Eine Dogmatisierung ist nicht ausgeschlossen
Anlässlich der jüngsten Äußerungen des Bischofs von Magdeburg, Gerhard Feige, der die Frage einer Priesterweihe für Frauen weiterhin offen hält, sprach Kathnews zu diesem Thema mit dem Kirchenrechtler Hw. Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt. Zuvor hatten verschiedene Nachrichtenportale, darunter auch kath.net und das Portal der Deutschen Bischofskonferenz katholisch.de über die privaten Ansichten des Magdeburger Hirten berichtet.
Kathnews: Hw. Dr. Weishaupt, wie aktuell den Berichten einiger Medien zu entnehmen ist, hält der Bischof von Magdeburg weiterhin an der Frage einer möglichen Priesterweihe für Frauen fest, obwohl Papst Johannes Paul II. dies bereits im Jahre 1994 explizit ausgeschlossen hat. Zudem bekräftigte im vergangenen Jahr Erzbischof Luis Ladaria, Leiter der Glaubenskongregation, das NEIN zur Frauenordination. Wie ist die Ansicht von Bischof Gerhard Feige mit dem Lehramt der Kirche auf einen Nenner zu bringen?
Weishaupt: Sie ist gar nicht auf einen Nenner zu bringen. Sie widerspricht dem päpstlichen Lehramt der Kirche. Nach Papst Paul VI. (in Inter Insignores) hat Papst Johannes Paul II. (in Ordinatio sacerdotalis) das definitive Nein zur Frauenordination ausgesprochen. Die Lehre ist definitiv und unfehlbar. Sie kann daher nicht mehr geändert werden, auch wenn einige Bischöfe, Theologen und Kirchenrechlter gegen besseres Wissen den Gläubigen weismachen. Papst Franziskus selber hat in einem seiner Flugzeuginterviews auf die Frage eines Journalisten ebenfalls das absolute Nein der Kirche in dieser Frage bekräftigt; die Tür sei geschlossen. Auch wenn es bisher noch nicht zu einer Dogmaverkündigung bezüglich dieser Lehre gekommen ist, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Kirche angesichts der anhaltenden Diskussion und Infragestellung trotz definitiver Lehraussage in Zukunft diese Lehre als Dogma verkünden wird.
Kathnews: Auf der Internetseite katholisch.de wird Bischof Feige wie folgt zitiert: „Dies rigoros abzulehnen [die Priesterweihe fĂĽr Frauen, Anm. d. Red.] und lediglich mit der Tradition zu argumentieren, ĂĽberzeugt nicht mehr“. Hier wird die Tradition der Kirche offenbar nur noch als sekundär betrachtet. Kann man sich so einfach von der Tradition der Kirche lossagen und etwas Neues erfinden?
Weishaupt: Hier muss ich Bischof Feige widersprechen. Die Kirche argumentiert in der Frage der Unmöglichkeit der Priesterweihe von Frauen nicht nur mit der Tradition, sondern auch spekulativ, d. h. mit sakramententheologischen, ekklesiologischen und anthropologisch-philosophischen Argumenten. Einen Ansatz zu einer spekulativen Begründung findet sich im zweiten Teil der Erklärung der Glaubenskongregation „Inter insignores“ vom 15. Oktober 1976. Diese Erklärung, auf die sich auch Papst Johannes Paul II. später bezog, hat vor allem dadurch lehramtliches Gewicht, dass Papst Paul VI. sie approbiert und bekräftigt hat. Die spekulative Begründung Pauls VI. fußt auf biblischen Vorgaben und auf der Tradition. Letzte ist keineswegs sekundär.
Nach dem universalen und authentischen Lehramt des Zweiten Vatikanischen Konzils (vgl. Dei Verbum Nr. 7) ist die Offenbarung die Quelle jeder Heilswahrheit. Diese Quelle wird durch Schrift und Tradition weitergeben, und zwar einerseits durch die schriftliche Wiedergabe der Heilsbotschaft seitens der vom Heiligen Geist inspirierten Apostel und apostolischen Männer (Evangelisten), andererseits durch die mündliche Überlieferung (praedicatio oralis), durch Beispiele (exempla) und Einrichtungen (institutiones) der Apostel, mithin durch all das, was die Apostel von Christus selber gehört, im Umgang mit ihm erfahren, durch seine Werke erlebt oder „was sie unter Eingebung des Heiligen Geistes (a Spiritu Sancto suggerente) gelernt haben. Damit ist der Anfang des kirchlichen Überlieferungsgeschehens (traditio/paradosis) im Konzilstext ausgesagt. Wer die Tradition als den zweiten Strom der einen Offenbarungsquelle nicht ernst nimmt, unterliegt der Gefahr der irrtümlichen protestantischen Auffassung von der „sola scriptura“ (die Heilige Schrift allein). Nach katholischer Lehre hat die Tradition wie die Heilige Schrift sehr wohl „Normcharakter“, aber nicht gegen die Heilige Schrift oder neben ihr, sondern zusammen mit ihr. Heilige Schrift und Tradition sind die beiden unzertrenntlichen Ströme, die aus der einen Offenbarungsquelle, die letztlich Gott selber ist, hervorgehen.
Kathnews: Hat ein Bischof das Recht sich gegen verbindliche Vorgaben eines Papstes und gegen die gültige Lehre der Kirche zu stellen?
Weishaupt: Natürlich nicht. Das Kirchrecht ist hier eindeutig. Auf der Grundlage des Zweiten Vatikanischen Konzils und seiner Lehre über das Bischofsamt (Lumen gentium, Christus Dominus) ist der Diözesanbischof nach can. 386 § 1 daran „gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen“. Und § 2 sagt: „Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat (der Diözesanbischof) mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen …“. Ein Bischof verletzt seine Amtspflichten, wenn er Glaubenswahrheiten in Frage stellt. Die Nichtzulassung von Frauen zum Priestertum ist eine definitive, ja sogar unfehlbare und unveränderliche Glaubenswahrheit der Kirche.
Kathnews: Im Zusammenhang mit dem Missbrauch fordert Papst Franziskus eine „Null Toleranz“. Beim bevorstehenden „Missbrauchsgipfel“ in Rom sollen auch die strafrechtlichen Wege erneut ein Thema sein. Der Fall „McCarrick“ zeigt, dass sogar schwere Strafe gegen Bischöfe bis hin zur Laisierung verhängt werden können. Ist das auch möglich, wenn ein Bischof sich gegen eine Glaubenslehre der Kirche ausspricht bzw. sie in Frage stellt? Warum gibt es hier keine „Null Toleranz“? Liegt nicht durch die deutliche Distanzierung des Bischofs von Magdeburg gegenĂĽber dem päpstlichen Lehramt ein Straftatbestand vor?
Weishaupt: Ja, es ist in der Tat merkwürdig, dass bei Missbrauch „Null Toleranz“ angesagt ist, wenn ein Bischof aber Glaubenswahrheiten in Frage stellt, von „Null Toleranz“ nichts zu merken ist. Zunächst möchte ich allerdings klarstellen, dass Papst Franziskus mit „Null Toleranz“ im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eine konsequente Aufklärung jedes Falles, der zur Anzeige kommt, meint. Es ist damit nicht gemeint, dass jeder Prozess zu einer Verurteilung kommen muss. Denn dann bedürfte es keines strafrechtlichen Prozesses mehr. Lynchjustiz gibt es auch in der Kirche nicht. Bis zur Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Und auch in der Kirche gilt der naturrechtliche, in der Menschenwürde begründete Grundsatz: „In dubio pro reo“ – Im Zweifel für den Angeklagten.
Die Distanzierung von einer definitiven und unfehlbaren Glaubenslehre ist ein Straftatbestand. Die hartnäckige Infragestellung bzw Leugnung „einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit“ (de fide) ist eine Häresie (vgl. can. 727 CIC/1983). Dieser Tatbestand führt von Rechts wegen zur Exkommunikation (can. 1364 § 1).
Das Kirche unterscheidet allerdings zwei Formen von Glaubenswahrheiten und diesen entsprechenden zwei Grade von Glaubenszustimmung. Ihnen entsprechen auch zwei verschiedene Strafenfolgen. Hier muss ich etwas weiter ausholen:
Die Glaubenskongregation hat 1998 einen lehrmäßiger Kommentar erlassen, der auf diese Frage näher eingeht. Danach gibt es zum einen Glaubenswahrheiten, die im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten sind und zugleich als von Gott geoffenbart vom Lehramt der Kirche vorgelegt werden. Dazu gehören entsprechend dem lehrmäßigen Kommentar der Glaubenskongregation alle jene Lehren göttlichen und katholischen Glaubens, welche die Kirche als formell von Gott geoffenbart vorlegt und die als solche unabänderlich sind. „Diese Lehren sind im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten und werden durch ein feierliches Urteil als von Gott geoffenbarte Wahrheiten definiert, sei es vom Papst, wenn er „ex cathedra“ spricht, sei es durch das auf einem Konzil versammelte Bischofskollegium, oder sie werden vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt als unfehlbar zu glauben vorgelegt. Diese Lehren verlangen von den Gläubigen die Zustimmung mit theologalem Glauben. Wer deshalb solche Lehren hartnäckig bezweifelt oder leugnet, zieht sich die auf Häresie stehende Beugestrafe zu, wie in den entsprechenden Normen der Codices des kanonischen Rechtes angegeben ist“, so die Glaubenskongregation. Wer eine solche Lehre leugnet, ist kirchenrechtlich ein Häretiker und ist von Rechts wegen exkommuniziert (vgl. can. 1364 § 1).
Darüber hinaus gibt es Glaubenswahrheiten, die laut Glaubenskongregation, „dem dogmatischen und sittlichen Bereich angehören und notwendig sind, um das Glaubensgut treu zu bewahren und auszulegen, auch wenn sie vom Lehramt der Kirche nicht als formell geoffenbart vorgelegt worden sind.“ Diese Lehren können vom Papst oder auf einem ökumenischen Konzil in feierlicher Form definiert werden. Es ist aber auch möglich, dass eine solche Lehre vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche als definitive Glaubenslehre unfehlbar gelehrt wird.
Und genau Letzteres hat Papst Johannes Paul II. mit „Ordinatio sacerdotalis“ von 1994 bezweckt. Denn zu diesen Glaubenswahrheiten gehört u. a. die Glaubenslehre der nur Männern vorbehaltenden Priesterweihe. Die Glaubenskongregation erläutert dazu: „Die Tatsache, dass diese Lehren nicht als formell geoffenbart vorgelegt werden, insofern sie dem Glaubensgut nicht geoffenbarte oder noch nicht ausdrücklich als geoffenbart erkannte Elemente hinzufügen, nimmt nichts von ihrem endgültigen Charakter, der zumindest wegen der inneren Verbundenheit mit der geoffenbarten Wahrheit gefordert ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass an einem bestimmten Punkt der dogmatischen Entwicklung das Verständnis des Inhalts und der Worte des Glaubensgutes im Leben der Kirche wachsen und das Lehramt dazu kommen kann, einige dieser Lehren auch als Dogmen göttlichen und katholischen Glaubens zu verkünden.“.
Mit anderen Worten und im Klartext: Es ist nicht ausgeschlossen, dass die jetzt bereits endgĂĽltige und unfehlbare Glaubenslehre der nur Männern vorbehaltenen Priesterweihe zu einem späteren Zeitpunkt als Dogma verkĂĽndet wird – möglicherweise in einem der nächsten Pontifikate. Ein ZurĂĽck gibt es nicht. Eine Zulassung von Frauen zum Priestertum fĂĽr die Zukunft ist absolut ausgeschlossen. Eine Glaubenswahrheit als solche ändert sich nicht, wohl aber die Einsicht und das Verständnis in die geoffenbarte Wahrheit. Nur darin gibt es Fortschritt. Am Ende der Entwicklung kann eine Dogmatisierung der Glaubenswahrheit folgen.
Diese Tradition (apostolische Überlieferung) kennt einen echten Fortschritt. Dieser Fortschritt muss allerdings richtig verstanden werden. Es ist kein Fortschritt im Sinne einer Änderung der Wahrheit an sich gemeint. Die Glaubenwahrheit kann nicht fortschreiten. „(E)s wächst“, so die Konzilsväter des Zweiten Vatikanischen Konzils, vielmehr „das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben.“ Nicht die Glaubenwahrheit wächst und ändert sich, sondern „das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte“.
Das sagt nicht nur der Text von Dei Verbum 8 ausdrücklich. Auch durch den Verweis auf die Dogmatische Konstitution Dei Filius des Ersten Vatikanischen Konzils in einer Fußnote des Artikels 8 in Dei Verbum sagen die Konzilsväter klipp und klar, wie sie Wachstum und Fortschritt der apostolischen Überlieferung verstehen. Vaticanum I zitiert ausdrücklich den Traditionsbegriff des Vinzenz von Lérin (450 n. Chr.): „Wachsen (crescat) also und kräftig zunehmen (proficiat) soll sowohl bei den Einzelnen als bei allen, sowohl bei dem einen Menschen als in der ganzen Kirche, nach den Stufen des Alters und der Zeiten, die Einsicht, das Wissen und die Weiheit (intelligentia, scientia, sapientia), aber lediglich in der eigenen Art, nämlich in derselben Lehre, in dem selben Sinne und in derselben Bedeutung (in eodem scilicet dogmate, eodem sensu eademque sententia) (DS 3010). Es fällt auf, wie sich die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils auch sprachlich in Dei Verbum 8 an diesen Text des Vinzenz von Lérin bzw. des Vaticanum I anlehnen: proficit … crescit (proficere = fortschreiten/zunehmen, crescere = wachsen).
Nicht die Wahrheit wächst also. Ein evolutionistisches Denken lehnen die Konzilsväter mit den Päpsten des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (vor allem mit Papst Pius X., der den theologischen Evolutionismus zurecht als Modernismus verurteilt hat) ab, auch wenn sie eingedenk des pastoralen Charakters des Konzils dieses aus dem Modernismus stammende evolutionistische Wahrheitsverständis nicht formell verurteilen. Gleichwohl ist die Aussage des Konzils deutlich: Es wächst das Verständnis der Glaubenswahrheit im Raum der Kirche, nicht die Glaubenswahrheit an sich.
In dem Sinne gibt es im Laufe der Geschichte unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt. Das Verständis der überlieferten Worte und Dinge geschieht „durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben“. „(D)as Wachstum der Überlieferung ist ein Wachstum im Verstehen der ursprünglichen Wirklichkeit“ (Joseph Ratzinger, LThK, II, 521).
In diesem richtigen und legitimen Fortschrittsdenken ist die Erkenntnis der Kirche, dass Frauen nicht zum Priestertum zugelassen werden können, weiter gewachsen. Im Pontifikat Johannes Pauls II. hat die Kirche erkannt, dass diese Lehre definitiv und unfehlbar ist. Ein späterer Papst kann diesen Erkenntnisfortschritt noch einmal bekräftigen durch ein entsprechendes Dogma.
Da es sich aber, auch wenn es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein Dogma ist, dennoch um eine definitive und unfehlbare Glaubenslehre handelt, steht derjenige, der die Zulassung von Frauen zum Priestertum behauptet und den Ausschluss von Frauen zum Priestertum in Frage stellt, nach der Erklärung der Glaubenskongregation nicht mehr in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche.
Man kann sich tatsächlich fragen, warum Rom auf die öffentliche Infragestellung des Magdeburger Bischofs nicht reagiert, zumindest bis jetzt nicht. Eine Ermahnung und Zurechtweisung wäre fällig. Man fragt sich, warum bei sexuellem Missbrauch das Kirchenrecht konsequent angewendet wird, bei Infragestellung und Anzweifeln von definitiven und unfehlbaren Glaubenslehren die Verantwortlichen Autoritätsträger untätig bleiben. Ist es der hier fehlende Druck der Medien und der Öffentlichkeit?
Wenngleich Delikte gegen den Glauben und die Einheit der Kirche anderer Art sind als sexueller Missbrauch, so ist doch wohl klar, dass mit der öffentlichen Infragestellung einer endgültigen und unfehlbaren Glaubenslehre die Unversehrtheit des Glaubens und die Einheit der Kircheaufs höchste gefährdet sind. Nach dem Strafrecht der Kirche soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, „wer außer eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre … hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft“ (can. 1371, 1°).
Meines Erachtens müsste Rom den Mageburger Bischof in Anbetracht seiner in der Öffentlichkeit gemachten Behauptung, dass das Priestertum der Frau kommen würde, zu einem Gespräch laden und ihn als ersten strafrechtlichen Schritt verwarnen. Sollte er weiterhin diese Meinung gegen diese endgültige und unfehlbare Glaubenslehre vertreten, müssten kanonische Strafen folgen, wobei unter Abwägung der Umstände und Folgen, die eine solche Aussage aus bischöflichem Munde für die kirchliche Gemeinschaft mit sich bringt, Exkommunikation und als Höchtstrafe Entlassung aus dem Klerikerstand („Laisierung“) nicht ausgeschlossen wären.
Kathnews: Vielen Dank für das freundliche Gespräch.
Foto: Priesterkragen – Bildquelle: Kathnews