Drei Motuproprien und ein Jubiläumsablass – ein Impulstext

Ein Kommentar von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 14. September 2015 um 14:12 Uhr
Alte Messe - Manipel

Heute ist das Fest Kreuzerhöhung, der 14. September 2015. 2007, als Benedikt XVI. sein Motu Proprio Summorum Pontificum veröffentlichte, verfügte er, dass die darin enthaltenen Bestimmungen an diesem Fest, am 14. September 2007, rechtskräftig werden sollten. Das veranlasst mich jedes Jahr von neuem und von Jahr zu Jahr mehr, an diesem Jahrestag, intensiver noch als am 7. Juli, dem Datum des Erscheinens von Summorum Pontificum, Rückschau zu halten und Bilanz zu ziehen.

Bilanz und Aktualität

In der Überschrift spreche ich von drei Motuproprien und einem Jubiläumsablass und bezeichne diesen Beitrag als Impulstext. Ich publiziere ihn am 14. September 2015. Damit wird klar: Eines der drei Motuproprien, die ich meine, ist Summorum Pontificum. Bei den beiden anderen denke ich an die zwei, von Papst Franziskus am 8. September 2015 veröffentlichten Motuproprien, mit denen der Heilige Vater das Ehenichtigkeitsverfahren gestrafft und dessen Durchführung unmittelbarer als bisher an die Autorität, Zuständigkeit und Letztverantwortung des Diözesanbischofs geknüpft hat.

Diese Motuproprien treten am 8. Dezember 2015 in Kraft, an dem Tag, an dem das Außerordentliche Heilige Jahr der Barmherzigkeit beginnt, das in Erinnerung an den Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils am 8. Dezember 1965 begangen wird. Zu dessen Vorbereitung und zur näheren Bestimmung der Gelegenheiten und Bedingungen, bei und unter denen der Jubiläumsablass gewonnen werden kann, hat Papst Franziskus am 1. September 2015 einen Brief veröffentlicht, in dem er ganz am Schluss festlegt, dass die Gläubigen, die während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit bei einem Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. beichten, gültig und erlaubt die Lossprechung von ihren Sünden erhalten können. Diese Priester genießen also, vorerst auf das Heilige Jahr beschränkt, ordentliche, unmittelbar vom Papst mitgeteilte Beichtjurisdiktion. Mit dem Stichwort des Jubiläumsablasses nehme ich Bezug auf dieses Schreiben vom 1. September, das für die Dauer des Heiligen Jahres auch allen Priestern, die die allgemeine Beichtvollmacht besitzen, was dann eben auch unzweifelhaft die Patres der Piusbruderschaft einschließt, die Vollmacht erteilt, von ansonsten reservierten Sünden im Zusammenhang mit der Abtreibung und von der damit einhergehenden Tatstrafe der Exkommunikation zu absolvieren.

Damit habe ich die vier Bezugspunkte genannt, die mir vor Augen stehen. Inhaltlich eingehen möchte ich heute auf Summorum Pontificum, in zwei folgenden Beiträgen auf die anderen angeführten Texte. Zu diesen möchte ich jetzt nur eine formale Bemerkung machen. Sowohl die die beiden Motuproprien vom Fest Maria Geburt 2015 als auch das Schreiben zum Heiligen Jahr sind Dokumente der Überraschung, und zwar vor allem deshalb, weil der Heilige Vater sie tatsächlich in Eigeninitiative, regelrecht im Alleingang verfasst und veröffentlicht hat, ohne seine regulären, kurialen Organe und Mitarbeiter einzubinden oder auch nur vorab davon zu informieren.

Autorität, Ehenichtigkeit, Barmherzigkeit

Insbesondere im Zusammenhang mit der Reform des Ehenichtigkeitsverfahrens haben daran konservative Katholiken Bedenken angemeldet, inhaltlich kritisieren viele Kirchenrechtler ganz oder teilweise die neuen Bestimmungen und bezweifeln ihre praktische Durchführbarkeit.

Dazu möchte ich an dieser Stelle nur vorausschicken, dass der Jurisdiktionsprimat des Papstes genau das Vorgehen ermöglicht, das Papst Franziskus hier als vielleicht erster Papst seit 1870 konsequent praktiziert. Inhaltlich modifiziert er nur kirchliches Recht, ohne über das Ius divinum hinwegzusehen. Selbstverständlich kann man, wie prominent vor allem Kardinal Burke, Argumente zugunsten des bisherigen Ehenichtigkeitsverfahrens vortragen und Bedenken bezüglich der vorgenommenen Modifizierungen haben.

Ich erwähne das in diesem Beitrag einzig, um zu verdeutlichen, dass es jetzt gerade die Konservativen sind, die sich sonst immer eine möglichst maximalistische Auslegung und Ausübung des Päpstlichen Jurisdiktionsprimats gewünscht haben, die nun dieses unmittelbare und kraftvolle Vorgehen kritisieren, wo sie den Eindruck haben, es richte sich inhaltlich gegen ihre Positionen. Ob das überhaupt der Fall ist, möchte ich vorläufig offenlassen. Es zeigt aber, dass die Vorstellungskraft der Konservativen den Gedanken nicht zulässt, der Papst könnte seine höchste, direkte Regierungsgewalt über die Gesamtkirche, jede Teilkirche und sogar jeden einzelnen Gläubigen gegen ihre eigenen Ãœberzeugungen oder Interessen einsetzen. Das hätte man sich eben vor 1870 überlegen müssen, und es zeigt tatsächlich, wie inhaltsleer, nichtssagend und sogar bodenlos eine rein formale, positivistische „Papsttreue“ sein kann.

Teil I: Summorum Pontificum gehört auf den Prüfstand

Doch damit zum Thema des heutigen Jahrestages, zum Motu Proprio Summorum Pontificum. Dieses ist an sich ein exzellentes Beispiel für einen Gesetzestext, der genaugenommen problematisch ist, begrenzt und sogar mangelhaft. Wenn dieses Motu Proprio sich auch in der Praxis immerhin in gewissem Umfang überwiegend überaus segensreich ausgewirkt hat, muss es acht Jahre nach seinem Inkrafttreten doch zweifelsohne auf den Prüfstand gestellt werden: Die Annahme der Zweigestaltigkeit eines Ritus ist sowohl im historischen als auch im rechtlichen Sinne eine Fiktion. Besonders beim mittlerweile offensichtlichen Ausbleiben einer sogenannten Reform der Reform, die an der liturgischen Tradition maßnimmt, wird diese Annahme fragwürdig.

Ebenso zu kritisieren ist, dass die angeblichen beiden Formen des einen Römischen Ritus im Gesetzestext des Motu Proprio Summorum Pontificum mit Hilfe der kirchenrechtlichen Kategorien „ordentlich“ und „außerordentlich“ unterschieden werden. Dies hätte Benedikt XVI. durchaus umgehen können, indem er wie im Begleitbrief an die Bischöfe auch im Motu Proprio selbst vom älteren und neueren Usus gesprochen hätte. Hier ist der verwendete Komparativ als genial zu loben, Benedikt sprach nicht vom alten und vom neuen Usus und drückte in dieser gewissen Relativierung gerade die organische Entfaltung liturgischer Tradition und Praxis aus.

Warum ist die Verwendung von „ordentlich“ und „außerordentlich“ an dieser Stelle so problematisch? In zwei Hinsichten. Erstens bringt das mit sich, dass die beiden Usus nicht gleichrangig sind. Außerordentlich zeigt im Kirchenrecht immer den Ausnahmecharakter einer Regelung und der darauf beruhenden Praxis an. Die Zuordnung von ordentlich zum neueren und von außerordentlich zum älteren Usus ist zwar im Sinne der historischen Präzedenz eindeutig falsch, aber nicht Gegenstand meiner Kritik, weil sie kirchenrechtlich nicht anders zu erwarten war.

„Außerordentlich“ ernstgenommen – „1962″ als Ausdruck der liturgischen Tradition?

Der Ritus Pauls VI. beruft sich auf den Auftrag der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils, des Ökumenischen Konzils, das uns zeitlich am nächsten liegt. Dieser Ritus ist ungleich stärker verbreitet als der überlieferte. Er musste zwangsläufig als ordentlich eingestuft werden. Eine Reform der Reform wäre aber davon konsequent schon im Ansatz konterkariert worden. Denn wie soll man sich an der liturgischen Tradition ausrichten, wenn logischerweise bei einer Reform der außerordentliche Usus am ordentlichen zu orientieren gewesen wäre und nicht umgekehrt? Doch eine solche Reform der Reform steht nicht mehr realistisch konkret im Raum und tat dies vielleicht nie. Bedenklich oder fragwürdig sind zwei andere Details:

1. Wer immer sich für die Feier der Römischen Liturgie „in ihrer außerordentlichen Form“ auf Summorum Pontificum beruft, dem müsste klar sein, dass eine faktisch exklusive oder auch nur überwiegende Verwendung der liturgischen Bücher von 1962 von diesem Motu Proprio nicht gedeckt ist. Gerade Priester der Priesterbruderschaft St. Petrus, die laut offizieller „Parteilinie“ die Gläubigen immer ermahnen, bei Unerreichbarkeit einer „alten Messe“, sonntags auch die „neue“ besuchen zu müssen, könnten im Lichte dieser konsequenten Ãœberlegung nicht mehr ausschließen, auch selbst im ordentlichen Usus zu zelebrieren. Solange sie das ohne jede Ausnahme nicht tun, können sie von Laien nicht erwarten, daran teilzunehmen.

2. Muss aber vor allem die Frage aufgeworfen werden, die am 9. September 2015 von Father Hunwicke vom „römisch-anglikanischen“ Personalordinariat Our Lady of Walsingsham in seinem Blog „Mutual Enrichment“ angerissen worden ist (vgl. hier): Welche Autorität können die liturgischen Bücher von 1962, die nicht einmal zehn Jahre im allgemeinen liturgischen Gebrauch der Lateinischen Kirche standen und vielerorts praktisch nie konsequent verwendet wurden, haben, die verbindliche Gestalt der liturgischen Tradition des Römischen Ritus zu verkörpern? Diese Frage ist zumindest da zweifellos berechtigt, wo diese kurzlebige Editio Typica selbst vom Brauch der Jahrhunderte abweicht, was gar nicht so selten und nicht nur in Nebensächlichkeiten der Fall ist.

Father Hunwicke spricht aber zutreffend aus, wem wir dieses Problem vermutlich verdanken, in welchem bezeichnender- und überraschenderweise zugleich ein Mangel an Sinn für Liturgie und liturgische Tradition bei einem verdienten Afrikamissionar und dessen allzu konkreter, ebenfalls gewissermaßen positivistischer Pragmatismus zum Ausdruck kommen.

Foto: Alte Messe / Manipel – Bildquelle: Berthold Strutz

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