Entzug der Missio Canonica eines Pastoralreferenten

Gläubige haben ein Recht auf eine authentische Liturgiefeier.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 24. Januar 2012 um 21:17 Uhr
Priesterkragen

Utrecht (kathnews). Der Erzbischof von Utrecht, Msgr. Wim Eijck, hat einem Pastoralreferenten des Erzbistums Utrecht in den Niederlanden die Missio Canonica entzogen. So berichten niederländische Medien heute. Der Pastoralreferent hatte  nach Medienangaben im November 2011 eine Homilie  in einer Messfeier gehalten.  Gegen den Entzug der Missio Canonica soll  er Beschwerde (hierarchischen Rekurs)  bei der zuständigen Kongregation eingereicht haben.

Die Homilie (“Laienpredigt”)  in einer Messe ist nach dem Kirchenrecht (can. 767 § 2) dem Bischof, dem Priester oder dem Diakon vorbehalten. Von dieser Vorschrift kann kein Bischof dispensieren. Die Instruktion “Redemptionis Sacramentum” von 2004 ruft das Recht der Gläubigen auf eine authentische Liturgiefeier in Erinnerung und weist darauf hin, liturgische Missbräuche beim jeweiligen Ordinarius oder beim Apostolischen Stuhl zu melden.

Nicht nur bei sexuellen Missbräuchen, sondern auch bei liturgischen Missbräuchen und bei Missachtung der kirchlichen Disziplin wenden die  niederländischen Bischöfe das kirchliche Strafrecht konsequenter als bisher an. In den letzten Monaten wurde im niederländischen Bistum ’s Hertogenbosch ein Priester wegen Konkubinates suspendiert, ein anderer wegen Mitgliedschaft in einer schismatischen Gemeinschaft, die die Unfehlbarkeit des Papstes leugnet und das Priestertum der Frau fördert, exkommuniziert. Eine Entlassung aus dem Klerikerstand wird vorbereitet.

Um die Offizialate zu entlasten, werden die niederländischen Bischöfe noch in diesem Jahr ein interdiözesanes Strafgericht errichten. Im Bistum Roermond wurde zusätzlich eine Melde- und Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gläubige und Kleriker Delikte melden können. Die Aufgabe der Meldestelle besteht u.a. darin, eine strafrechtliche Voruntersuchung über Tatbestand, Umstände und Zurechnungsfähigkeit des möglichen Straftäters vorzunehmen (can. 1717). Bei genügend Anhaltspunkten wird ein Strafprozess in Gang gesetzt.

Foto: Priesterkragen – Bildquelle: B. Greschner, kathnews

 

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