„Ehe für alle“ – Normenkontrollklage nicht ausgeschlossen

Die Bayerische Staatskanzlei verfügte eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Gesetzes zur „Ehe für alle“.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 7. September 2017 um 12:18 Uhr
Hochzeitsbank

Von Gero P. Weishaupt:

München (kathnews). Wie die Bayerische Staatskanzlei mitteilte, werden drei Juristen mit einem juristischen Gutachten bezüglich des Gesetztes zur „Ehe für alle“ beauftragt. Der Deutsche Bundestag hatte im Sommer durch Mehrheitsbeschluss dieses Gesetz auf den Weg gebracht. Inzwischen wurde es vom Bundespräsidenten unterschrieben. Es tritt am 1. Oktober in Kraft.

„Ehe für alle“ verfassungsrechtlich umstritten

Staatskanzleichef Dr. Marcel Huber (CSU) und Justizminister Dr. Winfried Bausback (CSU) informierten das Kabinett über die verfassungsrechtliche Prüfung. Huber begründete diesen Schritt wie folgt:

„Der Bundestag hat das Gesetz zur ‚Ehe für alle‘ in einer ‚Hauruck-Aktion‘ beschlossen, obwohl es im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich sehr umstritten ist. Dies hat zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung geführt. Um hier Klarheit zu schaffen, hat die Staatsregierung einen renommierten Verfassungsrechtler beauftragt, die Rechtslage sorgfältig aufzubereiten und zu bewerten.“

Eines der Prinzipien für die Auslegung

Dr. Bausback fügte hinzu:

„Außerdem soll die Rechtslage im internationalen Vergleich dargestellt werden. Wir wollen vor allem wissen: Wie wird in anderen Ländern das Institut der Ehe von der Verfassung oder anderen rechtlichen Grundsätzen besonders geschützt? Das ist wichtig, weil der Vergleich zu anderen Staaten in Europa bei der Auslegung des nationalen Rechts zunehmende Bedeutung erlangt hat.“

Normenkontrolle

Der Münchener Erzbischof und Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Reinhard Kardinal Marx hatte mehrfach seine Wunsch erklärt, das Verfassungsgericht möge sich mit der „Ehe für alle“ befassen.

Das  Bundesverfassungsgericht wird sich mit dem umstrittenen Gesetz befassen, wenn die Bayerische Staatsregierung auf der Grundlage der Ergebnisse der eingeleiteten Gesetzesprüfung eine Normenkontrollklage einreicht.

Nichtigkeit des Gesetzes

Bei einer (abstrakten) Normenkontrolle untersucht das Bundesverfassungsgericht, ob das (umstrittene) Gesetz „Ehe für alle“ mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ohne dass subjektive Rechte verletzt sein müssten. Die Normenkontrolle soll feststellen, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Kommen die Bundesverfassungsrichter zu dem Schluss, dass eine „Ehe für alle“ unvereinbar ist mit dem Grundgesetz, ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz nichtig.

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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