Ein Eintrag in das Taufbuch bewirkt nicht den Eintritt der Rechtsfolgen der Exkommunikation

Eine kritische Anfrage an das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt und an die Praxis seiner Umsetzung. Von Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 23. Januar 2020 um 18:01 Uhr
Banknoten

Das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) vom 20.9.2012, das ein Partikulargesetz für den Jurisdiktionsbereich der DBK ist, sieht die Kirchenaustrittserklärung vor einer zivilen Behörde als einen Verstoß „gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC)“ (AD, I).

Tatstrafe

Diese Austrittserklärung vor einer zivilen Behörde zieht sogleich Strafen nach sich, also eine Einschränkung oder gar einen gänzlichen Verlust von Gliedschaftsrechten, die einem Katholiken, der in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche steht entsprechend seiner Stellung und inneren Disposition in der Kirche zukommen. Die DBK wertet bereits die Austrittserklärung vor einer zivilen Behörde als Eintritt der Tatstrafe, wenngleich sie dies mit keinem Wort in ihrem Allgemeinen Dekret erwähnt. Das ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit von Betroffenen gewiss nicht als ein bloßer Schönheitsfehler bei der Redaktion des Allgemeinen Dekretes zu werden. Denn eine Tatstrafe (die das Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen übrigens nicht kennt) ist nach dem Codex Iuris Canonici von 1983  eine Strafe, die mit Begehung der Straftat automatisch – ohne richterlichen Spruch in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren – eintritt (can. 1314) und die der Straftäter gleichsam sich selber auferlegen muss – quasi als sein eigener Richter. Im Gewissen ist er an die Strafe gebunden.

Der Gewissensbereich ist jedoch vom äußeren Rechtsbereich zu unterscheiden. Und genau dieser Umstand hat weitgehende Konsequenzen, denn dem „Ausgetretenen“ dürfen keine Rechte durch kirchliche Amtsträger verweigert werden, solange die Tatstrafe nicht von der kirchlichen Obrigkeit entweder auf dem Verwaltungsweg durch ein Feststellungsdekret oder auf dem Gerichtsweg durch ein Urteil amtlich und beweisbar auch für den äußeren Rechtsbereich der Kirche festgestellt worden ist.

Eintrag ins Taufbuch

Darum bewirkt ein Eintrag des Kirchenaustrittes ausschließlich in das Taufbuch nicht die Feststellung der Tatstrafe. Soll nach einer Austrittserklärung vor einer zivilen Behörde die damit gemäß dem Allgemeinen Dekret der DBK von selbst eingetretene Exkommunikation im äußeren Rechtsbereich Wirkung haben, bedarf es unbedingt eines hoheitlichen Handels durch Verwaltungsdekret oder Gerichtsurteil. Dieses hoheitliche Handeln ist die conditio sine qua non für die Straffolgen, die das Allgemeine Dekret der DBK im Falle eines „Kirchenaustritts“ androht.

Exkommunikation

Welches sind laut Allgemeinem Dekret die Straffolgen für den „Ausgetretenen“? Dem „Ausgetretenen“ ist es verboten, die Sakramente der Eucharistie, der Buße, der Firmung und der Krankensalbung zu empfangen, kirchliche Ämter zu bekleiden und Funktionen auszuüben, das Taufpaten- und Firmpatenamt zu übernehmen, Mitglied eines pfarrlichen oder diözesanen Rates zu sein. Dem „Ausgetretenen“ ist außerdem ein Begräbnis zu verweigern, und „(f)alls die Person im kirchlichen Dienst steht, treten die im kirchlichen Dienstrecht vorgesehenen Folgen in Kraft“. Die Beispiele sind nicht erschöpfend.

Auffällig ist, dass die im Allgemeinen Dekret aufgeführten Sanktionen einer Exkommunikation gleichkommen. Denn nach can. 1331 § 1 ist es dem Exkommunizierten untersagt: „1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern; 2° Sakramente  oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen; 3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzten“.

Dass sich der „Ausgetretene“ faktisch mit der Kundgabe seines Austrittswillens vor der zivilen Behörde eine Exkommunikation als Tatstrafe, also automatisch – von selbst –  zuzieht, bleibt im Allgemeinen Dekret unerwähnt, das Wort „Exkommunikation“ findet sich nicht im Text. Auch dies kann im Hinblick auf Transparenz und Rechtssicherheit in der Kirche nicht als Schönheitsfehler im Zuge der Redaktion des Allgemeinen Dekretes gewertet werden.

Mangelnde Transparenz

Nachdem der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte 2006 eine authentische Interpretation bezüglich des „formalen Akt“ des Kirchenaustritts vorgelegt hatte, hat die DBK die Korrektur ihres Allgemeinen Dekretes veranlaßt, indem sie die ausschließliche Koppelung der Austrittserklärung vor einer zivilen Behörde an den gleichzeitigen Eintritt der Exkommunikation als Tatstrafe aufgeben hat und die Notwendigkeit eines Gespräches mit dem „Ausgetretenen“ vorschreibt, in dem die Motive für den Austritt geklärt werden sollen. Im Allgemeinen Dekret heißt es nun: „Wenn aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen, häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Pastorale Schreiben an die aus der Kirche ausgetretene Person unmittelbar nach Kenntnisnahme des Kirchenaustritts und das Gespräch haben keine aufschiebende Wirkung“ (AD, II, 6). Ob ein schismatischer, häretischer oder apostatischer Akt vorliegt, kann nur beurteilt werden, wenn vorab  mit dem Betroffenen zur Klärung dieser Frage Kontakt aufgenommen worden ist. Das Nichtnachkommen der finanziellen Hilfe der Kirche durch die Zahlung der Kirchensteuer wird als ein schismatischer Akt angesehen. Daher wird das Gespräch auf die Rückgängigmachung der Kirchenaustrittserklärung vor der zivilen Behörde ausgerichtet sein müssen. Es heißt im Allgemeinen Dekret: „Die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 §1 CIC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 §1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC)“ (AD, I).

Rechtswidrige Umsetzung des Allgemeinen Dekretes der DBK

Doch läßt das Allgemeine Dekret offen, worin die MaĂźnahmen des Ordinarius genau bestehen. Hier vermiĂźt man erneut die erforderliche Transparenz, die die Kirche in einem anderen strafrechtlichen Zusammenhang zurecht energisch – bis hin zur teilweisen Aufhebung des Päpstlichen Geheimnisses (secretum Pontificium) – einfordert. Mit den „entsprechende(n) MaĂźnahmen“ könnte freilich der Erlass eines Feststellungsdekretes oder eines Feststellungsurteils mitgemeint sein. Weil es aber so offen formuliert ist, weist die tatsächliche Praxis in den  BistĂĽmern in eine andere Richtung: Auf Nachfrage des Autors ist zwar entsprechend dem Allgemeinen Dekret ein „pastorales Gespräch“ mit dem „Ausgetretenen“ vorgesehen, aber unabhängig von der Frage, ob dieses zustande kommt oder nicht, erfolgt bereits nach der Bekanntgabe der Austritterklärung seitens der zivilen Behörde und damit vor dem klärenden pastoralen Gespräch der Eintrag in das Taufbuch. Austrittserklärung und Eintrag ins Taufbuch schaffen damit bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem „Ausgetretenen“ und noch vor der notwendigen hoheitliche Feststellung der Exkommunikation durch bischöfliches Dekrete oder Urteil Fakten mit fĂĽr den „Ausgetretenen“ weitreichenden Rechtsfolgen. Ein Absage des „Ausgetretenen“ oder dessen Schweigen auf das Gesprächsangebot – wenn es denn seitens der kirchlichen Behörde ĂĽberhaupt gemacht wird – wird als Bestätigung des Austritts angesehen. Trotzdem kommen die im Allgemeinen Dekret angedrohten Straffolgen bereits zur Anwendung. Der Hinweis auf den Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung zeigt, dass die DBK schon vor jedem hoheitlichen Dekret oder Urteil den Eintritt der Straffolgen der Exkommunikation verwirklicht sieht. Aber auch die Tatsache, dass eine Rekonziliation, also eine Wiederaufnahme in die Kirche möglich bleibt, zeigt unzweideutig, dass der „Ausgetreten“  schon vorab wie ein Exkommunizierter, wie ein Vorverurteilter, behandelt wird, obwohl ein bischöfliches Dekret oder Urteil, das die Tatstrafe der Exkommunikation feststellt und den „Ausgetretenen“ ĂĽber die Rechtsfolgen (der Exkommunikation) informiert, nach meinen Informationen im Falle einer Kirchenaustrittserklärung nicht erlassen wird. Diese Praxis ist rechtswidrig und anfechtbar.

Hoheitliche Feststellung als Voraussetzung fĂĽr die Straffolgen

Nach dem Kirchenrecht darf einem „Ausgetretenen“, dessen Exkommunikation noch nicht durch ein Strafdekret des Ordinarius (Bischof, Generalvikar, zuständiger Bischofsvikar) amtlich festgestellt worden  ist, keine Rechte im äuĂźeren Rechtsbereich der Kirche entzogen werden.  So heiĂźt es z. B. ĂĽber den Taufpaten in can. 874 § 1, 4°, dass er „mit keiner rechtmäßig verhängten und festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein“ muss.  FĂĽr den Firmpaten gilt dieselbe Vorschrift (can. 893 § 1). In can. 915 ĂĽber die Teilnahme an der heiligen Eucharistie heiĂźt es: „Zur heiligen Kommunion dĂĽrfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte … nach Verhängung oder Feststellung der Strafe“.  Die Feststellung erfolgt nicht durch den Eintrag in das Taufbuch nach einer Austrittserklärung vor einer zivilen Behörde, sondern durch bischöfliches Dekret und Urteil.  Darum zeitigt weder die Austrittserklärung vor der zivilen Behörde noch der Eintrag in das Taufbuch die im Allgemeinen Dekret aufgefĂĽhrten Rechtsfolgen der Exkommunikation im äuĂźeren Rechtsbereich der Kirche. Wenn der „Ausgetretene“ kein bischöfliches Feststellungsdekret oder Urteil erhalten hat, darf niemand ihm Rechte, die ihm zustehen, verweigern (unbeschadet freilich des Umstandes, dass er – unter der Voraussetzung das eine Tatstrafe vorliegt – im Gewissen diese Rechte nicht wahrnehmen darf).

Verfahrensregeln

Für diese amtliche Feststellung sieht der Gesetzgeber ein hoheitliches Verfahren vor, nämlich den Gerichts- oder den Verwaltungsweg (can. 1341 und can. 1342 § 1). Für die bei einer von selbst, also von Rechts wegen eingetretenen Exkommunikation im Hinblick auf das Wirksamwerden der Strafe notwendige amtliche Feststellung ist der Verwaltungsweg naheliegend – nicht zuletzt wegen der Masse der „Ausgetretenen“. Freilich bedeutete dies ein Mehraufwand für die kirchliche Verwaltung, wäre aber die Konsequenz einer rechtmäßigen Strafjustiz im Zusammenhang mit der Umsetzung des Allgemeinen Dekretes.

Die Feststellung auf dem Verwaltungsweg läuft nach vorgegebenen Verfahrensregeln ab (can. 1720). Danach hat der Ordinarius zuerst die Voraussetzungen fĂĽr den Eintritt der Tatstrafe zu prĂĽfen. Die Grundvoraussetzung fĂĽr die Tatstrafe ist laut Allgemeinem Dekret der DBK der schriftliche und authentische Beleg fĂĽr die Austrittserklärung vor der zivilen Behörde. Sie stellt den Beweis dafĂĽr dar, dass der Betreffende seinen Austritt vor der zivilen Behörde erklärt hat, nicht mehr und nicht weniger. Bei einem hoheitlichen kirchlichen Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Tatstrafe der Exkommunikation hat der „Ausgetretene“ auch die Möglichkeit, sich zu verteidigen (1720, 1°), in einem Gerichtsverfahren ist sogar eine Anwaltspflicht vorgesehen (can. 1723).  Erst wenn die Voraussetzungen fĂĽr den Eintritt der Strafe geprĂĽft worden sind – dazu gehören notwendigerweise auch die PrĂĽfung der Motive fĂĽr den Austritt –  kann der Ordinarius (ggf. der Richter) die durch die Austrittserklärung vor der zivilen Behörde von selbst eingetretene Exkommunikation als solche amtlich, hoheitlich feststellen. Durch das Feststellungsdekret (ggf. Urteil) und dessen Zustellung an den „Ausgetretenen“ wird die bis dahin nur im Gewissensbereich wirksame Strafe auch im äuĂźeren Rechtbereich fĂĽr den „Ausgetretenen“ wirksam. Das Feststellungsdekret hat dabei dem „Ausgetretenen“ die GrĂĽnde fĂĽr den Eintritt der Exkommunikation zumindest summarisch darzulegen (can. 37 i.V.m. can. 51). und den „Ausgetretenen“ ĂĽber sein Recht, gegen das Dekret Beschwerde einzulegen, und die Fristen aufzuklären (Rechtsbelehrung). Mit der hoheitlich amtlichen Feststellung der Exkommunikation ist die Strafe erst öffentlich.

Reaktion auf den Rechtsentzug

Von nun an muss auch die kirchliche  Gemeinschaft auf die Exkommunikation mit Rechtsentzug reagieren. Das heißt konkret: Erst nach der hoheitlichen Feststellung der Exkommunikation durch Dekret/Urteil kann ein Pfarrer dem „Ausgetretenen“ die Kommunion, die Krankensalbung, das Begräbnis, das Tauf- und Firmpatenamt und andere Funktionen und Ämter in der Kirche verweigern. Ohne dieses amtliche Dokument, das den Eintritt der Exkommunikation nach Prüfung durch den Ordinarius (Richter) für den äußeren Rechtsbereich feststellt, dürfen dem „Ausgetretenen“ die im Allgemeinen Dekret genannten Rechte auf keinen Fall verweigert werden.

Zusammenfassung

 

  1. Das Kirchenrecht sieht vor, dass die Rechtsfolgen einer Exkommunikation als Tatstrafe erst dann im äußeren Rechtsbereich im Sinne eines Entzuges und der Weigerung von Rechten (Empfang von Sakramenten und Sakramentalien, Ausübung von Ämtern und Aufgaben etc.) wirksam werden, wenn die Tatstrafe der Exkommunikation hoheitlich entweder auf dem Verwaltungsweg (durch Dekret) oder auf dem Gerichtsweg (durch Urteil) festgestellt worden ist.
  2. Auf keinen Fall bewirkt der Eintrag in das Taufbuch die Feststellung der Tatstrafe der Exkommunikation. Dazu bedarf es, wie gesagt, eines hoheitlichen Handelns seitens bischöflicher Behörden (Ordinariat/Offizialat) durch Dekret oder Urteil.
  3. Wenn der Eintritt der Tatstrafe für den äußeren Rechtsbereich hoheitlich nicht festgestellt worden ist, ist es rechtswidrig, einem „Ausgetretenen“ den Empfang von Sakramenten und Sakramentalien und die Übertragung und Ausübung von Ämter und Funktionen zu verweigern.

Beschwerde

Die Frage ist berechtigt, ob die Bischofskongregation seinerzeit das Allgemeine Dekret rekognostiziert (geprüft) und damit der Inkraftsetzung durch die DBK grünes Licht erteilt hätte, wenn das Allgemeine Dekret die geschilderte Vorgehenspraxis im Zusammenhang mit den „entsprechenden Maßnahmen“ klipp und klar rechtlich festgelegt hätte. Gegen das Dekret liegt nach Information des Autors eine „Normkontrollklage“ beim Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte vor, genauer eine Bitte um Überprüfung des Allgemeinen Dekrets auf seine Übereinstimmung mit dem universalkirchlichen Gesetz. Es war ja nicht der Päpstliche Rat, der das Allgemeine Dekret 2012 gutgeheißen (rekognostiziert) hat, sondern die Bischofskongregation, wenngleich die Kongregation  den Päpstlichen Rat um rechtliche Unterstützung vor der Rekognition ersucht haben wird.  Die Antwort des Päpstlichen Rates auf die im letzten Jahr ergangene „Normkontrollklage“ steht noch aus. Es ist allerdings zu fragen, ob nach der Korrektur des Allgemeinen  Dekretes von 2012, vor allem wegen des eingefügten Hinweises auf das klärende Gespräch mit dem „Ausgetretenen“, eine „Normkontrollklage“ im Sinne des „Klägers“ Erfolg haben wird. Sicher aber ist die offene Formulierung „entsprechende Maßnahmen“ im Allgemeinen Dekret anfechtbar. Denn sie ermöglicht die tatsächliche geschilderte Praxis bei der Umsetzung des Allgemeinen Dekretes. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit müßte im Allgemeinen Dekret festgelegt werden, worin diese Maßnahmen bestehen. Hier wäre dann ein verdeutlichender Hinweis auf ein kirchenrechtliches Feststellungsverfahren, dem ein Dekrete oder ein Urteil folgen, angebracht. Es ist schleierhaft, warum diese offene und für die Praxis wohl verantwortliche Formulierung beim Rekognitionsverfahren für das Allgemeines Dekretes bei der  Bischofskongregation nicht beanstandet worden ist.

Auf jeden Fall können Betroffene eine Verwaltungsklage oder – bei einem gerichtlichen Urteil – eine Berufung gegen unrechtmäßige RechtsentzĂĽge einer kirchlichen Amtsperson (Pfarrer, Ordinarius) erwägen. Denn „(d)en Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach MaĂźgabe des Rechts vor dem zuständigen kirchlichen Gericht zu verteidigen“ (can. 221 § 1).

Da es um einen weitreichenden Rechtsentzug geht, steht es „Ausgetretenen“ auch frei, beim Ordinarius ein Feststellungsdekret zu fordern, wenn dieser an der Anwendung der Strafen festhält, aber nicht willens ist, die Tatstrafe durch Dekret für den äußeren Rechtsbereich festzustellen. Ziel ist es, gegen ein solches Einzeldekret des Ordinarius Beschwerde beim Apostolischen Stuhl einzulegen. Wird das Dekret nicht erlassen, dann wird von Rechts wegen eine negative Antwort des Ordinarius auf das Ersuchen um ein Feststellungsdekret fingiert. Diese negative Antwort des Ordinarius eröffnet ebenfalls den Weg einer Beschwerde beim Apostolischen Stuhl (can. 57 §§ 1 und 2).

Foto: Banknoten – Foto: Kathnews

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