übereinstimmung des Umsetzungsgesetzes mit dem universalen Kirchenrecht zu prüfen.“

Das Beispiel zeigt, dass sowohl eine Römische Behörde – hier die Kleruskongregation – als auch Gläubige beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte in Rom die Überprüfung des „Trierer Gesetzes“ mit den universalkirchlichen Normen beantragt haben. Alle Gläubigen, sei es als Einzelne oder als Gruppe, können solche Anträge beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte stellen, wenn sie sich durch ein Gesetz des Bischofs oder der Bischofskonferenz in ihren Rechten eingeschränkt sehen.

Anderes Beispiel: Dekret de DBK zum sog. „Kirchenaustritt“

2012 hatte die Deutsche Bischofskonferenz ein Allgemeines Dekret zum sogenannten „Kirchenaustritt“ erlassen,  das Gesetzeskraft hat. Wie Kathnews erfahren konnte, ist auch gegen dieses Dekret von betroffenden Gläubigen in Deutschland beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte eine „Normenkontrollklage“, also ein Antrag auf Überprüfung diese Gesetzes beantragt worden. Eine Antwort steht noch aus.

Verwaltungsmaßnahmen des Bischofs

Gegen Verwaltungsmaßnahmen des Bischofs und seiner ihm zugeordeneten Vertretungsorgane (Generalvikar, Bischofsvikar) steht ebenfalls jedem Gläubigen das Recht zu, Beschwerde einzulegen. Diese geschieht zunächst beim Bischof selber, indem man eine Antrag auf Rücknahme oder Änderung des Dekretes stellt. Wenn der Bischof jedoch nicht im Sinne der Beschwerdeführer entschieden hat, steht den Gläubigen die hierarchische Verwaltungsbeschwerde zu, d.h. in diesem Fall an den hierarchischen Oberen des Bischofs. Das ist immer der Papst, also nicht der Metropolit, nicht der Nuntius und auch nicht  der Vorsitzende der Bischofskonferenz. Der Papst übt sein Amt aus durch die Behörden der Römischen Kurie, die Kongregationen und andere Dikasterien. Im Trierer Fall hat sich die Priestergemeinschaft „Unio Apostolica“ laut Pressemitteilung des Bistums Trier gegen die Dekrete, mit denen der Bischof die Strukturreform konkret verfügt hat, bei der hierfür zuständigen Kleruskongregation in Rom Beschwerde (hierarchischen Rekurs) eingelegt. Wie zu vernehmen ist, hat die Kongregation noch keine Entscheidung gefällt, sondern die Angelegenheit dem Päpstlichen Rat vorgelegt, damit dieser zunächst einmal das Diözesangesetz des Bischofs von Trier, das durch die Dekrete in die Praxis umgesetzt werden soll, zu überprüfen. Der gesamte Strukturprozess im Bistum Trier ist damit erst einmal ausgesetzt. Sollte der Päpstliche Rat keinen Widerspruch des Trierer Gesetzes zum univeralkirchlichen Recht feststellen, hat die Kleruskongregation über den hierarchischen Rekurs zu entscheiden. Sollte ein Widerspruch des Gesetzes vorliegen, müsste der Bischof von Tier ein neues Gesetz erlassen, das mit dem universalkirchlichen Recht übereinstimmt.

Verwaltungsgerichte auf regionaler Ebene – ein Desiderat

Die Kirche kennt bislang keine Verwaltungsgerichte auf regionaler Ebene. Sie einzurichten war ursprünglich die Absicht des Gesetzgebers. Das kirchliche  Gesetzbuch kennt nur das hierarchische  Beschwerdeverfahren, den hierarchischen Rekurs nach den cann. 1732-1739.  Dieses erweist sich allerdings als sehr kompliziert und defizitär. Die Durchsetzung geschützter Grundrechte der Gläubigen, die im Gesetzbuch normiert werden, ist begrenzt. Der Ruf nach regionalen, auf der Ebene der Bischofskonferenzen zu errichtenden unabhängigen Verwaltungsgerichten wird im Zusammenhang mit dem „Synodalen Weg“ in Deutschland erneut laut. Er ist nicht alt. Schon die Würzburger Synode (1972-1975) hat, ermutigt durch die Leitsätze der Bischofssynode von 1967, den Wunsch nach regionalen Verwaltungsgerichten geäußert und Rom damals gebeten, der Errichtung für die Bereich der DBK zuzustimmen. Die Bayerische Bischofskonferenz hatte sogar schon Statuten für solche Gerichte vorbereitet.

Regionale Verwaltungsgerichte stehen dem hierarchischen Prinzip der Kirche und der Integrität bischöflicher Hirtengewalt ebensowenig entgegen wie die bestehenden zweitinstanzlichen Berufungsgerichte zur Überprüfung von Urteilen erstinstanzlicher Diözesangerichte. Es geht darum, die Bischöfe und  die ihnen zugeordneten Verwaltungsbehörden da zu korrigieren, wo sie nicht „nach Maßgabe des Rechtes“ (can. 391 § 1)  ihre ausführende Gewalt ausgeübt haben. Dies kann durch Fehlentscheidungen und Fehleinschätzungen, durch Missachtung des Grundsatzes von Recht und Billigkeit (aequitas canonica) sowie durch Willkür der Fall sein. Die Errichtung von  Verwaltungsgerichten auf der Ebene der Bischofskonferenzen wäre eine theologisch legitime und im Hinblick auf die Durchsetzung eines effektiven Rechtsschutzes der Gläubigen sehr zu begrüßende Dezentralisierung.

Foto: Trierer Bischof Stephan Ackermann – Bildquelle: Wikipedia/Spurzem – Lothar Spurzem

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