Die häufige, wenn möglich tägliche Zelebration des eucharistischen Opfers

Die Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Kirchenrechts.
Erstellt von kathnews-Redaktion am 29. August 2013 um 19:03 Uhr
Dr. Gero P. Weishaupt

Am 12. August 2013 veröffentlichte die Kongregation für den Klerus ein Schreiben über: „Die tägliche Feier der Heiligen Messe auch in Abwesenheit von Gläubigen“. Im Folgenden legt Dr. Gero P. Weishaupt die kirchenrechtlichen Normen dazu im Licht der einschlägigen Aussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils dar. Die hier veröffentlichten Ausführungen sind Auszüge aus einem von dem aus Aachen stammenden und in den Niederlanden wirkenden Kirchenrechtler für die Liturgische Tagung in Herzogenrath (bei Aachen) am 3. Dezember 2010 vorbereiteten Vortrag mit dem Titel: „Das Messopfer im kirchlichen Gesetzbuch. Kontinuität und Wandel.”

Das Gesetzbuch der Katholischen Kirche

Can. 904 des Codex Iurix Canonici von 1983 normiert: „Immer dessen eingedenk, dass sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren (frequenter celebrent); ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen (enixe commendatur), die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist, eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmliche Aufgabe erfüllen.”

Der Gesetzgeber fordert, dass die Priester häufig zelebrieren (frequenter celebrent) sollen. Damit geht er über die Bestimmungen des CIC/1917 hinaus, der in can. 805 lediglich vorschrieb, dass die Priester mehrmals im Jahr das Messopfer darbringen sollen, wobei die Bischöfe und Oberen von Religiosen dafür zu sorgen hatten, dass die Priester an den Sonn- und vorgeschriebenen Festtagen die Messen feierten. Diese Vorschrift richtete sich an die Priester in der aktiven Seelsorge im Blick auf die Sonntagspflicht der Gläubigen und auf die Applikationspflicht der Priester. Das geltende Gesetzbuch von 1983 richtet sich an alle Priester, auch an jene, die nicht aktiv in der Seelsorge tätig sind. Es begründet die häufigere Zelebration theologisch mit dem Hinweis, dass sich „im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht”. Aus diesem Grunde empfiehlt der Gesetzgeber eindringlich die tägliche Zelebration selbst dann, wenn keine Gläubigen an der Messe teilnehmen, da jede Messe ein Handeln Christi und der Kirche ist, bei dem der Priester seine vornehmliche Aufgabe erfüllt und unabhängig von der Anwesenheit von Gläubigen immer für das Heil des Volkes handelt. Jede Messe, auch ohne Teilnahme von Gläubigen, hat ihren Sinn und ihre Würde in sich selber.

Das Zweite Vatikanische Konzil

Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der täglichen Zelebration greift der Gesetzgeber auf eine Vorschrift des Zweiten Vatikanischen Konzils zurück, das aufgrund einer vertieften Reflexion über die theologische Bedeutung der heiligen Messe in seinem Dekret Presbyterorum Ordinis über den Dienst und das Leben der Priester in Artikel 13 wie folgt argumentiert: „Im Mysterium des eucharistischen Opfers, dessen Darbringung die vornehmliche Aufgabe des Priesters (munus suum praecipuum) ist, wird beständig das Werk unserer Erlösung vollzogen; darum wird seine tägliche Feier dringend empfohlen (enixe commendatur); sie ist auch dann, wenn keine Gläubigen dabei sein können, ein Akt Christi und der Kirche. Während sich so die Priester mit dem Tun des Priesters Christus verbinden, bringen sie sich täglich Gott ganz dar, und genährt mit dem Leib Christi, erhalten sie wahrhaft Anteil an der Liebe dessen, der sich seinen Gläubigen zur Speise gibt.

Das Konzil sagt eindeutig, dass die Feier des Messopfers die vornehmliche Aufgabe des Priesters ist (munus suum praecipuum). Alle anderen seelsorglichen Aufgaben empfangen vom Messopfer ihre Kraft und führen zum Messopfer hin. Wenn die Messe Quelle und Höhepunkt des ganzen kirchlichen Leben ist, dann gilt dies in besonderer Weise für das Leben und den Dienst des Priesters, der durch die Weihe Christus auf besondere Weise gleichgestaltet ist und in der Person Christi in der Kirche wirkt. Das Messopfer ist darum die Mitte des priesterlichen Lebens, aus dem der Priester seine Kraft schöpft für sein geistliches Wirken im Dienst am Menschen. Die Kleruskongregation führt im Direktorium für Dienst und Leben der Priester vom 21. Januar 1994 aus: „Es ist notwendig, an den unersetzlichen Wert zu erinnern, den die tägliche Zelebration der hl. Messe für den Priester hat, auch wenn dafür keine Gläubigen zusammenkommen sollten. Er wird sie als den zentralen Moment des ganzen Tages und des täglichen Dienstes erleben, als Frucht ehrlicher Sehnsucht und als Gelegenheit zur tiefen und wirksamen Begegnung mit Christus.“

Grund für die tägliche Zelebration: Das Messopfer ist Vollzug des Erlösungswerkes Christi

In der Feier des eucharistischen Opfers wird „das Werk unserer Erlösung vollzogen”, sagt das Konzil (PO, 13). Diesen Satz entnehmen die Konzilsväter dem Missale Romanum von 1962, wo er im Gabengebet des 9. Sonntags nach Pfingsten vorkommt. Das Missale Romanum von 1970 hat die Formulierung übernommen. Dort findet sie sich sogar zweimal, nämlich im Gabengebet der Abendsmahlsmesse am Gründonnerstag und im Gabengebet des zweiten Sonntages im Jahreskreis. In der eucharistischen Opferfeier vollzieht sich unter den sichtbaren Zeichen der Opfergaben von Brot und Wein das Erlösungswerk Christi.

Weil sich in der Messe das Werk der Erlösung vollzieht und weil sie immer ein Akt Christi und der ganzen Kirche ist und niemals eine Privatfeier des Priesters, ist ihre Feier auch dann berechtigt und sinnvoll, wenn keine Gläubigen daran teilnehmen. Hierbei stützen sich die Konzilsväter auf eine Erläuterung Papst Pauls VI. in seiner am 3. September 1965 erschienen Enzyklika Mysterium Fidei, in der er die Einzelzelebration gegenüber der Konzelebration verteidigt, deren Feier das Konzil in der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium (57, § 1) erlaubt und ausgeweitet hat, wobei bereits die Konzilsväter allerdings darauf hinweisen, dass es jedem Priester freisteht, einzeln zu zelebrieren (SC, 57, § 2, 2°). Diese Recht zur Einzelzelebration wird auch in can. 902 des Gesetzbuches sichergestellt, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Einzelzelebration nicht gestattet ist, wenn „in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet“.

Papst Paul VI.

Pauls VI. Argument für die Zelebration der Messe auch ohne Volk lautet wie folgt: „Denn jede Messe, auch wenn sie privat vom Priester zelebriert wird, ist dennoch nicht privat, sondern ein Akt Christi und der Kirche; die Kirche pflegt nämlich im Opfer, das sie darbringt, sich selbst als ein umfassendes Opfer darzubringen, und sie wendet die einige und unendliche Erlösungskraft des Kreuzesopfers der ganzen Welt zum Heil zu. Denn jede Messe, die zelebriert wird, wird nicht nur für einiger Heil, sondern für das Heil der ganzen Welt dargebracht … Darum empfehlen wir den Priestern, die Unsere besondere Freude und Unsere Krone im Herrn sind, väterlich und angelegentlich (enixe), dass sie … täglich würdig und andächtig die Messe feiern.”

Zelebration auch ohne Messdiener

Diese sakramententheologische und ekklesiologische Begründung für die häufige, ja tägliche Zelebration der Messe auch ohne Teilnahme der Gläubigen durch das Zweite Vatikanische Konzil und Papst Paul VI. ist der Interpretationshorizont des zitierten can. 904 CIC/1983, der nicht nur damit über can. 805 CIC/1917 hinausgeht, sondern auch das Verbot des can. 813 § 1 CIC/1917 aufhebt, nach dem es einem Priester nicht erlaubt war, ohne Messdiener die heilige Messe zu zelebrieren. Doch gab es auch von dieser Norm schon Ausnahmen. Die lateinische Formulierung „ne celebret” (er soll nicht zelebrieren) schloss diese Möglichkeit, Ausnahmen von dem Verbot der Zelebration ohne wenigstens einen Altardiener in can. 813 CIC/1917 zuzulassen, rechtssprachlich nicht aus. Es handelt sich nämlich hierbei um einen Konjunktiv, und zwar näherhin um einen Iussiv und somit um eine Sollbestimmung, nicht um eine Mussvorschrift. Mit dem Jussiv “ne celebret” hat der Gesetzgeber Ausnahmen von der Gesetzesverpflichtung ermöglicht. Ein gerechter Grund für diese Ausnahme berechtigte auch unter der Rechtsordnung des alten Gesetzbuches zur Zelebration ohne Messdiener.

Aufforderung zur häufigen Zelebration und nachdrückliche Empfehlung zur täglichen Zelebration

Denselben Rechtscharakter verbindet der Gesetzgeber des CIC/1983, wenn er in can. 904 von der häufigen Zelebration spricht. Sacerdotes … frequenter celebrent (Die Priester … haben häufig zu zelebrieren). Das ist eine Aufforderung, aber keine absolute Verpflichtung. Mit Blick auf die Ermöglichung der Teilnahme von Gläubigen werden die Priester aufgerufen, häufig, ja sogar täglich zu zelebrieren. Wenn es um die tägliche Zelebration geht, ist der Gesetzgeber allerdings zurückhaltender: Er spricht nur eine Empfehlung aus (commendatur), auch wenn es sich dabei um eine eindringliche/nachdrückliche (enixe) Empfehlung handelt. Während es sich bei der Vorschrift, häufig zu zelebrieren um eine disziplinarische Ordnungsregel handelt, ist die eindringliche Empfehlung eine moralische Verpflichtung des Priesters, d. h. er kann kirchenrechtlich nicht dazu verpflichtet werden. Das hat einen ökumenischen und einen pastoralen Grund: Einerseits kennt die Ostkirche nicht die Praxis der täglichen Zelebration, andererseits darf der Priester nach can. 916 im Falle einer schwerwiegenden Sünde nicht ohne vorherige Beichte zelebrieren. Eine rechtliche Verpflichtung zur täglichen Zelebration wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar.

Regel: Messe nach Möglichkeit unter Teilnahme von Gläubigen

Doch versteht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einzelzelebration ohne Volk als eine Ausnahme. Der Priester hat in der Regel die Messe unter Teilnahme von Gläubigen zu feiern. Darum ist die Gemeinschaftsfeier nach Möglichkeit vorzuziehen (vgl. SC, 27). Das geht aus can. 837 CIC/1983 hervor: Die liturgischen Handlungen sind keine privaten Handlungen, sondern Feiern der Kirche. Sie “gehen daher den ganzen Leib der Kirche”  an (§ 1). Darum „sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteilung der Gläubigen zu vollziehen” (§ 2). Nur ein gerechter und vernünftiger Grund berechtigt, von dieser Grundregel eine Ausnahme zu machen. Das schärft der Gesetzgeber nochmal eigens in can. 906 ein: „Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.” Dieser Grund braucht allerdings nicht schwerwiegend (gravis) zu sein. Denn aus der Messfeier, so erinnert Paul VI. in der Enyklika Mysterium fidei, fließen so viele Gnaden zum Heil für den Priester, das gläubige Volk, die Kirche als auch die ganze Welt, die durch eine Kommunion nicht erworben werden. Die eucharistische Opferfeier als Handeln Christi und der Kirche hat darum an sich immer einen unermesslichen Wert, unabhängig von der Frage, ob Gläubige anwesend sind oder nicht.

Der Kirchenrechtlicher R. Althaus kommentiert hierzu: „Gefordert wird hier lediglich ein gerechter und vernünftiger Gund, womit – in Anbetracht des Gedenkens des Handelns der Kirche – nur eine relativ niedrige Hürde besteht. In Betracht käme somit jeder Fall, dass kein Gläubiger zur Mitfeier der Messe ohne große Schwierigkeiten gebeten werden kann. Eine Meßfeier muß also nicht ausfallen, wenn kein Gläubiger erschienen ist; ein Priester kann nicht nur Konzelebration verpflichtet werden, weil für die Einzelzelebration kein Gläubiger anwesend ist.” Und er Kirchenrechtler P. Fabritz ergänzt hierzu: „Die Messfeier ohne Gläubige sollte die Ausnahme bleiben … Die Gefahr einer Engführung auf den Priester sollte vermieden werden. Doch muss auch den mehrfachen Empfehlungen zur täglichen Zelebration durch Konzil, päpstliche Lehrschreiben und den Codex von 1983 Rechnung getragen werden. Diese Empfehlung richtet sich an alle Priester. … Neben dem hohen Stellenwert der participatio actuosa darf die übernatürliche aber unsichtbare Bedeutung der eucharistischen Feier, in der sich das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht und die ein Akt Christi und der Kirche ist, nicht auf den Hintergrund gedrängt werden.”

Wenn die heilige Messe Feier der ganzen Kirche ist, dann schließt sie immer die unsichtbare Kirche der Glückseligen und der Verstorbenen im Läuterungsort mit ein. Auch wenn das Handeln der Kirche ihren sichtbaren Ausdruck in der aktiven Teilnahme der Gläubigen hat und darum die Grundregel sein soll, so sind Ausnahmen möglich, weil die Messe an sich von ihrem Wesen her niemals Privatfeier ist, sondern immer ein Handeln Christi und Kirche bleibt. Für den Fall einer Messe ohne Volk und ohne Altardiener sehen die Rubriken des Missale Romanum Pauls VI. vor, dass die Begrüßungen (salutationes), Aufrufe (monitiones) und der Segen am Ende der Messe entfallen.

Foto: Dr. iur. can. Gero P. Weishaupt – Bildquelle: Privatarchiv

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