Ein Gastmahl gehört nicht in die Kirche!

3-Gänge-Menü in Gotteshaus serviert.
Erstellt von Felizitas Küble am 5. Januar 2014 um 16:21 Uhr
Kreuzigung Christi

Münster (kathnews/CF). In Hiltrup, einem Vorort der westfälischen Metropole Münster, wurden Mitte November vorigen Jahres 80 eingeladene Gäste in einer uralten Kirche mit einem 3-Gänge-Menü bewirtet. Dieser ungewöhnliche, ja skandalöse Vorgang wurde von der Regionalzeitung „Westfälische Nachrichten” (WN) und noch mehr vom Bistumsblatt „Kirche und Leben” (KuL) nicht nur völlig unkritisch, sondern sogar ausgesprochen positiv gewürdigt. Herausgeber dieser Kirchenzeitung ist der Bischof von Münster, Dr. Felix Genn. Am 3.12.2013 veröffentlichten die „Westfälischen Nachrichten” meinen nachfolgenden Leserbrief fast vollständig. Außerdem wurde dort die ebenfalls kritische Zuschrift von Frau M. Schulze-Mengering abgedruckt. In der ersten Januar-Ausgabe dieses Jahres wurde meine Beschwerde (allerdings stark gekürzt) zudem auch im Bistumsblatt „Kirche und Leben” veröffentlicht. Wir dokumentieren hier den vollen Wortlaut des Leserbriefs an die WN:

Zum WN-Artikel „Ein Festmahl an einem ungewöhnlichen Ort“ vom 19.11.2013

WN-Redakteur Jennifer Felmer berichtet von einem „Dankeschön-Dinner“ mitten in der Kirche „Alt St. Clemens“ in Münster-Hiltrup. Dort wurde ausgerechnet zum 100-jährigen Bestehen ein „großes Gastmahl“ veranstaltet, wobei 80 geladene Gäste aus pflegenden und helfenden Berufen eingeladen wurden. Die Idee, diese manchmal zu wenig beachteten Berufsgruppen mit einer solchen Feier zu würdigen, ist an sich lobenswert, doch der normalkatholische Christ reibt sich die Äuglein und fragt, warum das feierliche 3-Gänge-Menü nicht im Pfarrheim serviert wurde. Kaplan Werner Knoor wird mit der Aussage zitiert, man habe „eine Feier organisieren wollen, die über den normalen Gemeindealltag hinausgeht und trotzdem christlich ist“. Ist es wirklich „christlich“, nämlich dem Vorbild Christi entsprechend, das Gotteshaus für eine Essensveranstaltung umzunutzen, Kirchenbänke herauszuräumen und diesen heiligen Ort für rein weltliche Lustbarkeiten zu vereinnahmen? – Hat man vergessen, daß Jesus einst die Geldwechsler aus dem Tempel trieb und ihre Tische umwarf?! Hat man zudem erfolgreich verdrängt, daß Christus im Tabernakel der Kirche sakramental gegenwärtig ist? Wo bleibt hier ein Mindestmaß an Ehrfurcht vor dem Höchsten?! Wie sollen Ungläubige und Agnostiker uns Christen noch ernst nehmen, wenn wir Gotteshäuser zwecks „Gastmahl“ in Wirtshäuser umgestalten?! – Wie mag es wohl auf Kirchenferne wirken, wenn sie erleben, wie wenig Respekt heute selbst Geistliche vor einem geweihten Kirchenraum haben?! Wie kann man erwarten, daß sog. „Fernstehende“ das Besondere und Heilige in einem Gotteshaus noch wahrnehmen, wenn sogar ein Priester in seiner altehrwürdigen Kirche ein 3-Gänge-Menu aufführen läßt?!

Das Gotteshaus selbst ist durch die Kirchweihe jeder unpassenden Nutzung entzogen und allein für Gebet, Sakramente und Gottesdienst bestimmt. Daher heißt es auch im CIC bzw. Kirchenrecht (can. 1220), daß „alle, die es angeht, dafür zu sorgen” haben, daß von einem Gotteshaus „ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist”. Laut can. 1211 CIC steht grundsätzlich fest, daß heilige Orte – also auch Kirchen – durch „schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen“ geschändet werden. Erkennt der Ortsordinarius (Bischof) eine solche Schändung, darf dort laut Can 1211 erst wieder Gottesdienst gehalten werden, wenn das Sakrileg durch einen Bußritus behoben ist. Etwas anderes wäre es, wenn  es sich um eine profanierte, durch den Bischof „außer Dienst gestellte“ Kirche handeln würde, was hier aber nicht der Fall ist. In solch klaren Fällen versteht das Kirchliche Gesetzbuch (CIC)  keinen Spaß an heiliger Stätte, denn das Gotteshaus ist durch die Kirchweihe jeder unangebrachten Nutzung entzogen und allein für Liturgie, Gebet und Sakramente bestimmt. Daher regelt Can. 1210, daß an einem geweihten Ort nur zugelassen werden darf, was dem Kult, der Frömmigkeit und der Ausübung und Förderung der Gottesverehrung dient und daß auch bei einer Einzelfalls-Sonderregelung durch den Bischof dafür zu sorgen ist, daß von einem Gotteshaus „ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist”.

Foto: Kreuzigung Christi – Bildquelle: Manuel Gómez

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