Gaudium et spes. Artikel 29

Die wesentliche Gleichheit aller Menschen und die soziale Gerechtigkeit.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 10. Juni 2013 um 11:30 Uhr
Vaticanum II, KonzilsvÀter

Einleitung von Gero P. Weishaupt:

Im Rahmen der Thematik ĂŒber die menschliche Gemeinschaft, die im zweiten Kapitel der Pastoralkonstitution Gaudium et spes behandelt wird, widmen sich die KonzilsvĂ€ter der fundamentalen Gleichheit (fundamentalis aequalitas) des Menschen, die allerdings Verschiedenheit nicht ausschließt. Sie begrĂŒnden die fundamentale Gleichheit in der Schöpfungs- und Heilsordnung Gottes: Alle Menschen sind grundsĂ€tzlich gleich, weil alle eine geistige Seele haben und Bild Gottes sind. Sie haben daher dieselbe Natur und denselben Ursprung. DarĂŒber hinaus sind sie durch Christus erlöst und zur Gemeinschaft mit Gott berufen. In Bezug aber auf die „verschiedenen physischen FĂ€higkeiten und die unterschiedlichen geistigen und sittlichen KrĂ€fte stehen nicht alle Menschen auf gleicher Stufe (capacitate physica viriumque intellectualium et moralium diversitate non omnes homines aequiparantur)“, erinnern die KonzilsvĂ€ter. Sie lehnen jedoch jede Form von Diskriminierung „in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion“ entschieden ab. Aufgrund des Gesagten appellieren die KonzilsvĂ€ter schließlich an die privaten und öffentlichen Institutionen, sich um die Anerkennung der gleichen PersonwĂŒrde aller Menschen zu bemĂŒhen. 

Gaudium et spes. Artikel 29

„Da alle Menschen eine geistige Seele haben und nach Gottes Bild geschaffen sind, da sie dieselbe Natur und denselben Ursprung haben, da sie, als von Christus Erlöste, sich derselben göttlichen Berufung und Bestimmung erfreuen, darum muß die grundlegende Gleichheit aller Menschen immer mehr zur Anerkennung gebracht werden. Gewiß, was die verschiedenen physischen FĂ€higkeiten und die unterschiedlichen geistigen und sittlichen KrĂ€fte angeht, stehen nicht alle Menschen auf gleicher Stufe. Doch jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muß ĂŒberwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Es ist eine beklagenswerte Tatsache, daß jene Grundrechte der Person noch immer nicht ĂŒberall unverletzlich gelten; wenn man etwa der Frau das Recht der freien Wahl des Gatten und des Lebensstandes oder die gleiche Stufe der Bildungsmöglichkeit und Kultur, wie sie dem Mann zuerkannt wird, verweigert.

Obschon zwischen den Menschen berechtigte Unterschiede bestehen, fordert ferner die Gleichheit der PersonwĂŒrde doch, daß wir zu humaneren und der Billigkeit entsprechenden Lebensbedingungen kommen. Allzu große wirtschaftliche und gesellschaftliche Ungleichheiten zwischen den Gliedern oder Völkern in der einen Menschheitsfamilie erregen Ärgernis; sie widersprechen der sozialen Gerechtigkeit, der Billigkeit, der menschlichen PersonwĂŒrde und dem gesellschaftlichen und internationalen Frieden. Die privaten und öffentlichen menschlichen Institutionen sollen sich darum bemĂŒhen, der WĂŒrde und dem Ziel des Menschen zu dienen, indem sie gegen jedwede gesellschaftliche oder politische Verknechtung entschieden ankĂ€mpfen und die Wahrung der Grundrechte des Menschen unter jedem politischen Regime sichern. Ja die Institutionen dieser Art mĂŒssen allmĂ€hlich ein entsprechendes VerhĂ€ltnis finden auch zu den eigentlich geistigen Werten, die an Rang am höchsten stehen, auch wenn manchmal zur Erreichung des erstrebten Zieles eine ziemlich lange Zeit nötig sein wird.“

Foto: KonzilsvÀter

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