Geistliche Kommunion in Zeiten des Coronavirus

In der klassischen Form des Römischen Ritus ist keine Handkommunion möglich. Von Kirchenrechtler Dr. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 28. Februar 2020 um 09:45 Uhr
Kelch

Mediziner und Politiker sprechen bereits von einer Pandemie. Das Coronavirus greift um sich. Die Notlage ist ernst. Darum haben nun auch deutsche Bistümer zurecht Maßnahmen ergriffen. Darunter auch – verständlicheweise – das Verbot der Mundkommunion. Dieses Verbot gilt für beide Formen des Römischen Ritus.

Obwohl die Handkommunion ebenfalls nicht unriskant ist, rufen die Bischöfe zur Handkommunion auf. Auch soll der Friendsgruß (durch Händeschütteln oder Umarmung) vermieden werden. Letztere Anweisung ist nicht nachvollziebar und inkonsequent, wenn zugleich auf die Möglichkeit der Handkommunion hingewiesen wird. Dagegen vermisst man den Hinweis auf die geistliche Kommunion.

Zur Erinnerung: In beiden Formen des Römischen Ritus ist die Mundkommunion von Rechts wegen die Weise des Kommunizierens. Die Handkommunion ist aufgrund eines Indultes (Privileg) von Papst Paul VI. als Ausnahmeregelung von der allgemeinen Vorschrift des Mundkommunion nur dort zugestanden worden, wo die Bischöfe dies in ihren Ortskirchen wünschen. Dieses Indult hat die Mundkommunion nicht aufgehoben. Sie gilt nach wie vor. Eine Abschaffung der Mundkommunion hätte durch ein päpstliches allgemeines Dekret erfolgen müssen, was nie geschehen ist.

Keine Handkommunion in der klassischen Form des Römischen Ritus

In der klassischen Form des Römischen Ritus gibt es auch nach dem Indult Pauls VI. keine Handkommunion. Hier gelten gemäß der Instruktion „Universae Ecclesiae“ von 2011, den universalkirchlichen Ausführungsbestimmungen zum Motu Proprio „Summorum Pontificum“ von Papst Benedikt XVI. vor 2007., die liturgischen Vorschriften, die bis zur Liturgiereform nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil in Kraft waren, soweit sie den Ritus selber betreffen. Die Mundkommunion ist aufs Engste mit dem Ritus der klassischen Form des Römsichen Ritus verbunden. Die liturgischen Vorschriften, die bis zur Liturgiereform Geltung hatten, sind weiterhin in Kraft für den gesamten Bereich der klassischen Form des Römischen Ritus. Ein Ausweichen auf die Handkommunion bleibt darum in der klassischen Form des Römischen Ritus ausgeschlossen.

Geistliche Kommunion in beiden Formen

Wegen der Ansteckung durch das Coronavirus sollten die Gläubigen, die an der klassischen Römischen Liturgie teilnehmen aufgefordert werden, nicht zur Kommunion zu gehen, und auf die alte Praxis der geistlichen Kommunion hingewiesen werden. Das gilt auch für die Gläubigen, die an Messfeiern in der ordentlichen Form des römischen Ritus teilnehmen. Für die Pastoral ist dies eine günstige Gelegenheit, in Predigt und Katechese den Sinn der  geistlichen Kommunion in Erinnerung zu rufen.

Foto: Kelch – Bildquelle: C. Steindorf, kathnews

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