Die Präfation und die relative Unabänderlichkeit des „Canon Missae“ im „Missale Romanum“ von 1962

Liturgisch-theologische Überlegungen aus Anlass des Dekretes „Quo magis“ vom 22. Februar 2020. Ein Beitrag von Clemens Victor Oldendorf.
Erstellt von Clemens Victor Oldendorf am 16. Juni 2020 um 18:33 Uhr

Der Dialog zur Messpräfation im Vorfeld oder als Vorspann zu Sanctus und eucharistischem Hochgebet kennzeichnet, wie etwa der Theologe Erik Peterson (1890-1960) verschiedentlich entfaltet hat, einerseits mit seinen Akklamationen den juridischen Öffentlichkeitscharakter des Kultes. Auch der liturgischen Verkündigung des Evangeliums gehen solche Manifestationen der Huldigung und Anerkennung voraus oder schließen sie ab, die auf den politisch-kultischen Anspruch des Imperium Romanum und seines Kaisers sowie auf den griechischen Polis-Gedanken zurückreichen. Andererseits kennzeichnen diese Wechselrufe den Einbezug und Eintritt der irdischen Eucharistiegemeinde in die himmlische Polis, ihr dortiges Bürger- und sozusagen Stimmrecht als stadtstaatliche Ekklesia, was zunächst die Vollversammlung der stimmberechtigten Bürger einer griechischen Polis bezeichnet, davon abgeleitet erst zu Begriff und Bedeutung von lateinisch Ecclesia gelangt und Kirche heißt.

Mehr Präfationen möglich

Diese beinahe schon legitimationstheoretische Einleitung zur rituell-formalen Struktur der eucharistischen Liturgie im engeren Sinne und in ihrer lateinisch-römischen Überlieferung mag verwunderlich sein, wenn es doch scheinbar bloß darum geht, je nach Betrachtungsweise, vier oder sieben zusätzliche Präfationen einzuordnen, die mit Dekret der Glaubenskongregation Quo magis, das am 22. Februar 2020 datiert und am 25. März 2020 veröffentlicht worden ist, als freiwillige Wahlmöglichkeit in das Corpus Praefationum des Missale Romanum (MR) von 1962 eingefügt worden sind.

Wenn man freilich bedenkt, dass die Anzahl der Präfationen im überlieferten Römischen Ritus spätestens seit dem 11. Jahrhundert (damit bei der tridentinischen Kodifikation dieses Ritus) und bis vor hundert Jahren auf 10 + 1 festgelegt war, was bedeutet, dass es eine an sich feststehende Präfation gab, die deswegen praefatio communis heißt, sieht man, dass im Eigencharakter des römisch-tridentinischen Ritus die Präfation eigentlich sehr stark an der praktischen Unveränderlichkeit des Canon Missae teilhat. Wechselnde Eigenpräfationen, die die Communis verdrängen, waren sehr restriktiv auf zehn Gelegenheiten während des Jahres eingeschränkt. In dieser Blickrichtung ist die gewöhnliche Präfation nicht die Lückenbüßerin für all die Fälle, die keine eigene Präfation haben, sondern die eigentliche Norm und wie das Hochgebet, in das sie über den Sanctusgesang mündet, prinzipiell unveränderlich. Bis 1759 war die Communis auch den grünen Sonntagen nach Pfingsten zugeordnet, erst seither wird die Dreifaltigkeitspräfation genommen, was allerdings auf vortridentinische Tradition zurückgreifen kann, in der die Sonntage (wie heute noch bei Lutheranern oder wieder in den römisch-anglikanischen Personalordinariaten) der nichtgeprägten Zeiten des Kirchenjahres als Sonntage nach Trinitatis gezählt werden.

Tendenz zu zusätzlichen Präfationen seit etwa hundert Jahren

Eine wechselnde Präfation ist demnach an sich weniger Auszeichnung, vielmehr Abweichung und Ausnahme. Eine Aufweichung dieses Prinzips beobachten wir erst ab 1919, also im Vorfeld der Editio typica des MR1920, als Benedikt XV. eine in Aussage und grammatischer Eleganz verbesserte ältere Totenpräfation in das römische Messbuch aufnahm (bis dahin war im Requiem die gewöhnliche Präfation zu nehmen gewesen). Zuvor war diese Totenpräfation – ohne Verbesserung – schon länger in einigen Diözesen Frankreichs und Südamerikas in Gebrauch gewesen.

1928 erhielt das Herz-Jesu-Fest in der Weltkirche eine spezifische Eigenpräfation (vorher hatte es und die entsprechenden Votivmessen die Kreuzespräfation), drei Jahre vorher schon war mit Einführung des Christkönigsfestes 1925 die Christkönigspräfation hinzugekommen. Mit der Festlegung dieses neuen Ideenfestes auf den letzten Oktobersonntag war man übrigens bereits wieder von dem Grundsatz Pius‘ X. abgewichen, keine Feste mehr auf Dauer an einem bestimmten Sonntag zu feiern und erst recht nicht neu und zusätzlich dauerhaft auf einen bestimmten Sonntag zu fixieren.

Wenn wir vorhin sagten, mit dem Dekret Quo magis seien je nach Sichtweise vier oder sieben Präfationen neu hinzugekommen, dann deshalb, weil drei von den jetzt weltweit erlaubten Präfationen bereits um 1962 verbreitet an verschiedenen Orten gestattet und in Gebrauch waren. Eigentlich gilt dies sogar noch für eine weitere Präfation, eine Adventspräfation, die Quo magis jetzt erstaunlicherweise nicht generell ermöglicht hat.

Vielzahl der Präfationen als ursprüngliche Norm?

Die weitverbreitete Wahrnehmung, der Ambrosianische Ritus mit seiner Fülle an Präfationen, die fast täglich Abwechslung schafft, repräsentiere ein ursprünglicheres Stadium der Entwicklung des Römischen Ritus, verkennt die Eigenständigkeit der Mailänder Liturgie ebenso wie die zuerst sehr viel kleinräumigere liturgische „Orts“-Kirchlichkeit von Riten, die sogar innerhalb Roms zwischen der Kurie und anderen bedeutenden Kirchen der Stadt Abweichungen kannte. Wenn hier von Rom gesprochen wird, dann deshalb, weil nach einer Eigengesetzlichkeit des Römischen Ritus gefragt wird. Entsprechendes gilt grundsätzlich für lange Zeit nicht anders ebenso für andere Orte und Riten.

Die obengenannten insgesamt elf Präfationen wurden gerne auch als Praefationes canonizatae bezeichnet. Das könnte man jetzt einfach mit kanonisierte Präfationen übersetzen. Es scheint aber spezifischer eine Zugehörigkeit zum Messkanon zu meinen, aufgrund derer die Präfation an der prinzipiellen, jedoch bei genauerem Hinsehen bloß relativen Unveränderlichkeit des Canon Missae partizipiert.

Flexible Unabänderlichkeit

Ganz monolithisch starr steht der Canon freilich selbst nicht da. Das Communicantes  hat noch heute textliche Varianten an Weihnachten, Epiphanie, Gründonnerstag, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten. Zusätzlich trägt das Hanc igitur an Ostern und Pfingsten eine Fürbitte für die Täuflinge vor, und auch der Gründonnerstag und das Messformular In consecratione episcopi haben im Hanc igitur ihre je eigene Spezifikation.

Übrigens hat die Abschaffung der Pfingstvigil 1955 eine Inkonsequenz in das MR1962 hineingetragen. Das Pfingst-Hanc igitur behielt nämlich seine spezielle Form bei, die auf den alten Tauftermin Bezug nimmt. Schon, um die Liturgie nicht Lügen zu strafen, sollte die alte Pfingstvigil im Usus antiquior allgemein wiederhergestellt werden, wozu es schon erfreuliche Ansätze gibt, damit, wenn schon keine Taufen gespendet werden, wenigstens die besondere Wasserweihe erhalten bleibt, auf die man das Hanc igitur von Pfingsten beziehen kann.

Zusätze zu den beiden Heiligenkatalogen

Große Variabilität wiesen immer auch die Heiligenlisten des Messkanons auf. Besonders wiederum im Communicantes, womit sich auch die Hinzunahme des heiligen Joseph kurz nach der Editio typica von 1962 liturgisch legitimieren lässt, die gerade an dieser Position eben keinen unantastbaren Textzusammenhang aufbricht. Was auffällt, ist allerdings, dass es höchstens zu Hinzufügungen von Heiligen kam, gestrichen oder ausgetauscht wurde aus der bestehenden, allgemeingültigen Namensreihung nichts. Die zweite der beiden Heiligenlisten finden wir im Nobis quoque peccatoribus, in dem die Tendenz zur Nennung zusätzlicher Heiliger allerdings immer schon schwächer ausgeprägt war. Diese beiden Gebete bezeugen – übrigens zusammen mit dem Supplices –  den Ekklesia-Polis-Gedanken, mit dem wir den Einstieg gemacht haben und beruhen auf ihm.

Bereits vorher konzedierte Eigenpräfationen bleiben gestattet

Die Erläuterung, die die Glaubenskongregation dem Dekret Quo magis beigegeben hat, besagt, dass die neuen Bestimmungen ältere, bereits irgendwo zugestandene Eigenpräfationen nicht widerrufen. Das betrifft vor allem die Präfation von Johannes dem Täufer, von dem es mancherorts schon eine Eigenpräfation gab. Jetzt kann man dort zwischen dieser und der neuen, aus dem Messbuch Pauls VI. übernommenen, Präfation frei wählen. Das heißt aber auch, dass die Präfation für den Advent dort, wo sie schon bisher in legitimem Gebrauch war, auch weiterhin verwendet werden darf.

Hier wurde eine Gelegenheit verpasst, denn schon 1920 hätten sich viele Liturgiker und Rubrizisten eine eigene Adventspräfation gewünscht und erwartet. Argument war damals und bleibt heute, dass durch ihre allgemeine Einführung eine Übereinstimmung mit den anderen geprägten Zeiten erreicht wäre, da auch die Fastenzeit, die Passionszeit und die österliche Zeit je eine eigene Präfation besitzen. Diese Ergänzung wurde bei der Editio typica von 1962 immer noch versäumt und hätte aus Anlass von Quo magis jetzt optimal nachgeholt werden können.

Die Enttäuschung über eine weiterhin fehlende Sakramentspräfation wurde 1920 übrigens damit begründet, dass damit endlich alle privilegierten Oktaven eine eigene Präfation besessen hätten, eine Begründung freilich, die auf dem Stand von 1962 leider nicht mehr gegeben werden kann. Im Gegenteil schiene es aus heutiger Sicht wünschenswert, die Wahl der Weihnachtspräfation an Fronleichnam (und in Votivmessen vom allerheiligsten Sakrament) sowie am Fest der Verklärung Christi, zu denen sie in ihrer einerseits auf Inkaration, andererseits auf den Stand der Verklärung verweisenden Aussage so gut und sinnreich passt, wieder zu ermöglichen.

Sieben neue Präfationen – ein starker Zuwachs

Gemessen an der überschaubaren Zahl der praefationes canonizatae sind sieben neue Präfationen eine große Zahl. Allerdings wurden schon vor hundert Jahren zunächst zwei weitere Präfationen aufgenommen, von denen zudem die Josephspräfation völlig neu formuliert wurde. Mit Herz Jesu und Christkönig kamen kurz darauf noch zwei zusätzlich in den Bestand der Präfationen des tridentinischen Messbuchs.

Von den jetzt tatsächlich aus dem Messbuch Pauls VI. übernommenen Präfationen ist zu sagen, dass sie textlich sehr alt in ihrem Ursprung sind. Wenn man den Urtext mit dem jetzigen liturgischen Wortlaut vergleicht, fällt auf, dass die Abweichungen gering sind. Trotzdem konnten sich die bei der Liturgiereform tätigen Redakteure der liturgischen Texte offenbar nicht enthalten, wenigstens kleine Änderungen vorzunehmen. Man stellt fest, dass diese in keinem einzigen Falle notwendig gewesen wären. Sie stellen auch keine grammatikalisch oder sprachlich eleganteren Lösungen gegenüber den originären Formulierungen dar. In der Aussage sind keine Akzentverschiebungen oder Veränderungen vorgenommen. Somit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass diese Abwandlungen der Textgestalt der unüberwindlichen Mentalität der Liturgiereformer geschuldet waren, unbedingt, um nicht zu sagen: mit aller Gewalt, nichts so belassen zu können, wie sie es vorfanden.

Trotzdem überzeugt der Einwand mancher Traditionalisten nicht, die von Benedikt XVI. angeregte Vermehrung der Präfationen solle besser auf ältere Quellen selbst zurückgreifen, statt auf das Messbuch Pauls VI. Zumal die von dort herkommenden Präfationen inhaltlich nicht zu beanstanden sind, muss man die Idee und das Motiv Benedikts XVI. bedenken. Wenn beide Formen des Römischen Ritus, von deren Existenz er ausging und die er rechtlich festlegte, sich gegenseitig bereichern sollen, ist es naheliegend, dass Präfationen so übernommen werden, wie sie aktuell im paulinischen Missale stehen. Eine interessante Frage erhebt sich schlussendlich im Ausblick auf eine allfällige, künftige Beschäftigung mit der Engelpräfation. Eine solche kennt das Römische Messbuch erst seit der Liturgiereform Pauls VI. Auf den ersten Blick eine erstaunliche Lücke, auf Anhieb jedenfalls unerklärlich, wo doch die Präfation insgesamt stark auf die Engel ausgerichtet ist, in deren dreifachen Sanctus-Ruf sie übergeht. Oder sollte gerade diese grundsätzliche Ausrichtung, eventuell sogar in einem tieferen liturgischen Sinne, das bisherige Fehlen einer spezifischen Engelpräfation verständlich machen?

Foto: Te igitur – Missale FSSP – Bildquelle: Kathnews

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