„Ehe für alle“ – Kommt es doch zu einer Normenkontrollklage?

Jürgen Liminski schließt dies nicht aus.
Erstellt von Gero P. Weishaupt am 20. Oktober 2018 um 14:51 Uhr
Hochzeitsbank

Berlin/Karlsruhe (kathnews). Im Juni 2017 ist es – nicht ohne Mitwirkung der Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) – zur „Ehe für alle“ gekommen. Dieses Gesetz ist ein Beispiel für einen gefährlichen Rechtspositivismus, denn es ignoriert die Vorgaben der Natur des Menschen und der menschlichen Vernunft. Das Gesetz kam zustande aufgrund einer Mehrheit von 396 gegen 226 Gegenstimmen. Auf die Gefahren eines durch demokratische Mehrheiten unter Leugnung der „Ökologie des Menschen“ (lies: der menschlichen Wesensnatur) erlassenen Gesetzes hatte Papst Benedikt XVI. in seiner denkwürdigen Rede vor dem Deutschen Bundestag im September 2011 hingewiesen.

Jürgen Liminski hält die Möglichkeit einer Normenkontrollklage gegen das umstrittene Gesetz zur Legalisierung der „Ehe für alle“ für nicht ausgeschlossen. Dazu bräuchte es „rund 160 Abgeordnete“, schreibt er in der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“. Wenn die Abgeordneten, die 2017 gegen die „Ehe für alle“ gestimmt hatten, es „ernst meint(en), wären 160 schnell beisammen“, ist Liminski überzeugt. Auch die AfD wolle eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf den Weg bringen.

Die Aussicht auf Erfolg einer Normenkontrollklage sieht Liminski vor allem darin, dass die Karlsruher Richter die Ehe als eine „Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ definiert hätten. Diese Definition fußt auf dem Naturrecht und der menschlichen Vernunft. Naturrecht und Vernunft werden auch in Bezug auf die Ehe durch die Vorgaben der Heiligen Schrift, d.h. der Offenbarung, bestätigt und bekräftigt. Naturrecht, Vernunft und Offenbarung können sich nicht widersprechen.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bietet in Art. 6 über den Schutz von Ehe und Familie zwar keine Wesensdefinition der Ehe. Aber es ist bekannt, dass die Väter des Grundgesetzes zur Begründung der Grundrechte vor dem Hintergrund der Schrecken des Nationalsozialismus und des Kommunismus einen rechtspositivistische Grundgesetzbegründungsansatz verwarfen. Sie folgten mit Art. 6 darum auch nicht dem „Familienbild des Gesellschaftsbildes von 1949“, wie Alexander Hanenke und Helene Burbroski es in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen vom 30. Juni 2017 behaupteten. Naturrechtliche Vorgaben sind allgemein, überzeitlich, unveränderlich. Staaten, die ihre Rechte unter Missachtung des präpositiven Naturrechtes erlassen, sind Unrechtsstaaten (Cicero), ihre Gesetzgeber und Regierenden eine „Räuberbande“ (Augustinus).

Foto: Hochzeitsbank – Bildquelle: Alexander Hauk / www.bayern-nachrichten.de

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